Sehr geehrter Ratsuchender,
Ihre Fragen beantworte ich wie folgt.
1)
Nach meiner Kenntnis ist eine Buchung ausschließlich des Fußball-Pakets nicht möglich. Bitte korrigieren Sie mich, wenn es in Ihrem Fall anders ist.
Wenn der Sender seine angebotene Leistung nicht erbringt, so schulden Sie auch die entsprechende Bezahlung.
Wenn nur ein Sender, nicht funktioniert, ist das Entgelt gemindert, wenn nicht die AGB etwas anderes Vorsehen.
Nr. 1.4.2 S. 2 AGB regelt: "Diese Pflicht [unverzüglich telefonische Meldung] trifft [den Kunden] auch, wenn sonstige Empfangsstörungen auftreten und diese länger als
drei Tage andauern."
Nr. 5.1: "Der Kunde ist berechtigt, bei einem vollständigen oder teilweisen Programmausfall die Abonnementbeiträge entsprechend der Schwere der Störung anteilig zu mindern. [...] Eine solche Minderung ist ausgeschlossen, wenn der Programmausfall im Verhältnis zur Gesamtleistung nur geringfügig ist. Als geringfügig in diesem Sinne gelten Unterbrechungen, die in der Summe pro Kalenderjahr nicht mehr als 60 Stunden je einzelnem Kanal ausmachen. Bei einem vollständigen Programmausfall ist jedoch jede durchgehende Unterbrechung von mehr als 24 Stunden ab Beginn der 25. Stunde nicht mehr geringfügig, ungeachtet der Summe der Unterbrechungen im jeweiligen Kalenderjahr. Kein Programmausfall liegt vor, wenn der Kunde seinen Obliegenheiten gemäß Ziffer 2.1.1 nicht nachkommt."
Wenn der Programmausfall also weniger als 60 Stunden beträgt, ist eine anteilige Minderung möglich. Wurde bereits bezahlt an der anteilige Betrag zurückgefordert werden.
2)
Eine Kündigung ist gemäß Nr. 8.4 S. 1 AGB möglich.
"Eine außerordentliche Kündigung seitens des Kunden wegen eines vollständigen Programmausfalls ist in jedem Fall ausgeschlossen, wenn die Unterbrechung nicht mehr als 12 Tage oder wenn eine Unterbrechung aufgrund höherer Gewalt nicht mehr als 30 Tage ununterbrochen andauert. "
Ich halte diese Klausel für unwirksam, das Sie damit angemessen benachteiligt werden und § 314 BGB
eingeschränkt wird.
§ 314 Abs. 1 S. 1 BGB
sieht ein außerordentliches fristloses Kündigungsrecht vor, wenn die Fortführung des Vertrages unzumutbar ist. Hier ist erforderlichenfalls durch ein Gericht abzuwägen.
Zuvor müssen Sie allerdings Sky (mittels Einwurfeinschreiben und vorab per Fax) abmahnen und zur Beseitigung binnen einer bestimmten Frist auffordern (§ 314 Abs. 2 S. 1 BGB
).
Mit freundlichen Grüßen
Peter Eichhorn
Rechtsanwalt
Antwort
vonRechtsanwalt Peter Eichhorn
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Sehr geehrter Herr RA Eichhorn,
danke für die Beantwortung meines Anliegens.
Doch leider musste ich feststellen, dass Sie nur teilweise auf meine Kernanliegen eingegangen sind. Die AGB's von Sky habe ich selbst.
Zudem muss ich sagen, dass ich tatsächlich nur Sky Starter und Bundesliga abonniert habe sonst nichts.
Meine Kernanliegen waren - (es müssen doch Grundrechte des Verbrauchers ausserhalb der AGB's bestehen) - kann ich den Vertrag fristlos kündigen wegen NICHTERFÜLLUNG DES VERTRAGES z.B. kann der gebuchte Sender nicht empfangen werden (keine Freischaltung) - zudem, kann ich die abgebuchten Beträge zurückbuchen, da ja eine Gegenleistung fehlt ? - erst wenn die Dienstleistung fehlerfrei erbracht wurde, rechtfertigt dies als meine Gegenleistung EINE BEZAHLUNG.
Sicherlich müsste ich den Weg einer Abmahnung gehen, doch wie formuliert man dies? Gibt es irgendwie Vordrucke ?
Vielen Dank für eine Rückantwort.
PS.wie meinten Sie Ihren 2.Satz. "wenn der Sender seine angebotene Leistung nicht erbringt - so schulden Sie auch die entsprechende Bezahlung" - dies habe ich sicherlich missverstanden.
Sehr geehrter Ratsuchender,
wenn Sky nur einen Teil der geschuldeten Leistung erbringt, dann schulden Sie auch nur einen Teil. Das wollte ich mit meinem zweiten Satz ausdrücken.
Das heißt, Sie können nur den Teil zurückbuchen, der auf die Bundesliga entfällt. Wie hoch dieser Teil ist, richtet sich nach dem Umfang des Angebots "Starter" zu "Bundesliga".
Sie können kündigen, wenn nach Fristsetzung immer noch kein Empfang möglich ist.
Die AGB spielen schon ein Rolle, da diese in erster Linie vorgeben, wann eine Kündigung möglich ist.
Ein Gericht müsste prüfen, ob diese AGB gültig sind, wenn nicht, gelten § 314 BGB
und der allgemeine Grundsatz, dass man den vollen Preis nur bei voller Leistung fordern kann.
Sie fordern Sky in einem Satz auf, den Sender auf Dauer bis spätestens in sieben Tagen freizuschalten, sonst kündigen Sie.
Mit freundlichen Grüßen
Peter Eichhorn
Rechtsanwalt