Sehr geehrter Fragesteller,
Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen verbindlich wie folgt beantworten:
Mit der Bestellung eines vorläufigen Insolvenzverwalters werden idR auch sog. Sicherungsmaßnahmen angeordnet, die es dem Schuldner verbietet, ohne Zustimmung des vorläufigen Insolvenzverwalters Zahlungen vorzunehmen. Ferner ist Aufgabe des Verwalters die Sicherung des Vermögens. Aus diesem Grund wird Ihr Rückzahlungsanspruch im vorläufigen Verfahren wohl nicht erfüllt werden.
Im eröffneten Verfahren selbst ist Ihr Anspruch nur eine einfache Insolvenzforderung. Diese darf nur nach den Vorschriften der InsO befriedigt werden, also durch Anmeldung zur Tabelle und spätere quotale Befriedigung. Über die betreffenden Formalitäten und zu beachtenden Fristen werden Sie zu gegebener Zeit vom Verwalter informiert werden. Alternativ können Sie die betreffenden Angaben auch über www.InsolvenzBekanntmachungen.de abfragen.
Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.
Mit freundlichen Grüßen
Antwort
vonRechtsanwalt Thomas Henning, Wirtschaftsjurist
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