Hund

20. März 2016 12:03 |
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Generelle Themen


Beantwortet von


in unter 2 Stunden

Hallo,

meine Tochter hat sich von ihrem Freund getrennt. Während der Beziehung wurde ein Hund aus Rumänien angeschafft. Jedoch kein Kauf oder Adoption aus dem Tierschutz. Der Hund (1.25 Jahre alt ) wurde 1 Jahr in der Wohnung gehalten.( keine Vermietererlaubnis) Bekam wenig Auslauf und wurde von der Mutter des Ex-Freundes kaum geduldet ( Geschrei wegen Unreinheit und Dreck). Der Hund ist kaum sozialisiert, kennt keine Regeln und laut meiner Tochter wurde er in der Wohnung mit Maulkorb still gehalten. Er hatte weder eine Steuermarke ( nicht angemeldet ) noch eine Hundehaftpflichtversicherung, geschweige eine Registrierung im Haustierregister.
Vor zwei Monaten ( Trennung von freund) übergab mir die Tochter den Hund zur Pflege in meine Obhut. Ich selbst habe drei (angemeldete usw) Hunde aus dem Tierschutz und hatte auch Pflegehunde in meiner Obhut. Ich entschied zum Wohle des Hundes, dass dieser bis zum Finden einer eigenen Wohnung meiner Tochter, dass der Hund zunächst in meiner Obhut verbleibt.
Vor 2 Tagen erhielt ich ein Schreiben eines Rechtsanwaltes vom Ex-Freund , mit dem Inhalt, dass ich gegen STGB Paragraph 246 ( Unterschlagung ) verstoße, da zu einem vermeintlich verabredeten Termin der hund nicht an den Ex-Freund übergeben wurde. ( Termin gab es nicht). In dem Schreiben heisst es, es wurde Anzeige gegen meine Tochter und mich erstattet und ich soll bis zum 21.03. den Hund an den Eigentümer herausgegeben.
Lt. Deutschem Gesetz ist der Hund eine Sache. Da kein Kaufvertrag oder sonstiges besteht, hat der Ex-Freund keinen Nachweis. Der Impfausweis ist in meinem Besitz. Steuerbescheid, Versicherungsnachweis, Tasso - Registrierung ebenfalls. Mir geht es um das Wohl des Hundes.....Was kann ich tun???

20. März 2016 | 13:23

Antwort

von


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Sehr geehrte Ratsuchende,

vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich auf Grundlage Ihrer Schilderung summarisch gerne wie folgt beantworte:

Sie sollten die Gegenseite dazu auffordern, einen Nachweis über das Eigentum am Hund zu erbringen. Nur wenn dieser vorgelegt wird, sind Sie gemäß Par. 985 BGB zur Herausgabe verpflichtet. Strafrechtliche Konsequenzen haben Sie nur dann zu befürchten, wenn Sie von der Eigentümerstellung des Ex-Freundes wussten und Ihnen dies nachgewiesen werden kann. Wenn Sie vom Eigentum Ihrer Tochter ausgegangen sind, droht keine Bestrafung.

Ich rate Ihnen, einen Rechtsanwalt vor Ort mit der Wahrnehmung Ihrer Interessen zu beauftragen. Dieser kann ggf. auch auf die Verfehlungen bei der bisherigen Haltung des Hundes hinweisen.

Mit freundlichen Grüßen

Michael Böhler
Rechtsanwalt


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