Mahnbescheid trotz Einzugsermächtigung

31. Juli 2015 16:15 |
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Vertragsrecht


Beantwortet von


in unter 2 Stunden

Der Mahnbescheid kommt von E-Plus, bei denen ich letztes Jahr noch einen Vertrag hatte. Die Kündigung hab ich letztes Jahr mit Einschreiben/Rückschreiben abgeschickt. Den roten Zettel der Post hab ich auch noch. Ich denke diesbezüglich lief alles ordnungsgemäß.

Jetzt geht es im Mahnbescheid um Zahlungen die vor der Kündigung entstanden seien sollen. Es geht um monatlich 10€, die sich über 8 Monate erstrecken.
Doch bevor der Vertrag beendet wurde, gab es eine Einzugsermächtigung, Alle monatlichen Rechnungen wurden von meinem Konto abgebucht. Auf den Kontoauszügen ist die monatliche Rechnungen auch immer so wie vereinbart abgebucht worden. Also anhand der Abbuchungen ergibt sich keine Differenz, aus der man vllt. den Mahnbescheid verstehen könnte.
Ich habe auch keine zusätzlichen Tarife gebucht o.ä. das zusätzliche Kosten verursachen würde...

Kann ich nun Widerspruch einlegen, weil mir 1. keine Mahnung geschickt wurde, welche mich sowohl per Email, als auch per Post hätte erreichen können? Meine hinterlegte Adresse war nämlich auch immer korrekt angegeben.
Weil 2. eine Einzugsermächtigung bestand, mit der man den angeblichen Betrag hätte abbuchen können?
Oder wäre ein Teilwiderspruch besser, falls es doch eine Lücke in meinen Zahlungen gab, die ich jetzt nur noch nicht erklären kann.

Hab ich noch eine Chance, alles außer gerichtlich zu regelen und wenn ja an wen muss ich mich da wenden? an E-plus selbst oder an die Anwälte, die E-Plus vertreten?

31. Juli 2015 | 16:46

Antwort

von


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Sehr geehrter Fragesteller,

Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen verbindlich wie folgt beantworten:


Sofern Sie, wie Sie angeben, die Zahlung der Ihnen zugestellten Rechnungen des Mobilfunkbetreibers anhand Ihrer Kontoauszüge belegen können, sollten Sie dem Mahnantrag insgesamt widersprechen. Dass es vielleicht Forderungen gibt, die Ihnen nicht bekannt sind, steht dem nicht entgegen; denn Eplus kann nur solche Forderungen titulieren lassen, die bereits fällig sind. Die Fälligkeit wird aber regelmäßig erst mit dem Zugang einer entsprechenden Rechnung hergestellt.

Hinzu kommt das Eplus erteilte Lastschriftmandat. Dieses hat neben der Berechtigung zum Lastschrifteinzug einen entsprechenden, konkludent erteilten Auftrag an Eplus zum Inhalt, fällige Rechnungsbeträge per Lastschrift einzuziehen. Tut dies Eplus nicht, kann Ihnen daraus kein Vorwurf gemacht werden.

Nach dem Widerspruch gegen den Mahnbescheid wird voraussichtlich das Mahnverfahren an das zuständige ordentliche Gericht abgegeben werden. Dann muss Eplus seinen Anspruch begründen, d.h. erst dann werden Sie erfahren, warum Eplus den Mahnantrag gestellt hat. Diese Begründung gilt es zunächst abzuwarten.


Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.

Mit freundlichen Grüßen


Rechtsanwalt Thomas Henning, Wirtschaftsjurist

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