Besteht ein Anspruch auf Überprüfung des Sanierungserfolges bei einem Brandschaden?

| 2. März 2016 17:19 |
Preis: 40€ Historischer Preis
Hier finden Sie einen
Aktuellen Kostenvorschlag
|

Versicherungsrecht, Privatversicherungsrecht


Beantwortet von

Rechtsanwältin Silke Jacobi

Sehr geehrte Damen und Herren,

folgender Sachverhalt: vor einigen Monaten hat es bei uns im Keller gebrannt. Der Rauch zog großflächig durch das gesamte Treppenhaus und auch in einige Zimmer des Wohnbereiches. Die Sanierung erfolgte über eine auf Brandschäden spezialisierte Fachfirma. Nun möchte ich nach Abschluss der Maßnahmen den Sanierungserfolg durch ein unabhängiges Labor untersuchen lassen, speziell durch die Einsendung von 4-6 Wischproben aus dem (ehemaligen) Schadensbereich. Diese Proben sollen z.B. auf PAK-Rückstände untersucht werden.

Die Gebäudeversicherung schreibt, dass auf eine Überprüfung des Sanierungserfolges kein Anspruch besteht, da die Sanierungsfirma bestätigt habe, dass eine "akribische Sanierung" erfolgt sei (...) - die Aussage der Sanierungsfirma überrascht natürlich nicht wirklich, jede andere Aussage wäre ja einigermaßen verwunderlich...

Im Haus leben neben den Eltern unsere 3 kleinen Kinder (1,5 und 7 Jahre), ich möchte ausschließen, dass im (ehemaligen) Schadensbereich z.B. krebserregende Rückstände o.ä. vorhanden sind.

Besteht z.B. nach den "Richtlinien zur Brandschadensanierung" oder nach einer anderen gesetzlichen bzw. versicherungsrechtlichen Vorschrift ein Anspruch des Versicherungsnehmers, eine unabhängige Überprüfung des Sanierungserfolges durchführen zu lassen (z.B. beim Vorliegen wichtiger Gründe - das wäre hier die Gesundheit der 3 Kleinkinder, die sich dauerhaft im Haus aufhalten)?

Anmerkung: der (von der Versicherung beauftragte und bezahlte) Brandsachverständige hatte damals z.B. abgelehnt, die Holzvertäfelung im Flur abzunehmen, damit der entsprechende Bereich "richtig" gesäubert werden kann, obwohl dies von der Fachfirma so vorgeschlagen wurde.

Habe ich (und wenn es z.B. auch nur wegen des bestehenden berechtigten Interesses wegen den 3 Kleinkindern wäre) einen Anspruch (am besten nicht nur aus Treu und Glauben) gegen die Versicherung, den Sanierungserfolg überprüfen zu lassen?

Danke für Ihre Antwort.

Sehr geehrter Fragesteller,

Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen verbindlich wie folgt beantworten:

Ein unmittelbarer, stets verbindlicher Anspruch auf Durchführung einer Ergebniskontrolle nach der Brandschadenbeseitigung lässt sich nicht feststellen und ergibt sich so weder aus den versicherungsrechtlichen Vorschriften noch direkt aus den Richtlinien zur Brandschadenbeseitigung. Wenn auch im Versicherungsvertrag nichts dazu geregelt ist, kann sich ein Anspruch grds. nur aufgrund des konkreten Sachverhalts im Einzelfall im Rahmen der Fürsorgepflicht der Versicherung ergeben.

Zwar wird in den Richtlinien zur Brandschadenbeseitigung eine Ergebniskontrolle erwähnt, allerdings nicht als Standardmaßnahme sondern als fakultative Maßnahme, die zudem noch davon abhängig sein soll, welche Gefahrenbereichklasse vorliegt.

