Dämmung einer Grenzbebauung und Beseitigung einer Altlast (Bayern)

31. August 2015 14:03 |
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Nachbarschaftsrecht


Beantwortet von


in unter 2 Stunden

Hallo,

wir erwarben vor ca. 4 Jahren ein Grundstück in Bayern, in dessen Westen in den 70er Jahren ein Haus (2 Geschosse plus Giebel) auf die Grundstücksgrenze gebaut wurde.

1. Der Besitzer möchte ggf. eine Dämmung aufbringen, die dann ca. 15-20cm in unser Grundstück hineinragen würde.

Haben wird dies zu dulden? Wie sieht es mit der Festlegung der Grundstücksgrenzen, einer Vermessung oder auch Ersatz- / Mietzahlungen aus?

2. Im weiteren Verlauf der angrenzenden Hausseite folgt die Terrasse des Nachbarn, die etwas überhöht angelegt ist und auf der Grenzseite durch ca. 2,5m hohe Stelen abgesichert wurde. Die Stelen wurden seinerzeit in ein 60cm tiefes Fundament eingesetzt. Dieses Fundament ragt, nachdem unser Haus gebaut wurde und auch das Niveau der Einfahrt festgelegt wurde, auf einer Länge von ca. 2m, 25cm hoch und 25cm breit aus dem Erdreich heraus und in unser Grundstück hinein. Genau an diese Stelle möchten wir einen Abstellraum für Gartengeräte, Fahrräder, etc. errichten. Dies ist aber nicht möglich, da sich der Nachbar weigert den "Betonklotz" zu entfernen. Ich selber wage mich nicht an die Beseitigung, da ich nicht für ein Umstürzen der Stelen verantwortlich sein will.

Muss unser Nachbar den Betonklotz entfernen?


Vielen Dank für Antworten!

31. August 2015 | 14:43

Antwort

von


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78462 Konstanz
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Sehr geehrter Ratsuchender,

vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich auf Grundlage Ihrer Schilderung summarisch gerne wie folgt beantworte:

1)
Das Oberlandesgericht Karlsruhe hat mit Urteil vom 09.12.2009, Az. 6 U 121/09 , entschieden, dass der Eigentümer eines Grundstücks nicht etwa gemäß § 912 BGB dazu verpflichtet ist, zu dulden, dass die Wand eines an die Grundstücksgrenze gebauten Nachbarhauses mit Wärmedämmplatten versehen wird, die 15cm in den Luftraum seines Grundstücks ragen. Vor dem Hintergrund dieses Urteils wird Ihr Nachbar nicht zur geplanten Dämmung befugt sein, wenn Sie ihm dies nicht gestatten – an dieser Stelle könne Sie mit dem Nachbarn natürlich darüber verhandeln, ihm die Dämmung gegen Zahlung einer zu verhandelnden Geldsumme zu erlauben.

Die Grundstücksgrenzen ergeben sich aus dem Grundbuch, ob eine Neuvermessung notwendig ist, kann hier nicht beurteilt werden.

2)
Der „Betonklotz" könnte von Ihnen aber gemäß § 912 BGB zu dulden sein, was Sie daran hindern könnte, Ihr Recht zur Beseitigung gemäß § 1004 Abs. 1 BGB auszuüben. Hierfür spricht leider, dass die Errichtung schon länger zurückliegt und der Überbau offenbar die Grenze nicht sehr wesentlich überschreitet. Allerdings ist im Detail zu prüfen, ob der „Betonklotz" überhaupt zum Gebäude gehört.

Ich rate Ihnen, hiermit einen Rechtsanwalt vor Ort zu beauftragen, der ggf. nach einer Ortsbegehung und Einsicht in das Grundbuch eine abschließende Beurteilung vornehmen kann. Dies betrifft auch eine mögliche Überbaurente im Sinne von § 912 Abs. 2 BGB und den Umstand, ob der „Betonklotz" im Rahmen der Verhandlungen über die Dämmung thematisiert werden sollte. Womöglich erhöht die Aussicht auf Ihre Einwilligung zur Dämmung die Bereitschaft des Nachbarn zur Entfernung des „Betonklotzes".

Mit freundlichen Grüßen

Michael Böhler
Rechtsanwalt


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