Sehr geehrter Ratsuchender,
zunächst vielen Dank für Ihre Frage.
Grundsätzlich gibt es ein Widerrufsrecht nach Bürgerlichem Gesetzbuch (BGB) bei Verträgen, die per Fernkommunikation (Telefon, Internet) geschlossen werden.
Fernabsatzverträge sind gemäß § 312c BGB
Verträge, bei denen der Unternehmer oder eine in seinem Namen oder Auftrag handelnde Person und der Verbraucher für die Vertragsverhandlungen und den Vertragsschluss ausschließlich Fernkommunikationsmittel verwenden.
Zwar erfolgte die Vertragsanbahnung über Internet, allerdings war die entsprechende Firma bei Ihnen vor Ort und stellte auch dort den Kostenvoranschlag aus und den Vertrag haben Sie vor Ort unterzeichnet, so dass ein Fernabsatzgeschäft nicht vorliegt und ein Widerrufsrecht somit nicht gegeben ist.
Somit können Sie den Vertrag nicht widerrufen bzw. vom Vertrag zurücktreten.
Jedoch haben Sie die Möglichkeit, den Vertrag zu kündigen. Es handelt sich bei dem Einbau der Fenster um einen Werkvertrag (§ 631 BGB
), den der Besteller, das sind Sie, bis zur Vollendung des Werkes, hier der Einbau Fenster, nach § 649 BGB
jederzeit kündigen kann.
Problematisch hieran ist allerdings, dass nach § 649 BGB
der kündigende Besteller grundsätzlich zur Zahlung der vereinbarten Vergütung verpflichtet bleibt. Jedoch muss sich
der Unternehmer dasjenige anrechnen lassen, was er infolge des fehlenden Auftrages an Aufwendungen erspart oder böswillig zu ersparen unterlässt. Hierunter fallen insbesondere die Materialkosten und die Stundenvergütung für die Arbeitsleistung. Dies ist im Einzelnen vom Unternehmer darzulegen.
Fazit: Ein Rücktritt vom Vertrag ist nicht möglich, Sie können allenfalls versuchen, sich diesbezüglich gütlich mit dem Unternehmer zu einigen.
Mit freundlichem Gruß
Peter Dratwa
Rechtsanwalt
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