Sehr geehrter Fragesteller,
Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen verbindlich wie folgt beantworten:
Ich sehe für die Erteilung des Jagdscheines bei dieser Sachlage grundsätzlich keinen Hinderungsgrund.
Bei Verfahren, die gemäß § 170 Abs. 2 StPO
eingestellt worden sind, gilt uneingeschränkt die Unschuldsvermutung. Bei einer Einstellung gemäß § 170 Abs. 2 StPO
handelt es sich um das strafrechtlich betrachtet "bestmögliche" Einstellungsergebnis. Das kann Ihnen daher ganz grundsätzlich nicht zum Nachteil gereicht werden (es könnten zwar auch hierbei Ausnahmen in Betracht kommen, dazu fehlen aber die Anhaltspunkte).
Im Übrigen ist Rechtsgrundlage das BJagdG, hier:
§ 17 Versagung des Jagdscheines (relevantes nachstehend):
(1) Der Jagdschein ist zu versagen
2.
Personen, bei denen Tatsachen die Annahme rechtfertigen, daß sie die erforderliche Zuverlässigkeit oder körperliche Eignung nicht besitzen;
(4) Die erforderliche Zuverlässigkeit besitzen in der Regel Personen nicht, die
b)
wegen eines vorsätzlichen Vergehens, das eine der Annahmen im Sinne des Absatzes 3 Nr. 1 bis 3 rechtfertigt
zu einer Freiheitsstrafe, Jugendstrafe, Geldstrafe von mindestens 60 Tagessätzen oder mindestens zweimal zu einer geringeren Geldstrafe rechtskräftig verurteilt worden sind, wenn seit dem Eintritt der Rechtskraft der letzten Verurteilung fünf Jahre nicht verstrichen sind; in die Frist wird die Zeit eingerechnet, die seit der Vollziehbarkeit des Widerrufs oder der Rücknahme eines Jagdscheines oder eines Waffenbesitzverbotes nach § 41
des Waffengesetzes wegen der Tat, die der letzten Verurteilung zugrunde liegt, verstrichen ist; in die Frist nicht eingerechnet wird die Zeit, in welcher der Beteiligte auf behördliche oder richterliche Anordnung in einer Anstalt verwahrt worden ist;
Die Voraussetzungen des § 17 Abs. 4 BJagdG sind bei Ihnen wohl nicht erfüllt. Zum Einen erfolgte die rechtskräftige Verurteilung bereits in 2006, also vor rund 9 Jahren, zum anderen folgt nicht aus jeder vorsätzlichen Körperverletzung die Annahme i.S.d. § 17 Absatz 3 Nr. 1 bis 3 BJagdG, nämlich:
(3) Die erforderliche Zuverlässigkeit besitzen Personen nicht, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, daß sie
1.
Waffen oder Munition mißbräuchlich oder leichtfertig verwenden werden;
2.
mit Waffen oder Munition nicht vorsichtig und sachgemäß umgehen und diese Gegenstände nicht sorgfältig verwahren werden;
3.
Waffen oder Munition an Personen überlassen werden, die zur Ausübung der tatsächlichen Gewalt über diese Gegenstände nicht berechtigt sind.
Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.
Mit freundlichen Grüßen
Ersterteilung Jagdschein und Waffenrechtliche Zuverlässigkeit
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Beantwortet von
Rechtsanwalt Tobias Rößler
Zusammenfassung
Erteilung des Jagdscheines nach BJagdG trotz strafrechtlicher Verurteilung
Erteilung des Jagdscheines nach BJagdG trotz strafrechtlicher Verurteilung
Sehr geehrte Damen und Herren ,
Ich möchte in nächster Zeit meinen ersten Jagdschein lösen hatte aber in der Vergangenheit folgende Vorfälle mit dem Gesetz .
Zwischen 2001 und 2004 hatte ich 5 Ermittlungsverfahren wegen Körperverletzung die alle nach § 170 II StPO
eingestellt wurden.
2006: erfolgte eine Verurteilung wegen Körperverletzung zu 65 Tagessätzen
2012 : Ermittlungsverfahren wegen Körperverletzung nach § 170 II StPO
eingestellt.
Mein BZR ist leer das hatte ich eingesehen . Ich weis aber das die oben genannten Fälle noch in den Polizeicomputer stehen( hatte dort nachgefragt und um Auskunft ersucht)
Wie stehen meine Chancen den Jagdschein zu bekommen ? Im Waffenrecht ist ja nur die Rede von Verurteilungen wenn diese noch keine 5 Jahre zurück liegen.Gibt die Polizei die eingestellten Verfahren überhaupt an die zuständige Behörde weiteroder zählen für die nur Verurteilungen?
Vielen Dank für ihre Antwort
verfahren verfahren Polizei Auskunft Körperverletzung