Sehr geehrter Fragesteller,
Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen verbindlich wie folgt beantworten:
Ich gehe davon aus, dass Sie in Altersteiltzeit gehen möchten und es darum geht, in welchem Umgang Sie nebenbei arbeiten dürfen.
Geringfügige Mehrarbeit – also Mehrarbeit bis zur Grenze von 450 EUR im Monat –, die im Altersteilzeitmodell geleistet wird, ist förderungsrechtlich unschädlich, d.h. diese kann zulässigerweise geleistet werden, ohne dass sich Einschränkungen bei der Förderung ergeben.
Diese Beschränkung von Mehrarbeit bzw. eines Hinzuverdienstes ist in § 5 Absatz 3, 4 AltTZG ( Altersteilzeitgesetz )geregelt.
Insofern sind die Angaben Ihres Arbeitgebers also zutreffend.
Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.
Mit freundlichen Grüßen
Antwort
vonRechtsanwalt Sascha Steidel
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Rechtsanwalt Sascha Steidel
Fachanwalt für Familienrecht
Es handelt sich um keine Altersteilzeit, sondern um eine rein betriebliche Vorruhestandsregelung meines Arbeitgebers (ohne öffentliche Zuschüsse) zum Personalabbau. Damit gehe ich mit 56 in den Vorruhestand (sofortiger Ausstieg aus dem aktiven Dienst) und mit 63 in die gesetzliche Rente (nicht verpflichtend, sondern ich könnte nach Vorstellung meines Arbeitgebers ab 63 auch wieder Vollzeit arbeiten gehen - nur nicht bei ihm).
Dieses Modell ist angelehnt an ein tarifliches Vorruhestandsmodell im Bankengewerbe, dass es bis Mitte 2013 oder 2014 erlaubte, ab 61 in Vorruhestand zu gehen.
M. E. kommt das Altersteilzeitgesetz hier nicht zum Tragen.
Das ist zutreffend. Dann gilt das AltTZG hier nicht.
Bei Vorruhestandsregelungen betreffend die gesetzliche Rentenversicherung gelten dann allerdings ebenfalls Hinzuverdienstgrenzen. Dies folgt aus § 34 SGB VI
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