Anzeigepflicht Erbschaft gegenüber dem Finanzamt und Verhalten bei Versäumnis

19. Oktober 2015 14:33 |
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Erbrecht


Beantwortet von


in unter 2 Stunden

Mein Vater ist im Mai diesen Jahres verstorben. Im Ehevertrag zwischen ihm und seiner Frau verzichteten beide gegenseitig auf eventuelle Erb- und Pflichtanteile. Somit bin ich als Sohn nun zum Alleinerben meines Vaters geworden. Ich beantragte daher beim zuständigen Nachlassgericht die Ausstellung eines Erbscheins um das Erbe antreten zu können. Zwar liegt hierzu bereits ein rechtskräftiger Beschluss des Gerichts vor, jedoch wurde noch kein Erbschein ausgestellt. Nun stieß ich vor kurzen auf die Information dass es nach §30 ErbStG eine Pflicht des Erbenden gibt, gegenüber dem Finanzamt den Erwerb eines Erbes mitzuteilen. Hätte ich bereits gegenüber dem Finanzamt Mitteilung über das Erbe machen müssen? Mit welchen Folgen habe ich bei nicht rechtzeitiger Mitteilung zu rechnen? Wie sollte ich mich jetzt verhalten?

19. Oktober 2015 | 15:27

Antwort

von


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Marburger Straße 5
10789 Berlin
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Web: https://www.nadiraschwili.de
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Sehr geehrter Fragesteller,

Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen wie folgt beantworten:

Sie sollten vorleigend die Anzeige zeitnahe nachholen. Die Anzeige soltle gem. § 35 ErbStG folgende Angaben enthalten:

1. Vorname und Familienname, Beruf, Wohnung des Erblassers oder Schenkers und des Erwerbers;

2. Todestag und Sterbeort des Erblassers oder Zeitpunkt der Ausführung der Schenkung;

3. Gegenstand und Wert des Erwerbs;

4. Rechtsgrund des Erwerbs wie gesetzliche Erbfolge, Vermächtnis, Ausstattung;

5. persönliches Verhältnis des Erwerbers zum Erblasser oder zum Schenker wie Verwandtschaft, Schwägerschaft, Dienstverhältnis;

6. frühere Zuwendungen des Erblassers oder Schenkers an den Erwerber nach Art, Wert und Zeitpunkt der einzelnen Zuwendung.


In wie fern Sie Konsequenzen zu befürchten haben hängt davon ab, ob überhaupt Erbschaftssteuer anfällt bzw. bereits angefallen wäre. Da die Erbschaftssteuer jedoch erst mit der Einnkommenssteuererklärung für dieses Jahr zu berechnen wäre, dürfte diese wohl noch nicht angefallen sein, weshalb auch ein eventueller Verspätugnszuschlag seitens des Finanzamts entfallen dürfte. Nachdem Sie den Erbfall angezeigt haben, wird Ihnen dass Finanzamt mitteilen, ob Sie eine Erbschaftssteuererklärung abzugeben haben. Wenn Sie also die Anzeige zeitnahe nachholen, sollten Ihnen keine Nachteile entstehen.


Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.

Mit freundlichen Grüßen

Alexander Nadiraschwili, LL.M. (Sydney)
Rechtsanwalt

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Rechtsanwalt Alexander Nadiraschwili, LL.M.
Fachanwalt für Steuerrecht

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