In der Regel reicht die Abnahme der Sanierung durch den Sachverständigen aus. Eine tiefergehende Ergebniskontrolle ist nach meiner Erfahrung eher die Ausnahme. Eine Endkontrolle kann notwendig sein, wenn eine hohe Gefahrstoffbelastung vorliegt, die Sanierung in besonders sensiblen Bereichen (z. B. Krankenhaus, Kindergarten, Industriebetrieben mit Gefahrstoffaufkommen usw.) vorgenommen werden musste oder begründete Zweifel daran bestehen, dass die Sanierung fachgerecht und vollständig durchgeführt wurde. Eine Ergebniskontrolle wird - soweit meine Erfahrung - dann von dem Sachverständigen oder dem Versicherungsnehmer, der seine Bedenken äußert, vorgeschlagen bzw. angeregt. Eine Erfolgskontrolle kann ferner dann angezeigt sein, wenn keine Fachfirma mit der Schadensbeseitigung beauftragt wurde, sondern z. B. der Versicherungsnehmer selbst die Arbeiten durchgeführt hat.

Allein der Umstand, dass der Sachverständige einen Vorschlag der Fachfirma abgelehnt hat, wird voraussichtlich nicht ausreichen, eine nicht fachgerechte oder unvollständige Sanierung des Brandschadens zu vermuten oder nachzuweisen. Es kommt immer wieder vor, dass Fachfirmen mehr sanieren wollen als eigentlich notwendig ist und die Aufgabe des Sachverständigen ist es, dies zu kontrollieren und Maßnahmen, die nicht unmittelbar zur ordnungsgemäßen Schadensbeseitigung gehören, abzulehnen. Dies u. a. auch aus Kostengründen, da die Versicherung nur für die unmittelbare Schadensbeseitigung eintritt und nicht für zusätzliche oder nicht unmittelbar schadensbedingte Arbeiten, die vor allem im Interesse der beauftragten Firma liegen.

Auch der Umstand, dass im Haus eine Familie mit kleinen Kindern wohnt, dürfte noch nicht ausreichen, um daraus einen Anspruch auf eine Ergebniskontrolle herzuleiten. Soweit der Sachverständige die Sanierung beaufsichtigt und nach Abschluss abgenommen hat und die Sanierung durch eine Fachfirma durchgeführt wurde, wird in der Regel erst einmal davon ausgegangen, dass die Schadensbeseitigung auch erfolgreich und vollständig war.

Aus Ihren Angaben lassen sich m. E. keine Hinweise finden, dass die Schadensbeseitigung nicht erfolgreich oder nicht fachgerecht oder vollständig durchgeführt wurde. Insoweit kann ich derzeit hier keinen Anspruch auf die Durchführung einer Ergebniskontrolle durch einen unabhängigen Sachverständigen auf Kosten der Versicherung feststellen.

Es bleibt Ihnen natürlich unbenommen, auf eigene Kosten eine Ergebniskontrolle durchführen zu lassen. Sollten sich dann wider Erwarten Mängel bei der Schadensbeseitigung nachweisen lassen, wären diese der Versicherung natürlich mitzuteilen und in diesem Fall wäre evt. auch eine Kostenübernahme der weiteren Sanierungsarbeiten und des von Ihnen eingeholten Gutachtens denkbar. Ferner würde unter solchen Umständen wohl auch nach den Nachbesserungsarbeiten eine neue Ergebniskontrolle von dem Sachverständigen empfohlen und dann ggf. auch von der Versicherung übernommen werden.

Ich hoffe, ich konnte mit meiner Antwort Ihre Frage beantworten.

Mit freundlichen Grüßen

Silke Jacobi
Rechtsanwältin



Bewertung des Fragestellers 17. März 2016 | 16:27

Hat Ihnen der Anwalt weitergeholfen?

Wie verständlich war der Anwalt?

Wie ausführlich war die Arbeit?

Wie freundlich war der Anwalt?

Empfehlen Sie diesen Anwalt weiter?

"

Vielen Dank, Sie haben mir sehr weitergeholfen!

"