Sehr geehrter Ratsuchender,
ich befürchte, ein Widerruf wird nicht möglich sein:
Ein gesetzliches Widerrufsrecht steht Ihrer Mutter nicht zu.
Es ist weder ein Fernabsatzgeschäft, noch um ein Haustürgeschäft, da es sich bei einer Verkaufsmesse nicht um eine Freizeitveranstaltung handelt.
Daher kommt nur ein vertragliches Widerrufsrecht in Betracht. Ich kann mir aber kaum vorstellen, dass so ein Recht vereinbart worden sein sollte.
Es besteht dann nur noch das Recht zur Kündigung (meistens wird dann aber eine Vertragsstrafe fällig), oder das Recht zur Anfechtung.
Dazu müsste aber ein Anfechtungsgrund vorliegen. Das könnte eine Verwechselung Ihrer Mutter sein (Angebot/Auftrag).
Aber auch dann wird sie sich schadensersatzpflichtig machen. Allerdings wird der Schaden ungleich niedriger sein.
Sollte aber vielleicht Wucher im Spiel sein, kann darauf eine Anfechtung gestützt werden. Schadenersatz müsste dann nicht geleistet werden.
Ob das der Fall ist, lässt sich so nicht beantworten.
Zunächst müsste das Preis/Leistungsverhältnis nciht stimmen (100% Erhöhung) und dann noch besondere Umstände (Alter der Mutter, Durchstreichen des Wortes Angebot) hinzukommen.
Ich würde einmal nachschauen, was vergleichbare Sessel kosten.
Mit freundlichen Grüßen
Rechtsanwältin
Sylvia True-Bohle, Oldenburg
19. Februar 2016
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16:27
Antwort
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