Sehr geehrte Fragestellerin,
nur derjenige, der den Mietvertrag auch unterschrieben hat, ist auch Ihr Vertragspartner. Dies ist bislang in den erstinstanzlichen Verfahren so entschieden worden. Höchstrichterliche Rechtsprechung gibt es diesbezüglich im Wohnraummietrecht noch nicht.
Die Ehegatten sind nicht automatisch Gesamtschuldner. Etwas anderes kann ausnahmsweise gelten, wenn der eine Ehepartner erkennbar auch für den anderen unterschreibt. Da Sie aber schildern, dass es keine Bevollmächtigung durch die Ehefrau gab und diese sogar in Ihrem Beisein bekundet hat, die Wohnung nicht zu wollen und von Trennung die Rede war, können Sie eine stillschweigende Bevollmächtigung leider auch nicht behaupten.
Sie können die Ehefrau daher nicht wegen Mietschulden in Anspruch nehmen.
Es tut mir leid, Ihnen keine andere Mitteilung machen zu können.
Mit freundlichen Grüßen
Danke für Ihre Antwort,
könnten Sie noch einen Zweizeiler zum Thema, an den Vermieter zusammenfassen, das der Ehepartner der keine Unterschrift geleistet hat, keinerlei Haftung übernimmt.
Schönen Gruß und Danke im Voraus
Sehr geehrte Fragestellerin,
leider verstehe ich Ihre Nachfrage nicht ganz. Da mir die Kontaktdaten des Vermieters nicht bekannt sind, kann ich diesen nicht anschreiben. Das wäre auch von der Plattform "frag einen Anwalt" nicht gedeckt. Sie können aber gerne aus meiner Antwort kopieren oder dieses Zitat nehmen:
Werden zwar beide Partner als Mieter aufgeführt, der Vertrag aber nur von einer Person unterschrieben, so ist der Mietvertrag grundsätzlich nur mit der unterzeichnenden Person zustande gekommen (OLG Saarbrücken, Beschluss v. 19.07.07, Az. 8 W 143/07
).
Mit freundlichen Grüßen