Sehr geehrter Fragesteller,
Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen verbindlich wie folgt beantworten:
Grundsätzlich kann das MV noch weiter so laufen, Sie müssen erstmal nichts unternehmen. Wenn es keine Kommunikation zum Vertragsverhältnis gegeben hat, besteht rechtlich aus Ihrer Sicht alles so fort wie bisher.
Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.
Mit freundlichen Grüßen
Es gibt dazu wohl ein Urteil, das anscheinend anders lautet.
Dem Mann hätte ich einmal kündigen können, weil er kurzfristig zwei Mieten im Rückstand war, habe aber darauf verzichtet.
NJW 1998, 1499
LG Duisburg: Mietzinsenthaftung des ausgezogenen Ehegatten bei gemeinsamem Mietvertrag
.. Mietzinsenthaftung des ausgezogenen Ehegatten bei gemeinsamem Mietvertrag BGB §§ BGB § 736
BGB § 736
Absatz II , BGB § 535
, BGB § 554
Nach dem dem Vermieter bekannten Auszug eines von mehreren Mitmietern aus der Wohnung haftet der Mieter, der ausgezogen ist, nicht mehr für spätere Mietzinsansprüche, wenn der Vermieter von einer ihm möglichen Kündigung des Mietverhältnisses absieht; bei der Wohnraummiete führt auch das Unterlassen einer bei wirtschaftlicher Betrachtung gebotenen fristlosen Kündigung wegen Zahlungsverzugs zu einer vorzeitigen Enthaftung dessen, der ausgezogen ist. LG Duisburg , Urteil vom 7. 10. 1997 - 23 S 123–97 Zum Sachverhalt: Die Kl., die eine der Wohnungen ihres Zweifamilienhauses an den Bekl., ihren Sohn, und dessen Ehefrau B vermietet hatten, nehmen, nachdem nur noch die Schwiegertochter B und deren Kind in der Wohnung verblieben sind, den Bekl. auf Zahlung des Mietzinses für die Monate April bis August 1996 sowie auf Zahlung von Nebenkosten in Anspruch. Der Bekl. hat Widerklage auf ...
Das Detail der Kündigungsmöglichkeit hatten Sie im Rahmen der ursprünglichen Frage nicht mitgeteilt. Dies ist jedoch entscheidend wichtig. Sofern Sie einmal kündigen konnten, dies jedoch nicht getan haben, tritt analog den Grundsätzen zur Nachhaftung der GbR eine Enthaftung ein, da Sie "sehenden Auges" den - juristisch so genannten - Exzess des verbliebenen Mieters geduldet haben.
Dies ist vom Bundesgerichtshof wiederholt entschieden worden. Liegt also eine solche Konstellation vor, so bleibt Ihnen der Zugriff auf die formal noch vorhandene Mithaftende leider verwehrt.