Sehr geehrter Fragesteller,
Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen verbindlich wie folgt beantworten:
Ihre (Nach)forderung ist rechtlich unbegründet.
Zwar bedeutet der arbeitsrechtliche Gleichbehandlungsgrundsatz, das an den Arbeitgeber gerichtete Verbot, einzelne Arbeitnehmer oder bestimmte Arbeitnehmergruppen willkürlich schlechter zu behandeln. Hier liegt eine willkürliche Schlechtbehandlung Ihrer Person schon deswegen nicht vor, weil die Ehefrau Ihres AG nicht als Aushilfe beschäftigt ist, also übt sie eine andere Funktion aus. Für diese andere Tätigkeit wird sie anders entlohnt. Ihrem AG steht frei, mit jedem Mitarbeiter verschiedene Vertragskonditionen auszuhandeln. D.h. z. B. einige bekommen Sonderzuwendungen, andere nicht. Bei Fragen zur Vergütung gilt der Gleichbehandlungsgrundsatz eher sehr eingeschränkt.
Die 2. Frage, wie weit zurückliegend könnten Sie diese Beträge einfordern, erübrigt sich damit.
Allerdings haben Sie einen Anspruch darauf, dass Ihr Arbeitsvertrag schriftlich festgehalten wird. Sie können in diesem Vertrag für die Zukunft die momentan fehlenden Leistungen vereinbaren.
Hier finden Sie weitere Ausführungen zum Gleichbehandlungsgrundsatz im Arbeitsrecht:
http://www.hensche.de/Rechtsanwalt_Arbeitsrecht_Handbuch_Gleichbehandlung.html
(Link muss in Browser kopiert werden)
Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.
Mit freundlichen Grüßen
Sehr geehrte Anwältin,
gefunden hatte ich folgende Ausführungen:
"Auch im Rahmen eines Minijobs hat jeder Arbeitnehmer Anspruch auf bezahlten Erholungsurlaub. Der gesetzliche Urlaubsanspruch beträgt jährlich mindestens 4 Wochen bzw. 24 Werktage bei einer 6-Tage-Woche (§ 3
Bundesurlaubsgesetz - BUrlG). Da das Bundesurlaubsgesetz jedoch von 6 Werktagen (Montag bis Samstag) ausgeht, muss der Urlaub auf die entsprechend vereinbarten Werktage umgerechnet werden. Dabei ist ausschließlich relevant, wie viele Werktage der Arbeitnehmer pro Woche arbeitet und nicht wie viele Stunden er an den Werktagen leistet."
Daraus schließe ich, dass ich auf jeden Fall einen gesetzlichen Anspruch auf einen bezahlten Erholungsurlaub habe und gehabt hätte. Wir beurteilen Sie diesen Textpassus. Trifft der auf meine Situation nicht zu?
Weiterhin habe ich folgenden Passus gefunden:
"Geringfügig beschäftigte Arbeitnehmer dürfen wegen der geringfügigen Beschäftigung nicht schlechter behandelt werden als vergleichbare vollzeitbeschäftigte Arbeitnehmer. Dies gilt im Arbeitsverhältnis für alle Maßnahmen des Arbeitgebers und Vereinbarungen, die zwischen dem Arbeitgeber und Minijobber getroffen werden. Ausnahme: Es liegen sachliche Gründe für eine Ungleichbehandlung vor (§ 4
Teilzeit- und Befristungsgesetz - TzBfG). Dazu können beispielsweise Arbeitsleistung, Qualifikation, Berufserfahrung und unterschiedliche Arbeitsplatzanforderung gehören."
Handelt es sich auch in diesem Fall um Angaben, welche auf mich als geringfügig Beschäftigte nicht zutreffen.
Besten Dank für Ihre neuerliche Hilfe.
Sehr geehrte Anwältin,
gefunden hatte ich folgende Ausführungen:
"Auch im Rahmen eines Minijobs hat jeder Arbeitnehmer Anspruch auf bezahlten Erholungsurlaub. Der gesetzliche Urlaubsanspruch beträgt jährlich mindestens 4 Wochen bzw. 24 Werktage bei einer 6-Tage-Woche (§ 3
Bundesurlaubsgesetz - BUrlG). Da das Bundesurlaubsgesetz jedoch von 6 Werktagen (Montag bis Samstag) ausgeht, muss der Urlaub auf die entsprechend vereinbarten Werktage umgerechnet werden. Dabei ist ausschließlich relevant, wie viele Werktage der Arbeitnehmer pro Woche arbeitet und nicht wie viele Stunden er an den Werktagen leistet."
