Hallo,
meine Lebensgefährtin und ich werden das komplette Jahr 2016 ein "Sabbatical" ohne irgendwelches Einkommen nehmen, d.h. wir leben in dieser Zeit von Ersparten. 2017 fangen wir beide wieder normal an zu arbeiten. Sie ist pflichtversichert bei der AOK, ich bin freiwillig versichert bei der BKK VBU. Wir werden 2016 einige Monate am Stück im außereuropäischen Ausland verbringen. Für diese Zeit schließen wir eine Langzeit Auslandskrankenversicherung (Würzburger TarvelSecure) ab. Meine BKK VBU sagt, ich müsste mich ab Februar (vier Wochen sind irgendwie frei??) bis Dezember freiwillig für den kleinsten Beitrag (ca. 160€) weiterversichern, egal ob ich im Ausland und über eine Reisekrankenversicherung versichert bin. Ihre AOK hat ihr geschrieben:
Für die Vermeidung einer OAV benötigen wir (wie besprochen) eine Kopie der Flugtickets und einen Nachweis der Auslandskrankenversicherung für die betreffende Zeit.
Nach Rückkehr kann sie nach § 5 Abs. 1 Nr. 13 SGB V
versichert werden (auch mit den Flugtickets oder Stempel im Reisepass als Nachweis über Auslandsaufenthalt).
Für mich bedeutet das, daß sie während der Abwesenheit in Deutschland nicht krankenversichert ist und auch kein OAV zahlen muß.
Frage: Was passiert, wenn sie aufgrund von Krankheit vorzeitig nach Deutschland zurück kommen muß? Sie ist doch in diesem Moment nicht in Deutschland krankenversichert?
Und wieso soll ich nicht nur OAV, sondern den geringsten Beitrag zahlen, unabhängig ob ich in Deutschland/Europa bin oder nicht?
Gibt es da eine unterschiedliche Behandlung von Freiwillig- oder Pflichtversicherten? Mir ist nur wichtig, daß wir, falls wir vorzeitig zurück müssen, sofort in D wieder versichert sind und daß ich nicht hunderte Euro unnötigerweise an meine BKK bezahle.
in der Tat besteht für den verbrachten Zeitraum im EU Ausland grds. nur die Auslandsversicherung. Es empfiehlt sich ein genaues Studium der Vertragsbedingungen bezüglich eines etwaigen Rücktransports und der Kostentragung hierfür sowie die zeitliche Fortgeltung der Auslandsversicherung auch im Inland. Hierzu gibt es grundsätzlich keine zwingenden gesetzlichen Vorgaben.
Wenn man die Beiträge für die GKV während der Abwesenheit nicht zahlen will, gibt es grds. 2 Möglichkeiten:
1) Abmelden mit Wiederaufnahmepflicht nach Rückkehr. UU ist hier in Anbetracht möglicher schwerwiegender Erkrankungen eine Vollmacht zwecks Antragsstellung nach Rückkehr für Dritte ratsam. UU kommt es aber zu Problem bei der Wiederaufnahme, da sich einige Kassen überaus unkooperativ zeigen, einen ernsthaft Erkrankten ohne Gerichtsverfahren wieder zu versichern. Zumindest bei freiwillig Versicherten kommt es hier regelmäßig zu Problemen.
2) Eine Anwartschaftsversicherung gegen Entgelt mit automatischer Wiederaufnahme nach Rückkehr - um die 45 € pro Monat, solange keine PKV im Spiel ist. Im Zweifel ist dies die sicherste und risikoärmste Variante. Dementsprechend rate ich diese Variante Ihnen beiden an, auch wenn bei Pflichtversicherten die dementsprechende Notwendigkeit als nicht so hoch wie bei Ihnen selbst anzusetzen ist.
Die Versicherungspflicht einen Monat nach Austritt aus der Krankenversicherung richtet sich im Übrigen nach § 19 Abs. 2 SGB V
: "Endet die Mitgliedschaft Versicherungspflichtiger, besteht Anspruch auf Leistungen längstens für einen Monat nach dem Ende der Mitgliedschaft, solange keine Erwerbstätigkeit ausgeübt wird."
Mit freundlichen Grüßen
Daniel Saeger
- Rechtsanwalt -
Ergänzung vom Anwalt14. Oktober 2015 | 15:21
Selbstverständlich soll es oben nicht im "EU-Ausland", sondern im "Nicht-EU Ausland" heißen.
Mit freundlichen Grüßen
Daniel Saeger
- Rechtsanwalt -