Sehr geehrter Fragesteller,
Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen verbindlich wie folgt beantworten:
Es ist zutreffend, dass lediglich im Bezug auf die Auslandsreisen eine explizite Regelung seitens des Gesetzgebers getroffen wurde.
Allerdings kann die gesetzliche Krankenkasse auch bei einer Reise im Inland die Zahlungen vom Krankengeld einstellen. Dies setzt aber voraus, dass der Urlaub nicht gesundheitsfördernd ist. Ferner muss eine ausreichende medizinische Versorgung an Ihrem Urlaubsort gewährleistet sein.
Grundsätzlich ist keine Genehmigung bei Reisen im Inland erforderlich. Eine Genehmigung der Krankenkasse einzuholen ist jedenfalls ratsam um spätere Auseinandersetzungen zu vermeiden, sollte die Krankenkasse nachträglich zum Ergebnis kommen, dass der Urlaub nicht gesundheitsfördernd, sondern evtl. sogar -schädlich war.
Ein Antrag von Ihnen an die Krankenkasse reicht aus. Sollten Sie an einer Krankheit mit einem schwer einschätzbaren Verlauf erkrankt sein, könnte die Krankenkasse die Stellungnahme eines Arztes verlangen.
Auch wenn das Krankengeld ruht, besteht weiterhin der Versicherungsschutz im Inland, da dieser nicht unmittelbar mit dem Krankengeld zusammenhängt.
Im schlimmsten Fall würde das Krankengeld während des Aufenthaltes ruhen.
Abschließend möchte ich Sie darauf hinweisen, dass es sich bei dieser Antwort, basierend auf Ihren Angaben, lediglich um eine erste rechtliche Einschätzung des Sachverhaltes handelt. Diese kann eine umfassende Begutachtung nicht ersetzen. Durch Hinzufügen oder Weglassen relevanter Informationen kann die rechtliche Beurteilung völlig anders ausfallen.
Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.
Mit freundlichen Grüßen
Antwort
vonRechtsanwalt Evgen Stadnik
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Rechtsanwalt Evgen Stadnik
Sehr geehrter Herr Stadnik,
zunächst möchte ich mich bei Ihnen für die schnelle Antwort zu meinen Fragen bedanken.
Ich habe folgende Nachfragen:
- Sie hatten geschrieben, dass eine Genehmigung der Krankenkasse für eine Reise / einen Urlaub innerhalb Deutschlands nicht zwingend erforderlich ist und die Krankenkasse die Zahlung des Krankengeldes nur ablehnen kann, wenn diese Reise / der Urlaub meine Genesung negativ beeinflusst. Der reguläre Krankenversicherungsschutz besteht durchgehend weiter.
Wenn ich nun ohne Wissen der Krankenkasse oder trotz Ablehnung der Krankenkasse die Reise / den Urlaub durchführe und erhalte in dieser Zeit eine Termineinladung zum Medizinischen Dienst, den ich nicht wahrnehmen kann oder habe für den Urlaub einen Arzttermin verlegt, abgesagt oder zum Beispiel eine langfristige Psychotherapie aus eigener Entscheidung (unabhängig der Arztmeinung) für den Zeitraum unterbrochen:
Kann mir ausser der Ruhestellung des Krankengeldes hier wegen "Fehlender Mitwirkung" der Krankenversicherungsschutz gestrichen werden?
- Ist es generell möglich, sich für den Zeitraum einer Reise einfach bei der Krankenkasse "abzumelden", sodass in diesem Zeitraum keinerlei Einladungen zum Medizinischen Dienst kommen können, aber ausser einer Ruhestellung des Krankengeldes (sofern wie von Ihnen beantwortet die Krankenkasse die Reise als nicht förderlich ansieht) mir nichts passieren kann?
Vielen Dank im Voraus und Freundliche Grüße
Ihre Nachfrage beantworte ich wie folgt:
Kann mir ausser der Ruhestellung des Krankengeldes hier wegen "Fehlender Mitwirkung" der Krankenversicherungsschutz gestrichen werden?
Zum Einen dürfen Sozialleistungen nur dann wegen fehlender Mitwirkung gestrichen oder versagt werden, wenn der Lesitungsberechtigte auf diese Rechtsfolge schriftlich hingeweisesen worden war. Ob Sie darauf hingewiesen worden waren, müssen Sie in den einschlägigen Unterlagen nachlesen.
Zum Anderen ruht nur das Krankengeld, der Versicherungsschutz besteht fort.
Ist es generell möglich, sich für den Zeitraum einer Reise einfach bei der Krankenkasse "abzumelden", sodass in diesem Zeitraum keinerlei Einladungen zum Medizinischen Dienst kommen können, aber ausser einer Ruhestellung des Krankengeldes (sofern wie von Ihnen beantwortet die Krankenkasse die Reise als nicht förderlich ansieht) mir nichts passieren kann?
Abmeldung wäre ja dann schon das Bescheidgeben in Bezug auf den Urlaub. Wie bereits erwähnt, sollte der Urlaub nicht offensichtlich schädlich eingestuft werden, besteht in der Regel kein Problem im Hinblick auf das Einverständnis mit der Krankenkasse.
Im schlimmsten Fall ruht das Krankengeld für die Zeit des Urlaubsaufenthaltes. Der Versicherungsschutz besteht fort.
Ich hoffe ich konnte Ihre Frage abschließend beantworten.
mit freundlichen Grüßen
Evgen Stadnik
Rechtsanwalt