Sehr geehrte Fragestellerin,
Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen verbindlich wie folgt beantworten:
Zunächst möchte ich Ihnen mein aufrichtiges Beileid zum Tode Ihres Mannes aussprechen.
Wenn Sie das Erbe ausschlagen, dürfen Sie nicht mehr über das Konto Ihres Ehemannes verfügen. Auch die Honorarrechnung des Anwaltes können Sie dann nicht mehr ausgleichen. Der Anwalt muss seine Gebühren gegenüber den dann eintretenden Erben bzw. dem Nachlass selbst geltend machen.
Sie dürfen über das Eigentum Ihres Ehemannes nach der Ausschlagung der Erbschaft nicht mehr verfügen. Dies gilt insbesondere für seine persönlichen Sachen. Von einer Entsorgung der Kleidung würde ich daher abraten. Es kann sein, dass das Nachlassgericht eine Nachlassverwaltung einrichtet. Der Nachlassverwalter würde dann die persönlichen Sachen sichten und an sich nehmen. Betroffen sein könnte hier allerdings auch der gemeinsame Hausrat. Kommt es zu einer Nachlassverwaltung müssten Sie unter Umständen den Miteigentumsanteil des Ehemannes aus dem gemeinsamen Hausrat dem Nachlassverwalter abkaufen.
Sie sind nicht verpflichtet, die weiteren Verwandten über die Ausschlagung und deren Wirkung zu informieren. Das Nachlassgericht wird diesen Personenkreis nach Ihrer Ausschlagung dann auf den Erbanfall hinweisen. Als nächste Erben nach Ihren Kindern, sind dann die Eltern Ihres Ehemannes und sollten diese bereits verstorben sein, die Geschwister in der gesetzlichen Erbfolge als Erben bestimmt.
Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.
Mit freundlichen Grüßen
Antwort
vonRechtsanwalt Tobias Rösemeier
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Rechtsanwalt Tobias Rösemeier
Fachanwalt für Familienrecht