Satzung zur Änderung der Gebührensatzung

2. Dezember 2015 22:06 |
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Verwaltungsrecht


Beantwortet von

Rechtsanwalt Florian Bretzel

Auf der Seite meiner Heimatstadt gibt es folgende Bekanntmachung:

„Satzung zur Änderung der Gebührensatzung vom 01.12.2015"

Inhaltlich geht es um die Anpassung der Gebühren für die Abfallbeseitigung.

Abschließend ist zu lesen:

"Bekanntmachungsanordnung [sic!]
Die vorstehende Satzung vom 01.12.2015 wird hiermit öffentlich bekannt gemacht. Es wird darauf hingewiesen, dass eine Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (GO NW) gegen diese Satzung nach Ablauf eines Jahres seit dieser Bekanntmachung nicht mehr geltend gemacht werden kann, es sei denn
a) eine vorgeschriebene Genehmigung fehlt oder ein vorgeschriebenes Anzeigeverfahren wurde nicht durchgeführt,
b) diese Satzung ist nicht ordnungsgemäß öffentlich bekannt gemacht worden,
c) der Bürgermeister hat den Satzungsbeschluss vorher beanstandet oder
d) der Form- oder Verfahrensmangel ist gegenüber der Stadt Lübbecke vorher gerügt und dabei die verletzte Rechtsvorschrift und die Tatsache bezeichnet worden, die den Mangel ergibt."


Gegen diese Änderung möchte ich schriftlich einen Einwand vorbringen.
Hierzu stellen sich die folgenden Fragen:

Ist das überhaupt möglich?
Handelt es sich dabei um einen Widerspruch, Beschwerde oder wie muss man den Einwand wirkungsvoll genau bezeichnen?
Welches Risiko gehe ich dabei ein?
Gibt es weitergehend nur den Gang zu Gericht mit persönlichem Kostenrisiko?
Oder gibt es einen wikungsvollen anderen Weg?

Besten Dank


Sehr geehrter Fragesteller,

Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen verbindlich wie folgt beantworten:

Gegen eine (kommunale) Satzung gibt es für individuellen Rechtsschutz nur folgende Möglichkeiten:

1. Man wartet ab, bis ein auf der fraglichen Satzung basierender Bescheid (Verwaltungsakt) ergeht. Gegen diesen Bescheid kann man dann Rechtsmittel einlegen. In NRW ist das statthafte Rechtsmittel unmittelbar die Klage beim örtlich zuständigen Verwaltungsgericht, da gemäß § 110 des Justizgesetzes regelmäßig kein Widerspruchsverfahren mehr durchgeführt wird. Innerhalb der Klage kann dann auch die Rechtmäßigkeit der Satzung als Rechtsgrundlage für den Bescheid angegriffen werden (sogenannte Inzidentprüfung).

2. Unmittelbar gegen die Satzung kann man nur mit einer sogenannten Normenkontrollklage gemäß § 47 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) vorgehen. Diese ist unmittelbar beim Oberverwaltungsgericht des Bundeslandes zu erheben, in NRW beim OVG Münster.

Außergerichtliche Rechtsschutzmöglichkeiten gibt es also nicht. Damit besteht das wesentliche Risiko aus Sicht des Klägers in der Kostenpflichtigkeit von Gerichtsverfahren. Die Kosten trägt im Falle der Klageabweisung der Kläger.

Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.

Mit freundlichen Grüßen

Rückfrage vom Fragesteller 5. Dezember 2015 | 20:17

Sehr geehrter Herr Bretzel,

besten Dank für Ihre schnelle, ausführliche Antwort.

kann man sagen, dass eine Normenkontrollklage die Frage grundsätzlich für alle Bürger klärt? Ein erfolgreicher Widerspruch ggf. über ein gerichtliches Urteil, dementsprechend individuelles Recht ist?!
Mit welchem Streitwert wird in dieser Angelegenheit bei einer Normenkontrollklage bzw. Widerspruchsverfahren zu rechnen sein?

Besten Dank im Voraus

Antwort auf die Rückfrage vom Anwalt 5. Dezember 2015 | 21:13

Sehr geehrte Fragesteller, da Ihre Nachfrage über den Horizont der Ausgangsfrage deutlich hinausgeht, würde ich sie gerne außerhalb dieser Plattform beantworten. Ich schreiben Ihnen gleich anschließend eine E-Mail mit einer Antwort.

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