Sehr geehrter Fragesteller,
Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen verbindlich wie folgt beantworten:
1.
Sie müssen das nicht abwarten, müssten dann aber Klage vor dem Verwaltungsgericht erheben, was schwierig werden könnte (vgl. z. B. ablehnend in einem ähnlichen Fall, VG Darmstadt, Urteil vom 25. Juni 2014, Az. 5 K 1394/12
.DA zum Thema Entlassung aus jemenitischer Staatsbürgerschaft und die dazugehörige Frage der Unzumutbarkeit).
Das können Sie bereits nach drei Monaten, wenn dann seit Antragsstellung kein Ergebnis vorliegt, als sogenannte Verpflichtungsklage in Form einer Untätigkeitsklage.
2.
Die Entscheidung des Behördenleiters ist einerseits verständlich, andererseits wiederum auch nicht, denn es ist stets eine Einzelfallentscheidung, die die Behörde zu treffen hat.
Wenn der Ausländer seine bisherige Staatsangehörigkeit nicht oder nur unter besonders schwierigen Bedingungen aufgeben kann, ist ausnahmsweise eine Mehrstaatigkeit möglich.
Das ist anzunehmen, wenn
- das Recht des ausländischen Staates das Ausscheiden aus dessen Staatsangehörigkeit nicht vorsieht,
- der ausländische Staat die Entlassung regelmäßig verweigert,
- der ausländische Staat die Entlassung aus der Staatsangehörigkeit aus Gründen versagt hat, die der Ausländer nicht zu vertreten hat, oder von unzumutbaren Bedingungen abhängig macht oder über den vollständigen und formgerechten Entlassungsantrag nicht in angemessener Zeit entschieden hat.
3.
Hier wäre auch in der Tat der aktuelle Krieg im Jemen zu beachten und das von Ihnen geschilderte Missverständnis.
Das zu 2. Geschriebene muss ja die Behörde schon jetzt prüfen.
4.
Ggf. erreichen Sie mit weiterer anwaltlicher Hilfe eine schnellere und positive Lösung, auch ohne Klage.
Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.
Mit freundlichen Grüßen
Antwort
vonRechtsanwalt Daniel Hesterberg
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Rechtsanwalt Daniel Hesterberg
Danke für Ihre Antwort. Warum sagen Sie, dass es schwierig sein könnte, wenn ich eine Klage erhebe? Das Urteil, auf das Sie hingewiesen haben, bezieht sich ja auf ein anderes Problem und einen anderen Absatz des $ 12 StAG. Ich könnte mich ja auf zwei Sätze berufen:
- das Recht des ausländischen Staates das Ausscheiden aus dessen Staatsangehörigkeit nicht vorsieht,
UND
- der ausländische Staat die Entlassung aus der Staatsangehörigkeit aus Gründen versagt hat, die der Ausländer nicht zu vertreten hat.
Sehen Sie trotzdem, dass ich schlechte Karten vor Gericht habe?
Wie lange würde eine solche Klage vor Gericht in einer Großstadt dauern?
Sehr geehrter Fragesteller,
Ihre Nachfrage möchte ich Ihnen gerne wie folgt beantworten:
Ich habe mir das Urteil nochmals angesehen und stimme Ihnen zu, dass dieses ggf. nicht ganz passend ist.
Aber:
Es kommt darauf an, wie die Behörde Ihre Entscheidung in einem Bescheid begründend, also für den Fall, dass sie ablehnend ausfällt, was so dann geprüft werden müsste.
Aber wenn man sich die aktuelle Situation im Jemen ansieht, dürften in der Tat doch Chancen bestehen, (außer-)gerichtlich dagegen (mithilfe eines Anwalts bestenfalls) vorzugehen.
Denn folgendes steht in der betreffenden Verwaltungsvorschrift:
Faktisch und unzumutbar ist die mangelnde Entlassung aus der Staatsbürgerschaft, wenn dieses der betreffende Staat in absehbarer nicht vornimmt, was hier momentan der Fall sein wird.
Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.
Vielen Dank für eine Bewertung meiner Antwort.
Mit freundlichen Grüßen
Daniel Hesterberg, Rechtsanwalt