Sperrzeit bei Agentur für Arbeit nach Aufhebungsvertrag oder Kündigung in der Probezeit?

26. Juli 2007 12:33 |
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Arbeitsrecht


Beantwortet von


in unter 1 Stunde

Hallo,

Meine Informationen zu einem Aufhebungsvertrag sind bisher, dass
ich aktiv an der Auflösung meines Arbeitsverhältnis mitgewirkt habe und damit mit einer 12-wöchigen Sperrfrist der Arbeitsagentur rechnen muß.

Der Anwalt meines Arbeitgebers behauptet, dass es sich hierbei um einen "Sperrfrist unkritischen Aufhebungsvertrag" handelt und diesen somit auch unterschreiben kann.

Ist dem so? Und welche Möglichkeit besteht trotz Aufhebungvertag die Sperrfrist zu umgehen?

Ich habe ein unbefristetes Arbeitsverhältnis, bin aber noch in der Probezeit. Sie endet am 31.07.2007.
Meine Firma hat mir einen Aufhebungsbescheid mit folgenden Inhalt unterbreitet:

...schließen folgenden Aufhebungsvertrag:

§1
Der Arbeitgeber weist darauf hin, dass nach derzeitiger Einschätzung die Probezeit nicht bestanden ist und daher eine Probezeitkündigung ausgesprochen werden soll. Dem Mitarbeiter sollen jedoch weitere fünf Monate Einarbeitungszeit eingeräumt werden.

§2
Die Parteien vereinbaren daher den vorliegenden Aufhebungsvertrag, nach dem das Arbeitsverhältnis zum 31. Dezember 2007 endet.

§3
Der Aufhebungsvertrag wird im beiderseitigen Einvernehmen aufgehoben, wenn der Mitarbeiter die geforderte Arbeitsleistung in vollem Umfang bis zum Beendigungszeitpunkt gemäß §2 erfüllt.

§4
Kommt die Aufhebung gemäß §3 nicht zustande, endet das Arbeitsverhältnis zu dem §2 genannten Zeitpunkt. der Mitarbeiter hat Anspruch auf ein wohlwollendes, qualifiziertes Zeugnis.

§5
Für die Zeit bis zum in §2 genannten Beendigungszeitpunkt gelten im Übrigen die Regelungen gemäß dem Arbeitsvertrag vom 21. Dezember 2006 fort.

Danke für ihre Unterstützung
Mit freundlichen Grüßen

26. Juli 2007 | 12:44

Antwort

von


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Sehr geehrter Ratsuchender,


die hier angedachte Konstellation ist in der Tat zulässig (BAG, Urt. v. 7.3.2002, Az.: 2 AZR 93/01 zu einem ähnlichen Fall).

Da ohne Aufhebungsvertrag das Arbeitsverhältnis in der Probezeit änden würde, greift hier die Entscheidung des BSG, Urt. v. 12.07.2006, Az.: B 11 a AL 47/05 R ein, wonach dem Arbeitnehmer dann keine Sperrzeit auferlegt werden kann, wenn der Arbeitgeber ohne Aufhebungsvertrag die drohende Kündigung ausgesprochen hätte (so wie hier). Dann, so das BSG, liegt ein wichtiger Grund für den Arbeitnehmer vor, den Aufhebungsvertrag zu unterzeichnen und es darf keine Sperrzeit ausgesprochen werden.

Wollen Sie ganz sicher gehen, sollte in dem Vertrag nochmals deutlicher gemacht werden, dass ohne Unterzeichnung des Aufhebungsvertrages dann die Kündigung innerhalb der Probezeit erfolgen wird.


Mit freundlichen Grüßen

Rechtsanwalt
Thomas Bohle


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