Daraus schließe ich, dass ich auf jeden Fall einen gesetzlichen Anspruch auf einen bezahlten Erholungsurlaub habe und gehabt hätte. Wir beurteilen Sie diesen Textpassus. Trifft der auf meine Situation nicht zu?
Weiterhin habe ich folgenden Passus gefunden:
"Geringfügig beschäftigte Arbeitnehmer dürfen wegen der geringfügigen Beschäftigung nicht schlechter behandelt werden als vergleichbare vollzeitbeschäftigte Arbeitnehmer. Dies gilt im Arbeitsverhältnis für alle Maßnahmen des Arbeitgebers und Vereinbarungen, die zwischen dem Arbeitgeber und Minijobber getroffen werden. Ausnahme: Es liegen sachliche Gründe für eine Ungleichbehandlung vor (§ 4
Teilzeit- und Befristungsgesetz - TzBfG). Dazu können beispielsweise Arbeitsleistung, Qualifikation, Berufserfahrung und unterschiedliche Arbeitsplatzanforderung gehören."
Handelt es sich auch in diesem Fall um Angaben, welche auf mich als geringfügig Beschäftigte nicht zutreffen.
Besten Dank für Ihre neuerliche Hilfe.
Sehr geehrte Fragestellerin,
gerne beantworte ich Ihre Nachfrage:
Im § 4TzBfG wird und das haben Sie selbst zitiert auf „ vergleichbare vollzeitbeschäftigte Arbeitnehmer" abgestellt. Eine Vergleichbarkeit liegt hier- wie ich bereits geschrieben habe - nicht vor. Die fehlende Vergleichbarkeit haben Sie in der Nachfrage auch nicht moniert.
Beck'scher Kommentar Arbeitsrecht, § 4TzBfG : „Zur Beurteilung der Vergleichbarkeit beider Arbeitnehmer ist nach der Art der betreffenden Maßnahme des Arbeitgebers zu unterscheiden. Bei generalisierenden Maßnahmen ist die Vergleichbarkeit bereits dann gegeben, wenn beide Arbeitnehmer dieselben vom Arbeitgeber aufgestellten Gruppen- bzw. Differenzierungsmerkmale aufweisen. Knüpft die Maßnahme an die Tätigkeit der Arbeitnehmer an, ist entscheidend, dass die betreffenden Arbeitnehmer gleiche oder zumindest ähnliche Tätigkeiten ausführen. Sie müssten also (gleiche Arbeitszeit unterstellt) miteinander austauschbar sein."
Da die Ehefrau keine Aushilfe Tätigkeit ausübt kann man sie mit Ihnen nicht in dem o.g. Sinne „austauschen".
Da die Vergleichsbarkeit nicht gegeben ist, darf man die Arbeitnehmer ungleich behandelt. Auf die von Ihnen zitierten Gründe (Arbeitsleistung, Qualifikation, Berufserfahrung und unterschiedliche Arbeitsplatzanforderung), die die Ungleichbehandlung rechtfertigen können
, kommt es nicht an (was man darf, braucht man nicht zu rechtfertigen)
Zum Urlaubsanspruch:
Selbstverständlich haben Sie einen gesetzlichen Mindesturlaubsanspruch. Dieser beträgt 24 Tage (6 Tage Woche) und 20 Tage (5 Tage Woche). Aus Ihrer ursprünglichen Sachverhaltsschilderung ging nicht eindeutig hervor, dass Sie überhaupt keinen Urlaub während der 11 Jahren (!) bekommen haben. Ich habe Sie so verstanden, dass Sie nur die Nichtgewährung des Zusatzurlaubs wie bei der Ehefrau (2 Wochen) monieren. Wegen der Ungleichbehandlung bzgl. 2 Wochen Zuisatzurlaub gilt das o. g.: es liegt keine Benachteiligung i.S. d. 4 TzBfG vor. Nach §7 BUrlG
ist Ihr Anspruch für die Jahre bis 2014 (einschließlich) verfallen. Sie haben nur einen Urlaubsanspruch für das Jahr 2015.
Ja, das Ergebnis mag wohl nicht ganz zufriedenstellend wirken. Die Ungleichbehandlung kann man aber durch den Arbeitsvertrag korrigieren und die neuen Leistungen (nach 11 Jahren Tätigkeit) aushandeln.
Freundliche Grüße aus München
Zelinskij