Sehr geehrter Fragesteller,
der Nettofreibetrag für Einkommen pro Monat für Ehepaare beträgt 2.880 €.
Manche Obergerichte erkennen eine abzugsfähige Pauschale von 150 € für Wegekosten zur Arbeit an. Manche verlangen einen konkreten Nachweis der Aufwendungen.
Zudem dürfen 5 % des jährlichen Bruttoeinkommens bei Arbeitnehmern für die Altersvorsorge abgezogen werden. Bei Selbstständigen bis zu 25 %.
Zudem können Sie den Unterhalt für ihre Ehefrau in Abzug bringen.
UU können auch noch andere Posten abgezogen werden. Das ist aber eine Frage des Einzelfalles und würde Einsicht in alle ihre Unterlagen - Versicherungen etc. erfordern.
Im Grundsatz ist also kein Elternunterhalt oder nur ein sehr geringer Betrag zu erwarten. Zumal es sich um einen zivilrechtlichen Anspruch handelt, der im Wege der Legalzession übergeht und nicht per Verwaltungsakt, sondern nur vor dem Familiengericht geltend gemacht werden kann. Dementsprechend kann man ausnahmsweise mit einer Behörde verhandeln.
Ein Regress bei ihrer Schwester ist durchaus möglich, wenn diese zu Geld kommt und die einzelnen Ansprüche noch nicht verjährt sein sollten.
Bezüglich des Grundstückes besteht die Möglichkeit der Rückforderung wegen Verarmung des Schenkers binnen 10 Jahren ab Schenkung. Da ihre Mutter aber Vorerbin mit Beschränkung ist, hätte hier wohl nur eine Ausschlagung des Testamentes inkl. Geltenmachung des Pflichtteils Sinn gemacht. Insgesamt scheint der Sachverhalt in diesem Punkt abgeschlossen. Wiederum wäre aber eine vertiefte Prüfung des Testamentes notwendig.
Fazit: Sie müssen wenig bis gar keinen Elternunterhalt zahlen. Sollte es dennoch Probleme geben, schalten Sie bitte einen Kollegen vor Ort ein.
Mit freundlichen Grüßen
Daniel Saeger
- Rechtsanwalt -
Antwort
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nein, eine Ausschlagung des Testaments oder Rückforderung wegen Verarmung meiner Mutter scheidet aus. Der Mann meiner Mutter ist schon 1987 verstorben.
Interessant wäre für mich noch die Frage gewesen, wie das Sozialamt voraussichtlich verfahren wird was die Übernahme der Finanzlücke angeht. Die Behörden wissen ja, dass meine Mutter Eigentümerin der Immobilie ist, wenn auch mir Nacherbenbeschränkung zu Gunsten der Tochter.
Sehr geehrter Fragensteller,
vorrangig wird die Behörde anstreben, dass die Immobilie verkauft wird. Aufgrund der Eintragung im Grundbuch wird allerdings kein Dritter die Immobilie erwerben. Zumal aufgrund des Testamentes im Innenverhältnis im Grundsatz der Vorerbe nicht Verfügungen zu Lasten des Nacherben über die Immobilie befugt ist - § 2113 BGB
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Mit freundlichen Grüßen
Daniel Saeger
Selbstverständlich sind auch die Wohnkosten in Abzug zu bringen.
MfG D. Saeger