Renovierung nach Praxisauszug

22. Juli 2007 16:35 |
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Mietrecht, Wohnungseigentum


Beantwortet von

Rechtsanwalt Markus Timm

Sehr geehrte Damen und Herren,
per Mietvertrag vom 02.04.2001 habe ich als Heilpraktikerin zwei Behandlungsräume zur alleinigen Nutzung, ein Wartezimmer und Toilette zur Mitbenutzung angemietet. Alle Räume waren bei Einzug renoviert. Das Mietverhältnis wurde von mir unter Einhaltung der Kündigungsfrist von 3 Monaten zum 31.06.2007 gekündigt.
Entsprechende §§ im Mietvertrag lauten:

§4 Ausstattung der Mieträume
Die Vermieterin wird den Bodenbelag erneuern, (was geschehen ist) über den Zustand der Mieträume wird ein Protokoll angefertigt (was nicht geschehen ist).

§5 Instandhaltung
Schönheitsreparaturen in den Praxisräumen trägt die Mieterin, ebenso Kleinreparaturen bis zu einem Betrag von jeweils 50,-€. Schönheitsreparaturen in den gemeinsam genutzten Räumen (Wartezimmer, Toilette) tragen Mieter und Vermieter je zur Hälfte.

Sonst ist nichts weiter über Renovierung im Mietvertrag festgelegt. Die Vermieterin verlangt nunmehr nach Auszug die fachmännische Renovierung der Praxisräume. Kosten:650,-€.

Frage: Bin ich verpflichtet zu renovieren?



Sehr geehrte(r) Ratsuchende(r),

ich bedanke mich für Ihre Anfrage, die ich auf Grundlage des von Ihnen geschilderten Sachverhalts wie folgt summarisch beantworten will:

Eigentlich obliegt es dem Vermieter, die Mietsache in Stand zu halten. Diese Pflicht wurde gem. § 5 auf Sie abgewälzt. Dies ist zulässig. Die Pflicht zur Durchführung von Schönheitsreparaturen beinhaltet die Pflicht, spätestens bei Ende des Mietverhältnisses alle bis dahin je nach Grad der Abnutzung oder Beschädigung erforderlichen Arbeiten auszuführen (so genannte Endrenovierung).

Durch die Übertragung der Schönheitsreparaturen in § 5 Ihres Mietvertrags wird die Renovierungspflicht zur Pflicht des Mieters, also zu Ihrer Pflicht. Damit besteht der Anspruch Ihres Vermieters zumindest dem Grund nach. Zu der Höhe kann ich an dieser Stelle in Ermangelung weiterer Einzelheiten nichts sagen, außer dass sich der Kostenvoranschlag im Bereich des Üblichen bewegt.

Ich hoffe, Ihnen mit meiner Auskunft weiter geholfen zu haben. Selbstverständlich stehe ich Ihnen im Rahmen der Nachfragefunktion zur Verfügung.

Mit freundlichem Gruß

M. Timm
-Rechtsanwalt-
www.peukerttimm.de

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