Bescheid über Anschlussbeitrag Abwasser

| 30. November 2015 11:52 |
Preis: 60€ Historischer Preis
Hier finden Sie einen
Aktuellen Kostenvorschlag
|

Hauskauf, Immobilien, Grundstücke


Beantwortet von

Zusammenfassung

Es geht um die vierjährige Festsetzungsfrist nach § 169 ABsatz 2 der Abgabenordnung. Wann tritt Festsetzungsverjährung ein?

- Gebührenbescheid über Anschlussbeitrag Abwasser eingegangen am 04.11.2015
- Betriebsfertige Herstellung des Anschlusses zum 08.03.2011 (tatsächlicher Anschluss erfolgt dann zum 01.04.2011)
- Abwasserverband gibt als Rechtsgrundlage für den Gebührenbescheid das Thüringer Kommunalabgabegesetz ThürKAG §§ 1 Abs. 1, 2 und 7 und seine Teilbeitragssatzung für Ortssammler, Hauptsammler, Rückhalteeinrichtungen, Kläranlagen und Grundstücksanschlüsse zur Entwässerungssatzung (TBS-EWS) vom 26.05.2003, zuletzt geändert durch Satzung des Wasser- und Abwasserverbandes (WAZV) Arnstadt und Umgebung vom 31.03.2009 (Amtsblatt des Ilm-Kreises vom 16.04.2009)

Frage:
Liegt in diesem Falle eine Festsetzungsverjährungsfrist vor?

30. November 2015 | 13:26

Antwort

von


(1395)
Vorstadt 42
41812 Erkelenz
Tel: 02435 - 6114416
Tel: 0174 - 9994079
Web: https://www.rechtsanwalt-burgmer.com
E-Mail:
Diesen Anwalt zum Festpreis auswählen Zum Festpreis auswählen

Frage:

Liegt in diesem Falle eine Festsetzungsverjährungsfrist vor?

Antwort:

Maßgeblich ist die vierjährige Festsetzungsfrist des § 169 II Nr. 1 der Abgabenordnung (AO). Sie ist eine sog. Ultimofrist (§ 170 I AO ) und beginnt deshalb mit Ablauf des Kalenderjahres, in dem die sachlichen Beitragspflichten entstanden sind, § 38 AO . Das ist bei Beiträgen für leitungsgebundene Einrichtungen in der Regel der Zeitpunkt, ab dem der Anschluss an die vor dem betreffenden Grundstück verlegte Leitung möglich war. Bei allen Beitragsarten kann die Beitragspflichten abweichend vom Regelfall aber auch erst später entstehen, was einer genaueren Prüfung vorbehalten bleibt.

Wenn ich oben von „in der Regel/Regelfall" spreche, kann das ein Verschiebung des Fristbeginns und Fristablaufs nach vorne/nach hinten im Einzelfall bedeuten. Etwa durch sog. Ablaufhemmung, § 171 I AO . Das absclhießend zu bewerten, ist Akteneinsicht in ALLE Behördenakten nebst Planungsakten etc. erforderlich. Dazu haben Sie das Recht aus § 29 VwVerfG.

Sofern in Ihrem Fall der Regelfall vorliegt, wäre allerdings eine Festsetzungsverjährung leider nicht eingetreten.

Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.

Mit freundlichen Grüßen
Ihr
W. Burgmer
- Rechsanwalt


Rechtsanwalt Krim.-Dir. a.D. Willy Burgmer

Bewertung des Fragestellers 2. Dezember 2015 | 09:43

Hat Ihnen der Anwalt weitergeholfen?

Wie verständlich war der Anwalt?

Wie ausführlich war die Arbeit?

Wie freundlich war der Anwalt?

Empfehlen Sie diesen Anwalt weiter?

Mehr Bewertungen von Rechtsanwalt Krim.-Dir. a.D. Willy Burgmer »
BEWERTUNG VOM FRAGESTELLER 2. Dezember 2015
4,4/5,0

ANTWORT VON

(1395)

Vorstadt 42
41812 Erkelenz
Tel: 02435 - 6114416
Tel: 0174 - 9994079
Web: https://www.rechtsanwalt-burgmer.com
E-Mail:
RECHTSGEBIETE
Strafrecht, Arbeitsrecht, Erbrecht, Familienrecht, Sozialrecht, Miet- und Pachtrecht, Baurecht, Verwaltungsrecht, Vertragsrecht, Steuerrecht