Sehr geehrter Mandant,
geht es um Ansprüche aus privater Unfallversicherung ist zu differenzieren zwischen dem Anspruch auf Neufeststellung der Invalidität sowie dem eigentlichen Anspruch auf Invaliditätsleistungen gegen den Versicherer.
1. Anspruch auf Invaliditätsleistung
Dieser unterliegt gemäß den Allgemeinen Unfallversicherungs-Bedingungen 2000 einer zweijährigen Verjährungsfrist. Die Frist beginnt mit dem Schluss des Jahres, in dem die Leistung verlangt werden kann, zu laufen. Das heißt: Wurde ihr Anspruch noch 2012 gemeldet, hat die zweijährige Verjährungsfrist am 01.01.2013 begonnen und wäre am 31.12.2014 grundsätzlich verjährt. Sind Ansprüche angemeldet, zählt der Zeitraum von der Anmeldung bis zum Zugang der schriftlichen Entscheidung des Versicherers jedoch nicht nicht mit, weshalb schon die Monate im Jahr 2013 bis zur Entscheidung aus der Verjährungsfrist angehängt werden. Dies betrifft zudem nur die erste Teilzahlung. Soweit es um darüber hinausgehende Ansprüche geht, verschiebt sich die Verjährung noch weiter nach hinten, da diesbezüglich erst im August 2015 entschieden wurde. So kommt es oftmals vor, dass für Leistungen, die ein Versicherer aus Anlass eines Versicherungsfalles schuldet, unterschiedliche Verjährungsfristen laufen.
Durch das Verhandeln mit der Versicherung über den Anspruch kommt es weiter zu einer Hemmung der Verjährung (vgl. § 204 BGB
). Da mir die Intensität Ihres Schriftverkehr jedoch nicht bekannt ist, kann ich Ihnen leider keine Auskunft darüber geben, wie weit sich der Verjährungszeitpunkt dadurch noch einmal nach hinten verschiebt. Standen Sie mit der Versicherung in ständigen Verhandlungen, die zu keinem Zeitpunkt eingeschlafen sind, ist der Anspruch höchstwahrscheinlich noch nicht verjährt. In jedem Fall sollten Sie jedoch so schnell wie möglich, die Verhandlungen wieder aufnehmen, etwa um ein Privatgutachten anzukündigen.
Bitte sehen Sie diesbezüglich auch noch einmal Ihren Schriftverkehr mit der Versicherung durch, denn diese trifft eine Verpflichtung, Sie über Verjährungen und sonstige Fristen zu belehren.
2. Anspruch auf Neubemessung der Invalidität
Eine Neubemessung der Invalidität kann von jeder Vertragspartei jährlich, längstens bis zu drei Jahren nach Eintritt des Unfalls verlangt werden. Da sich ihr Unfall vor gut drei Jahren ereignete, dürfte es hierfür wohl zu spät sein. Allerdings ist Sinn und Zweck der Neubemessung das Eingehen auf Veränderungen des Gesundheitszustandes seit der letzten Begutachtung. Liegen solche Veränderungen nicht vor, sondern sind Sie lediglich der Ansicht, dass die letzte Begutachtung und/oder Invaliditätsfeststellung des Versicherers fehlerhaft erfolgte, ist eine neue Begutachtung ohnehin nicht das Mittel erster Wahl. Vielmehr gilt es dann, gegenüber dem Versicherer die entsprechenden Mängel der letzten Begutachtung/Feststellung geltend zu machen, notfalls klageweise. Aus o.g. Gründen ist jedoch auch hier Eile geboten. Um die diesbezügliche Erfolgsaussichten besser einschätzen zu können, ist es ratsam, die bisherigen Begutachtungsunterlagen dem privaten Gutachter mitzubringen und diesem um Rat zu fragen sowie die schnellst mögliche Zuziehung eines Anwalts, nicht zuletzt auch wegen der Verjährungsgefahr.
Ich hoffe, Ihnen hiermit weitergeholfen zu haben. Viel Erfolg bei Ihrer Anspruchs-durchsetzung!
Mit freundlichen Grüßen
Dr. iur. Anette Oberhauser
Fachanwältin für Medizinrecht
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