Kostenfestsetzung - Kostenfestsetzungsbeschluss

19. Februar 2005 04:54 |
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Anwaltsrecht, Gebührenrecht, Verfahrensrecht


Guten Morgen ,

eine Zusammenfassung des Sachverhalts:

Ich habe in einem Klageverfahren den Anspruch des Klägers und die Kosten des Verfahrens zu tragen vor einer mündlichen Verhandlung anerkannt und gebeten über die Kosten in einem schriftlichen Verfahren nach ZPO zu entscheiden. Die Forderung des Klägers einschließlich Zinsen habe ich zugleich mit meiner Anerkenntnis bezahlt. Ich erhielt dann das Anerkenntnisurteil zum Anspruch selbst. So weit, so gut.

Der Klagevertreter -der Anwalt, der erst mitten des schriftlichen Vorverfahrens in das Klageverfahren eingetreten ist ( Kläger hat Klageantrag und Klagebegründung selbst bei Gericht eingereicht)- stellte dann einen Kostenfestsetzungsantrag und ich wurde vom Gericht aufgefordert Stellung zu nehmen. Was ich dann auch getan habe, denn ich war mit der Gebührenaufstellung nicht einverstanden. Ich hatte diesbezüglich hier im Forum Frage gestellt, Rat bekommen und dementsprechend in der Stellungnahme an das Gericht begründet, warum die Gebührenaufstellung (aus Kostenfestsetzungsantrag) nicht korrekt ist. Nun erhalte ich das Anerkenntnisurteil die Kosten des Verfahrens zu tragen und diese nun vorläufig vollstreckbar seien. Nun meine Frage:

Wurde mit dem Anerkenntnisurteil zu den Kosten nun auch dem Kostenfestsetzungsantrag des Klagevertreters in seiner gestellten Form und Höhe stattgegeben und sind diese Gebühren sofort auszugleichen, wenn ich eine sofortige Vollstreckung vermeiden möchte? Muß ich die Beschwerde formell sofort einleiten? Oder erhalte ich noch einen Kostenfestsetzungsbeschluß des Gerichts, gegen den ich Beschwerde einlegen kann?

Grundsätzlich bin ich ja bereit die Kosten des Rechtsstreits zu tragen, aber nicht in der gestellten Form des Kostenfestsetzungsantrag des Klagevertreters, da diesem neben einer Anerkenntnisgebühr nicht noch eine Säumnisgebühr zusteht. Es gab kein Säumnisurteil, auch keine streitige mündlicheVerhandlung!

Mit freundlichen Grüßen

Guten Morgen,

ein Ausgleich der Kosten ist jetzt noch nicht erforderlich. Sie erhalten vom Gericht noch einen Kostenfestsetzungsbeschluß, in dem das Gericht festlegt, welche Kosten auszugleichen sind.

Wenn hierin nach Ihrer Auffassung unzutreffende Kosten zur Erstattung festgesetzt sind, können Sie binnen zwei Wochen ab der Zustellung Rechtsmittel gegen den Beschluß einlegen. Sie können also jetzt erst einmal den Kostenfestsetzungsbeschluß abwarten.

Für Rückfragen stehe ich gerne zur Verfügung.

Mit freundlichen Grüßen

Michael Weiß
Rechtsanwalt und auch Fachanwalt für Arbeitsrecht
Esenser Straße 19
26603 Aurich
Tel. 04941 60 53 47
Fax 04941 60 53 48
e-mail: info@fachanwalt-aurich.de

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