Maklercourtage bei bekannter Wohnung - ja oder nein?

| 21. September 2015 16:56 |
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Hauskauf, Immobilien, Grundstücke


Beantwortet von

Rechtsanwalt Jürgen Nelsen

Zusammenfassung

Bei Vorkenntnis von einem Kaufangebot kann ein Makleranspruch nicht entstehen.

In einem MFH ist eine Wohnung zu verkaufen, was ich über andere Mieter erfahren habe. Den Eigentümern habe ich ein Kaufangebot gemacht, worauf allerdings bisher keine Reaktion erfolgte. Die Kontaktdaten der Eigentümer bekam ich über die Hausverwaltung.

Nun habe ich gesehen, dass die Wohnung auch von einer Maklerin online inseriert wird. Auch wenn mein Gebot deutlich unter dem genannten Preis liegt, könnte ich mir gut vorstellen, der Maklerin mein Kaufangebot ebenfalls zu nennen.
Da ich die Wohnung allerdings auch nahezu unbesehen kaufen würde und das Inserat der Maklerin nicht der Grund für mein Kaufinteresse ist, frage ich mich, ob ich bei einem eventuellen Vertrag provisionspflichtig wäre?

Wie sehen Sie die rechtliche Lage?

Vielen Dank im Voraus und mit besten Grüßen

Sehr geehrter Fragesteller,

Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen verbindlich wie folgt beantworten:


Der Maklercourtageanspruch setzt voraus, dass der Makler Ihnen das Objekt nachgewiesen hat. Dies ist nach Ihrem Sachverhalt gerade nicht der Fall. Sie kannten die Verkaufsabsicht bereits, ohne dass es der Maklertätigkeit (Anzeigenschaltung) bedurft hätte. Daher besteht kein Courtageanspruch des Maklers.

Dabei spielt es keine Rolle, dass Sie ein geringeres Kaufangebot direkt an den Eigentümer versandt haben. Sollte dieser auf einer Kommunikation mit dem Makler bestehen, so ist dies ebenfalls unerheblich. Ein Makleranspruch kann dann nicht mehr entstehen.



Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.

Mit freundlichen Grüßen

Rückfrage vom Fragesteller 21. September 2015 | 18:07

Sehr geehrter Herr Nelsen,

vielen Dank für Ihre präzise Antwort.

Macht es für Ihre Antwort einen Unterschied, ob die Maklerin als Vermittlungsmaklerin oder als Nachweismaklerin auftritt? Darüber konnte ich nämlich im Inserat nichts lesen.

Vielen Dank

Antwort auf die Rückfrage vom Anwalt 21. September 2015 | 18:55

Nein, das macht keinen Unterschied.
Da Vorkenntnis vorliegt, kommt es auf die Art und Weise der Maklertätigkeit nicht an.

Bewertung des Fragestellers 7. November 2015 | 21:24

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