Kündigung eines Untermietvertrages

5. Juli 2007 14:52 |
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Mietrecht, Wohnungseigentum


Hallo.

Ich habe in meiner Wohnung ein Zimmer untervermietet. Nun wurde bei mir wieder ein Hirntumor festgestellt sodass ich die Wohnung gekündigt habe, da ich mit einem Krankenhausaufenthalt von mind. 3 Monaten rechne und auch nicht in Köln ins Krankenhaus gehe, sondern in Homburg/Saar, da dort meine ganze Familie ist.

Der Untermieter wohnt jetzt 3Monate in meiner Wohnung. ich habe ihm am 02.07.07 schriftlich gekündigt, weil ich die Wohnung mit Zustimmung des Vermieters zum 01.08.07 gekündigt habe. muss er jetzt ausziehen? Er macht nämlich keine Anstalten ausziehen zu wollen.

Da er ALG 2 bezieht verlangt er von mir nun eine bestätigung des Vermieters, dass dieser mit der Kündigung einverstanden ist. Diese braucht er für die Arge sagt er. Muss ich ihm eine solche Bestätigung geben?

MFG

Sehr geehrter Fragsteller,

gerne beantworte ich Ihnen Ihre Frage auf der Grundlage Ihres angegebenen Sachverhalts wie folgt:

Der Untermieter ist im Ergebnis verpflichtet aus dem Zimmer auszuziehen.
Gemäß § 573 BGB können Sie den Untermietvertrag gem. § 573 c III BGB spätestens am 15. eines Monats zum Ablauf dieses Monats kündigen.
Dazu muss nur die Voraussetzung des § 549 II Nr. 2 BGB erfüllt sein, welche erfordert, dass die Wohnung überwiegend von Ihnen bewohnt ist,überwiegend von Ihnen möbliert ist und sich die Wohbereiche teilweise überschneiden ( z.B. Küche ).
Die überwiegende Möblierung bedeutet, dass über 50 % des Zimmer des Untermieters mit Ihren Möbeln ausgestattet sind

Ich gehe davon aus, dass diese Voraussetzung erfüllt ist.
Sollte dies nicht der Fall sein, bitte ich um Nachricht im Wege der Nachfragefunktion.

Die Kündigung des Untermietvertrags ist in diesem Fall völlig unabhängig von der Kündigung des Hauptmietvertrages.
Insofern hat Ihr Untermieter weder ein berechtigtes Interesse an der erklärten Kündigung Ihrerseits im Verhältnis zum Hauptvermieter noch an einer Kündigungsbestätigung des Hauptvermieters.

Der Agentur für Arbeit genügt die Ihrerseits erklärte Kündigung zum 31.07.2007.

Ich hoffe, Ihnen eine erste Orientierung gegeben zu haben.


Mit freundlichen Grüßen


Günthner
Rechtsanwalt

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