Rückforderungsanspruch in einem Insolvenzfall

| 15. August 2015 23:18 |
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Insolvenzrecht


Beantwortet von


in unter 2 Stunden

Ich habe am 30.06.2015 Computerhardware bei einem Online-Versandhändler für über 700 € mit Verkäuferschutz von 30 Tagen bestellt. Am 30.06.2015 wurde mir dann mitgeteilt das es zu einer Lieferverzögerung des Herstellers käme und das die Bestellung sofort versendet werden würde, sobald der Artikel wieder erhältlich ist. Als schließlich am 27.07.2015 meine Bestellung storniert wurde rief ich (leider erst vier Tage später) den Händler an um mich diesbezüglich näher zu informieren und erfuhr das die Firma seit dem 23.07.2015 die Eröffnung des Insolvenzverfahrens beantragt hat. Leider konnte ich zu diesem Zeitpunkt den mir zustehenden 30 tägigen Käuferschutz nicht mehr in Anspruch nehmen, da die 30 Tage zu diesem Zeitpunkt bereits verstrichen waren. Ich setzte mich daraufhin erneut schriftlich mit dem Händler in Verbindung, um mich zu erkundigen was mit dem bereits am 30.6.2015 überwiesenen Betrag passieren würde. Daraufhin teilte mir der Händler mit das dieser (bzw. andere Gesellschaften der Unternehmensgruppe) am 23.07.2015 beim zuständigen Amtsgericht die Eröffnung des Insolvenzverfahrens mit dem Ziel einer langfristigen Sanierung bzw. Restruktuierung beantragt hat. Es wurde hier ein Rechtsanwalt als vorläufiger Insolvenzverwalter bestellt. Der Vorstand und der vorläufige Insolvenzverwalter werde nun in den nächsten Wochen die Chancen und Möglichkeiten für eine langfristige Sanierung bzw. Restrukturierung ausloten. Die Unternehmensgruppe setze ihren Geschäftbetrieb aber unverändert fort. Im Weiteren, die Bestellung sei vor dem 23.07.15 bei diesem eingegangen, und könne aufgrund insolvenzrechtlicher Vorschriften nicht mehr versendet werden. Es müsste ggf. eine Neubestellung ausgelöst werden, die dann erneut bezahlt werden müsse. Da ich im Voraus bezahlt hätte bestehe für mich ein Rückforderungsanspruch, der derzeit nicht erfüllt werden kann. Dieser könne erst nach der Eröffnung des Insolvenzverfahrens (voraussichtlich am 01.10.2015) beim sodann bestellten Insolvenzverwalter angemeldet werden.

Meine Fragen sind nun wie folgt:

1. Ist dies so rechtmäßig bzw. gibt es eine rechtliche Möglichkeit das Geld wiederzubekommen?

2. Welche konkreten Schritte müsste ich dazu gehen und welche Fristen gibt es?

Beste Grüße.

16. August 2015 | 00:34

Antwort

von


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Sehr geehrter Fragesteller,

Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen verbindlich wie folgt beantworten:


Mit der Bestellung eines vorläufigen Insolvenzverwalters werden idR auch sog. Sicherungsmaßnahmen angeordnet, die es dem Schuldner verbietet, ohne Zustimmung des vorläufigen Insolvenzverwalters Zahlungen vorzunehmen. Ferner ist Aufgabe des Verwalters die Sicherung des Vermögens. Aus diesem Grund wird Ihr Rückzahlungsanspruch im vorläufigen Verfahren wohl nicht erfüllt werden.

Im eröffneten Verfahren selbst ist Ihr Anspruch nur eine einfache Insolvenzforderung. Diese darf nur nach den Vorschriften der InsO befriedigt werden, also durch Anmeldung zur Tabelle und spätere quotale Befriedigung. Über die betreffenden Formalitäten und zu beachtenden Fristen werden Sie zu gegebener Zeit vom Verwalter informiert werden. Alternativ können Sie die betreffenden Angaben auch über www.InsolvenzBekanntmachungen.de abfragen.


Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.

Mit freundlichen Grüßen


Rechtsanwalt Thomas Henning, Wirtschaftsjurist

Bewertung des Fragestellers 18. August 2015 | 15:24

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