Guten Tag,
ich beantworte Ihre Anfrage auf der Grundlage der dazu mitgeteilten Informationen wie folgt:
Richtig ist, dass zur Bestimmung des Anfangsvermögens der Wert des Hauses am Tag der Eheschließung und zur Bestimmung des Endvermögens derjenige am Tage der Zustellung des Scheidungsantrages.
Die Wertermittlung hat nach § 1376 BGB
zu erfolgen; bei Grundstücken ist der Verkehrswert gemäß § 194 BauGB
zu bestimmen:
"Der Verkehrswert (Marktwert) wird durch den Preis bestimmt, der in dem Zeitpunkt, auf den sich die Ermittlung bezieht, im gewöhnlichen Geschäftsverkehr nach den rechtlichen Gegebenheiten und tatsächlichen Eigenschaften, der sonstigen Beschaffenheit und der Lage des Grundstücks oder des sonstigen Gegenstands der Wertermittlung ohne Rücksicht auf ungewöhnliche oder persönliche Verhältnisse zu erzielen wäre."
Falls das Haus jetzt weniger wert ist als bei der Hochzeit, bedeutet das nicht automatisch, dass Ihre Frau die Hälfte des Werverlustes zu ersetzen hat.
Grundsätzlich gibt es keinen negativen Zugewinn.
Diese Frage kann nur im Zusammenhang mit dem gesamten Zugewinnausgleich beantwortet werden.
Mit freundlichen Grüßen
Antwort
vonRechtsanwalt Reinhard Otto
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