Sehr geehrter Ratsuchender,
vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich auf Grundlage Ihrer Schilderung summarisch gerne wie folgt beantworte:
1)
Das Oberlandesgericht Karlsruhe hat mit Urteil vom 09.12.2009, Az. 6 U 121/09
, entschieden, dass der Eigentümer eines Grundstücks nicht etwa gemäß § 912 BGB
dazu verpflichtet ist, zu dulden, dass die Wand eines an die Grundstücksgrenze gebauten Nachbarhauses mit Wärmedämmplatten versehen wird, die 15cm in den Luftraum seines Grundstücks ragen. Vor dem Hintergrund dieses Urteils wird Ihr Nachbar nicht zur geplanten Dämmung befugt sein, wenn Sie ihm dies nicht gestatten – an dieser Stelle könne Sie mit dem Nachbarn natürlich darüber verhandeln, ihm die Dämmung gegen Zahlung einer zu verhandelnden Geldsumme zu erlauben.
Die Grundstücksgrenzen ergeben sich aus dem Grundbuch, ob eine Neuvermessung notwendig ist, kann hier nicht beurteilt werden.
2)
Der „Betonklotz" könnte von Ihnen aber gemäß § 912 BGB
zu dulden sein, was Sie daran hindern könnte, Ihr Recht zur Beseitigung gemäß § 1004 Abs. 1 BGB
auszuüben. Hierfür spricht leider, dass die Errichtung schon länger zurückliegt und der Überbau offenbar die Grenze nicht sehr wesentlich überschreitet. Allerdings ist im Detail zu prüfen, ob der „Betonklotz" überhaupt zum Gebäude gehört.
Ich rate Ihnen, hiermit einen Rechtsanwalt vor Ort zu beauftragen, der ggf. nach einer Ortsbegehung und Einsicht in das Grundbuch eine abschließende Beurteilung vornehmen kann. Dies betrifft auch eine mögliche Überbaurente im Sinne von § 912 Abs. 2 BGB
und den Umstand, ob der „Betonklotz" im Rahmen der Verhandlungen über die Dämmung thematisiert werden sollte. Womöglich erhöht die Aussicht auf Ihre Einwilligung zur Dämmung die Bereitschaft des Nachbarn zur Entfernung des „Betonklotzes".
Mit freundlichen Grüßen
Michael Böhler
Rechtsanwalt
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