Vollmacht - wer ist zahlungpflichtig?

| 24. Juli 2007 07:21 |
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Vertragsrecht


Beantwortet von


in unter 2 Stunden

Ich habe einen Kunden der seine Rechnung nicht bezahlen konnte. Darauf hin überschrieb er mir seine Segelyacht zur Sicherheit. Die Segelyacht wollte er verkaufen und der Erlös sollte meine Rechnung begleichen. Nun hatte er Probleme mit dem Finanzamt und das Finanzamt beschlagnahmte die Yacht. Daraufhin teilten wir dem Finanzamt mit das die Yacht mir gehört, das Finanzamt reagierte erst mal nicht. Mein Kunde war der Ansicht er müsse sofort einen Anwalt beauftragen, um die Yacht wieder frei zu bekommen. Da er nicht mehr Eigentümer der Yacht war, schrieb ich ihm eine Vollmacht in meinen Namen einen Anwalt beauftragen zu können, mit dem Zusatz „Sämtliche Kosten, wie Anwalts- und Verfahrenskosten, werden von Herrn X (Kunde) getragen.“ Nun ist die Yacht schon lange verkauft und ich habe einen Teil meines Geldes zurückbekommen. Mein Kunde hat mittlerweile die Eidesstattliche Erklärung abgegeben, aber die Anwaltskosten nie bezahlt. Jetzt fordert der Anwalt von mir das Geld, obwohl er die Vollmacht zur Kenntnis genommen hatte. Ich weis noch nicht mal ob durch sein wirken die Yacht wieder frei gekommen ist. Wie auch immer, wenn das Finanzamt unrechtlich meine Yacht beschlagnahmt muss dann nicht auch das Finanzamt die Rechnung bezahlen? Und. Muss ich die Rechnung von meinem Kunden bezahlen obwohl ich von Anfang an erklärt habe das sämtliche Kosten, wie Anwalts- und Verfahrenskosten, von Herrn X (Kunde) getragen werden?

24. Juli 2007 | 07:55

Antwort

von


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Sehr geehrter Ratsuchender,


sofern der Kollege hier in der Tat diese Art der Abrechnung akzeptiert haben sollte (was aber dann von Ihnen ggfs. durch Aussage des Kunden zu beweisen wäre), müsste der Anwalt sich tatsächlich an den Kunden als Zahlungsschuldner haten.

Der Auftrag ist zwar in Ihrem Namen zustande gekommen; diese Zahlungsvereinbarung geht dann aber als speziellere vertragliche Vereinbarung vor.



Mit freundlichen Grüßen

Rechtsanwältin
Sylvia True-Bohle


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