Sehr geehrter Fragesteller,
Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen verbindlich wie folgt beantworten:
Wenn das Logo kennzeichenrechtlich und/oder urheberrechtlich geschützt ist, Sie die Rechte an dem Logo haben und Ihr Cousin dieses Logo ohne Einwilligung genutzt hat, haben Sie gegen Ihren Cousin einen Anspruch auf Unterlassung, Auskunft und Schadensersatz.
Sie können Ihren Cousin dann abmahnen und auf Unterlassung in Anspruch nehmen. Die Abmahnkosten (Porto, sonstige Auslagen, ggf. Anwaltsgebühren) muss der Rechtsverletzer grundsätzlich erstatten. Das Problem in Ihrem Fall ist aber, dass Sie Ihren Cousin bereits zur Unterlassung aufgefordert haben und der gegnerische Anwalt eine Unterlassungserklärung angeboten hat. Die Kosten für eine weitere Abmahnung dürften daher wohl nicht erstattungsfähig sein (vgl. OLG Frankfurt, 10.01.2012 - 11 U 36/11
).
Sie können von Ihrem Cousin Ersatz des aus der Rechtsverletzung entstehenden Schadens verlangen, siehe § 97 Absatz 2 UrhG
und § 14 Absatz 6 MarkenG
. Üblicherweise wird als Schadensersatz entweder der Gewinn des Rechtsverletzers abgeschöpft oder der Schadensersatz auf Basis einer angemessenen Vergütung für die Lizenzierung des Logos berechnet. Theoretisch kann der Schaden auch in der Erstellung neuer Briefköpfe liegen. Allerdings müssten Sie dann darlegen können, weshalb dieser Schritt aufgrund der Rechtsverletzung erforderlich wurde. Dieser Zusammenhang ist mir zumindest nach Ihrer kurzen Schilderung nicht ganz klar, denn Sie können das Logo ja weiterverwenden. Um den Umfang des Schadensersatzes beziffern zu können, können Sie von Ihrem Cousin auch detaillierte Auskunft über die Nutzung des Logos verlangen.
Die unerlaubte Nutzung eines geschützten Kennzeichens oder Werkes im geschäftlichen Verkehr ist gemäß § 143 MarkenG
und § 106ff. UrhG
strafbar, sodass Sie dies auch zur Anzeige bringen können. Ebenso kann die Veruntreuung von Firmengeldern strafbar sein, z.B. gemäß § 266 StGB
, und auch § 263 StGB
(Betrug) kann hier einschlägig sein.
Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.
Mit freundlichen Grüßen
Antwort
vonRechtsanwalt Jan Wilking
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