Sehr geehrter Fragesteller,
Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen wie folgt beantworten:
Sofern sich die Grenzmauer tatsächlich genau auf der Grundstücksgrenze befindet handelt es sich in der Tat um eine Grenzanalge i.S.d. § 921 BGB
. Sofern vom Nachbarn eine Klärung des tatsächlichen Grenzverlaufs der Grundstücksgrenze verlangt wird, müsste dazu zunächst ein begründeter Verdacht / Anhaltspunkt bestehen. Wäre dieser gegeben, kann eine sogenannte Abmarkung (Vermessung) zur Wiederherstellung des Grenzverlaufs gem. § 919 BGB
verlangt werden. Die Kosten dafür tragen jedoch gemäß § 919 Abs. 3 BGB
die Beteiligten zu gleichen Teilen.
Ein Anspruch auf Abriss dürfte vorliegend aber grundsätzlich ausscheiden. Sogar wenn es sich um einen Überbau handelt, hätte der damalige Eigentümer im Jahre 1948 (!) den Überbau sofort rügen müssen. Ausgehend davon, dass der Überbau hier auch nicht vorsätzlich erfolgte (wohl sowieso nicht mehr nachweisbar), hat ihr Nachbar nur einen Anspruch auf eine angemessene Entschädigung in Form einer jährlichen Geldrente gem. § 912 BGB
. Dies wäre jedoch auch nur dann der Fall, wenn es sich um einen Überbau handelt, also die Mauer auf dem Grundstück des Nachbarn steht.
Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.
Mit freundlichen Grüßen
Alexander Nadiraschwili, LL.M. (Sydney)
Rechtsanwalt
GEISMAR Rechtsanwälte
Marburger Straße 5
10789 Berlin
www.nadiraschwili.de
www.geismar-rechtsanwaelte.de
T +49 (0)30 219 628 80
F +49 (0)30 247 266 15
a.nadiraschwili@geismar.rechtsanwaelte.de
Antwort
vonRechtsanwalt Alexander Nadiraschwili, LL.M.
Marburger Straße 5
10789 Berlin
Tel: 030 48625802
Web: https://www.nadiraschwili.de
E-Mail:
Rechtsanwalt Alexander Nadiraschwili, LL.M.
Fachanwalt für Steuerrecht