Mofa-Prüfbescheinigung verloren: Zweitschrift nicht möglich

| 5. März 2016 14:16 |
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Verkehrsrecht


Beantwortet von

Rechtsanwalt Norman Schulze

Zusammenfassung

Darf ich ohne das Original meiner Mofa-Prüfbescheinigung, die ich verloren habe, mit dem Mofa fahren, wenn ich eine Kopie der Prüfbescheinigung sowie eine polizeiliche Bescheinigung über den früheren Besitz vorlegen kann?

Nein. Ohne das Original der Prüfbescheinigung dürfen Sie nicht mit dem Mofa fahren. Weder die Kopie noch die polizeiliche Bescheinigung ersetzen das Original. Daher müssen Sie die Prüfbescheinigung neu erwerben.

Hallo,

ich habe im Jahr 2005 meine Mofa-Prüfbescheinigung erfolgreich absolviert.
Diese wurde mir 2012 einen Monat abgenommen und lag dementsprechend
beim Ordnungsamt bzw. bei der Polizei vor, so dass bekannt ist, dass ich im
Besitz einer solchen gewesen bin.

Nun habe ich meine Prüfbescheinigung verloren und von meinem Chef einen
Firmenroller zur Verfügung gestellt bekommen, der nun seit einiger Zeit steht,
obwohl neu gekauft wurde.

Ich habe eine Kopie der Prüfbescheinigung, ebenso eine Bescheinigung des
Polizisten von damals, der mich damals angehalten hat, diese lautet wie folgt:

BESTÄTIGUNG, xxx 21.09.2015

Hiermit wird bestätigt, dass sich Herr

Max Mustermann, geb. am xx.xx.xxxx in xxxxxxx, wh. Postleitzahl und Ort,
Straße

am 17.07.2011 im Besitz einer Prüfbescheinigung, ausgestellt am 17.05.2005
durch die Fahrschule Mustermann in Postleitzahl Ort, befand.

Ich bat den TÜV um Ausstellung einer Zweitschrift, was aber nicht möglich ist,
da der TÜV die Daten nur 10 Jahre speichert, ich lag bei ca. 10 Jahren und 3
Monaten - ich soll die Mofaprüfbescheinigung nochmals machen, damit ich
fahren darf.

Ich habe eine Kopie, Name etc. ist alles darauf zu erkennen bis auf den Stempel
der Fahrschule, der Polizist bestätigte mir allerdings, dass ich bei der Fahrschule
xyz am xx.xx.xxxx die Prüfung abgeschlossen habe und die Prüfbescheinigung
bei ihm vorlag.

Frage: Darf ich jetzt fahren? Könnte die Versicherung Probleme machen, da
Kopie und polizeiliche Bescheinigung statt Original?

Vielen Dank.

Sehr geehrte(r) Rechtssuchende(r),
vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich anhand des von Ihnen geschilderten Sachverhalts unter Berücksichtigung Ihres Einsatzes wie folgt summarisch beantworten möchte:

1. Darf ich jetzt fahren?
Leider nein, denn:
Die für Sie entscheidenden Bestimmungen des § 5 der Fahrerlaubnisverordnung (FeV) lauten:

Wer auf öffentlichen Straßen ein Mofa (§ 4 Absatz 1 Satz 2 Nummer 1) führt, muss in einer Prüfung nachgewiesen haben, dass er
1.
ausreichende Kenntnisse der für das Führen eines Kraftfahrzeugs maßgebenden gesetzlichen Vorschriften hat und
2.
mit den Gefahren des Straßenverkehrs und den zu ihrer Abwehr erforderlichen Verhaltensweisen vertraut ist.
Die prüfende Stelle hat über die bestandene Prüfung eine Mofa-Prüfbescheinigung nach Anlage 2 auszufertigen. Die Bescheinigung ist beim Führen eines Mofas mitzuführen und zuständigen Personen auf Verlangen zur Prüfung auszuhändigen.

Daher genügt es nicht, nur eine unbeglaubigte Kopie mitzuführen. Es ist das Original mitzuführen. Sollte dieses nicht mehr beschaffbar sein, müssen Sie die Bescheinigung erneut erwerben. Daran ändert auch nichts, dass ein Polizeibeamter diese Kopie im Einzelfall als ausreichend betrachtet und Ihnen dies bescheinigt.


2. Könnte die Versicherung Probleme machen, da Kopie und polizeiliche Bescheinigung statt Original?

Ich verweise auf die obigen Ausführungen. Die Versicherung wird (zu Recht) Probleme in der Sache machen.

Ich möchte abschießend darauf hinweisen, dass dieses Forum lediglich die Funktion hat, einen ersten Überblick über die Rechtslage zu geben. Eine vollständige und persönliche Rechtsberatung kann hierdurch nicht ersetzen werden. Auch führt das Hinzufügen oder Weglassen relevanter Informationen unter Umständen zu einer völlig anderen rechtliche Beurteilung.

Mit freundlichen Grüßen
N. Schulze

Bewertung des Fragestellers 8. März 2016 | 22:49

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