Wellnessmassagen privat und kostenlos anbieten vor Selbstständigkeit?

| 31. Januar 2016 12:16 |
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Wirtschaftsrecht, Bankrecht, Wettbewerbsrecht


Beantwortet von


in unter 1 Stunde

Sehr geehrte Damen und Herren,

ich plane neben meinem Hauptberuf als Angestellter in einer Werbeagentur, eine abendliche, nebenberufliche Selbstständigkeit als Wellnessmasseur. Materialien und Massage-Kurse sind absolviert, nun möchte ich gerne einige Massagen unter realen Bedingungen geben und nicht nur bei Familienmitgliedern und Bekannten/Freunden, damit ich sehen kann, ob ich überhaupt dafür geeignet bin (Umgang mit Kunden) und ob ich mich WIRKLICH nebenbei selbstständig machen möchte mit Massagen.

Dazu würde ich gerne auf Kleinanzeigenportalen im Internet oder in Zeitschriften Anzeigen schalten, mit Bild und Text, evtl. Link zu meiner Homepage.

Meine Frage: Darf ich im Internet oder in Zeitschriften mit Anzeigen und mit einer eigenen Webseite um Kunden werben, denen ich, solange ich noch kein Gewerbe angemeldet habe, kostenlos und privat Massagen gebe?
Oder verstoße ich damit gegen das Wettbewerbsrecht, weil eine spätere Selbstständigkeit beabsichtig ist?

Vielen Dank schon mal!
Es kommen bestimmt noch einige weitere Fragen auf, aber die stelle ich dann erst, wenn die Selbstständigkeit ansteht.

31. Januar 2016 | 12:41

Antwort

von


(2757)
Brandsweg 20
26131 Oldenburg
Tel: 0441-7779786
Web: https://www.jan-wilking.de
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Sehr geehrter Fragesteller,

Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen verbindlich wie folgt beantworten:

Ihr Vorhaben ist ggf. als Vorbereitungshandlung einzustufen, die in direktem Zusammenhang mit dem geplanten Gewerbe steht. Dies hat z.B. den Vorteil, dass bereits jetzt getätigte Aufwendungen später steuerlich abgesetzt werden können.

Da die Schaltung von Anzeigen aber zweifelsfrei Außenwirkung erzielt und es sich bereits um Kundenwerbung handelt, kann hier aber im Gegensatz zum z.B. Abschluss eines Mietvertrages für Praxisräume bereits eine Aufnahme der gewerblichen Tätigkeit angenommen werden, sodass auch alle Voraussetzungen für den geschäftlichen Auftritt im Internet zu beachten sind (Impressum etc.).

Kurz gesagt: Getestet werden sollte nur im privaten Rahmen und nicht im "Haifischbecken" Internet. Handlungen mit Außenwirkung wie z.B. Anzeigenschaltung sollten Sie dagegen erst nach offiziellem Start des Gewerbes vornehmen. Hierbei ist auch zu beachten, dass bei über Anzeigen gesuchten fremden Kunden mangels Gefälligkeitsverhältnis volle Haftung bei Schäden zu bejahen wäre, was momentan noch durch keine Versicherung abgedeckt wäre.


Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.

Mit freundlichen Grüßen


Rechtsanwalt Jan Wilking

Bewertung des Fragestellers 31. Januar 2016 | 13:45

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