U Haft ? Randalierens

16. März 2016 18:38 |
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Generelle Themen


Beantwortet von

Rechtsanwältin Manuela Fritsch

Sehr geehrte Anwälte
Wegen einer Frage bzgl Gewahrsam hätte ich noch gerne gewusst, ob es in NRW möglich ist jemand in u Haft zu nehmen in Verbindung mit wiederholter Beleidigung ?

Es gibt doch den § 112a StPO
Es gibt noch § 38 polg NRW

Was heißt hier "andere Gesetz "
?
"3.in jedem Falle spätestens bis zum Ende des Tages nach dem Ergreifen, wenn nicht vorher die Fortdauer der Freiheitsentziehung auf Grund eines anderen Gesetzes durch richterliche Entscheidung angeordnet ist..."

Gibt es theoretisch weitere Gründe für u Haft nach § 112a oder für einen längeren Gewahrsam nach § 38 ?

Hintergrund ist der, dass die Nachbarn Angst haben vor einer ständig stark Betrunkenen Mieterin die andere Mieter bedroht nötigt etc Schläge androht randaliert und die Leute beleidigt etc

Die Mieterin ist laut ist, randaliert und total Betrunkene sie wirft Flaschen durch die Gegend, die Polizei hat beim abführen ihres Freundes wohl Türen eingetreten.

Die Mieter oder Nachbarn haben dann wohl die Polizei gerufen und die kam schon mehrfach und haben ihren Freund in Handschellen abgeführt.

Meine Frage ist nun, ob die Polizei aufgrund der Aussagen der Nachbarn die Mieterin präventiv für einige Zeit in Gewahrsam nehmen dürfen, wenn aggressive Neigungen und ein total Betrunkener Zustand zu erkennen ist und weil sie im Vorfeld andere Mieter tätlich angegriffenen haben soll ?

Wäre hier theoretisch bei Wiederholungsgefahr auch eine längere Gewahrsam oder ähnliches nötig zB bei randalierens Bedrohung oder Beleidigung ?

Sehr geehrte Fragestellerin,

gerne beantworte ich Ihre Anfrage wie folgt:

Es ist nicht möglich, jemanden wegen wiederholter Beleidigungen in U-Haft zu nehmen. Zunächst müssen Sie wissen, dass die Entscheidung darüber, ob Haft angeordnet wird, nicht bei der Polizei liegt. Da es sich um eine freiheitsentziehende Maßnahme und damit einen Grundrechtseingriff handelt, greift der so genannte Richtervorbehalt. Entscheiden muss daher stets ein Richter.
Der Haftgrund der Wiederholungsgefahr ist darüber hinaus nur für bestimmte Gruppen von Straftaten vorgesehen, Beleidigungen gehören nicht dazu.

Eine präventive Ingewahrsamnahme ist - aus den oben benannten Gründen - gleichfalls nur sehr eingeschränkt zulässig. Keinesfalls darf der Gewahrsam also praktisch vorsorglich verlängert werden. Über längere Festnahmen muss immer der Ermittlungsrichter entscheiden.
Alleine die Tatsache, dass in der Vergangenheit Bedrohungen gefallen sein sollen, reicht daher leider auch nicht aus. Solche Umstände können eine Festnahme rechtfertigen, wenn die Nachbarin "auf frischer Tat ertappt" wird. Dies kann der Fall sein, wenn Sie oder jemand anderes mitbekäme, dass die Dame ausfallend oder handgreiflich wird. Liegen keine schwereren Delikte vor, würde sie allerdings bald wieder freigelassen.

Dennoch gibt es gegebenenfalls andere Mittel und Wege, um der Lage Herr zu werden. Zum Einen klingt Ihre Schilderung danach, dass eventuell an eine Eigen- oder Fremdgefährdung bei der Dame wegen psychischer Ursachen gedacht werden kann. In einem solchen Fall kann das örtlich zuständige Ordnungsamt einen Antrag auf - zunächst vorübergehende - Einweisung in eine psychiatrische Klinik zur Begutachtung nach dem PsychKG des Landes stellen. Zu diesem Zweck können auch Sie selbst aktiv werden und sich an die Stadt wenden.

Daneben bleiben noch die üblichen zivilrechtlichen Mittel, wie Kündigung der Mieterin, wobei dies natürlich die Risiken einer eventuellen Zwangsräumung mit einschließen kann und auch die Beantragung von einstweiligen Verfügungen und Unterlassungsklagen.

Ich hoffe, dass ich Ihnen hiermit weiterhelfen konnte.

Mit freundlichen Grüßen

Daniela Désirée Fritsch
Rechtsanwältin

Rückfrage vom Fragesteller 16. März 2016 | 20:16

Danke
Das Problem hier wird sicher der Nachweis sein
Ich gehe davon aus, dass bei einem solchen psychischen Verfahren hohe Hürden vorliegen

Die Frage ist daher, ob für eine vorübergehende Einweisung eig überhaupt eine Störung vorliegen muss, wenn sie sich selbst oder andere in ihrem "suff " gefährdet also das Merkmal des " ausrastens " gewissermaßen dazu kommen ?

Weiterhin schreiben Sie das ich so einen Antrag selbst stellen kann
Wäre es nicht "eindrucksvoller" wenn dies die Polizei oder ist es sogar so, dass die Polizei pder andere Behörden dies von Amtswegen machen müssen, wenn die Situation drohen könnte zu eskalieren also Einweisung nach dem PsychKG ?

Bzgl ihres letzten Hinweisws zu einer Kündigung verstehe ich die Antwort nicht
Sicher hat mein Anwalt parallel bereits gekündigt
Das Is aber ein ziemlich langwieriges Verfahren
Da hier zeugen für ständige Ruhestörung und anderes vorliegen und bereits eine Abmahnung vorliegt bin ich auch zuversichtlich das das irgendwann so durchgeht

Daher die Frage was sie mit einem Risiko Zwangsräumung hier meinen ?
Meinen sie das die Mieterin nicht freiwillig auszieht und daher hier weitere Kosten in Verbindung mit der Zwangsräumung entstehen ?

Sie schreiben dsnn was von Unterlassungsklage
Was meinen sie damit, wsd kann einem da blühen

Antwort auf die Rückfrage vom Anwalt 16. März 2016 | 20:32

Sehr geehrte Fragestellerin,

das Antragsrecht nach dem PsychKG hat jeder, theoretisch auch die Polizei. Wenn diese bei einem Einsatz aber nur einen kleinen Ausschnitt der Situation mitbekommt, drängt sich die Notwendigkeit hierzu dort eventuell nicht auf. Die Einweisung erfolgt zunächst einmal "auf Verdacht". Ob tatsächlich eine psychologische Störung vorliegt, wird sodann erst im Laufe der Unterbringung in der Psychiatrie durch Fachärzte geklärt.

Meinen Hinweis zum Räumungsverfahren haben Sie ganz richtig verstanden. Ich bezog mich auf das Risiko eines nicht freiwilligen Auszugs und das sich anschließende Räumungsverfahren, das Geld, Zeit und Nerven kostet.

Eine Unterlassungsklage wäre eine zivilrechtliche Möglichkeit, die Mieterin auf Unterlassen des nicht gewünschten Verhaltens zu verklagen. Auch dies ist aber mit Verzögerungen verbunden.

Mit freundlichen Grüßen

Daniela Désirée Fritsch
Rechtsanwältin

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