Sehr geehrter Fragesteller,
Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen verbindlich wie folgt beantworten:
Der Maklercourtageanspruch setzt voraus, dass der Makler Ihnen das Objekt nachgewiesen hat. Dies ist nach Ihrem Sachverhalt gerade nicht der Fall. Sie kannten die Verkaufsabsicht bereits, ohne dass es der Maklertätigkeit (Anzeigenschaltung) bedurft hätte. Daher besteht kein Courtageanspruch des Maklers.
Dabei spielt es keine Rolle, dass Sie ein geringeres Kaufangebot direkt an den Eigentümer versandt haben. Sollte dieser auf einer Kommunikation mit dem Makler bestehen, so ist dies ebenfalls unerheblich. Ein Makleranspruch kann dann nicht mehr entstehen.
Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.
Mit freundlichen Grüßen
Sehr geehrter Herr Nelsen,
vielen Dank für Ihre präzise Antwort.
Macht es für Ihre Antwort einen Unterschied, ob die Maklerin als Vermittlungsmaklerin oder als Nachweismaklerin auftritt? Darüber konnte ich nämlich im Inserat nichts lesen.
Vielen Dank
Nein, das macht keinen Unterschied.
Da Vorkenntnis vorliegt, kommt es auf die Art und Weise der Maklertätigkeit nicht an.