Heilen fristlose Kündigung Mietverhältnis und anschließende Klage auf Rückzahlung

31. Juli 2015 14:46 |
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Mietrecht, Wohnungseigentum


Beantwortet von

Sehr geehrte Fachjuristen,

ich versuche mich auf das Wesentliche zu beschränken, da der eigentliche Fall bereits bis zum 1.8.2013 zurück geht und in der Gesamtheit sicherlich nicht ohne persönliche Beratung zu klären wäre. Die Historie habe ich informativ am Ende beigefügt.


Hergang:

8.6.2015 Fristlose Kündigung des Mietverhältnisses wegen mehr als zwei Monatsmieten Verzug (siehe Anhang, Miete wurde von mir wegen erheblicher Mängel gemindert)

Mein angeblicher Zahlungsverzug belaufe sich auf 2.626,90 Euro (ausschließlich wegen der geminderten Miete). Ich wurde aufgefordert, die Wohnung bis spätestens 26.6.2015 zu räumen. Mein Vermieter widersetzt sich der stillschweigenden Verlängerung nach § 545 BGB . Eine hilfsweise ordentliche Kündigung wurde jedoch nicht explizit ausgesprochen.

12.6.2015 erklärte ich meinen vollumfänglichen Widerspruch, ein klar formuliertes Gesprächsgesuch sowie nochmalige Aufforderung zur Behebung des Mangels

10.7.2015 Mahnbescheid (Zustellung wegen Poststreik erst am 16.7.2015)
- Hauptforderung: Mietminderungsbeträge iHv 2.957,4 Euro
- Verfahrenskosten: 318,44 Euro
- Nebenkosten: 10,00 Euro
- gesamt: 3.285,84 Euro

15.07.2015 erhalte ich vom AG München den Beschluss zur vorläufigen Streitwertfestsetzung iHv 11.496,00 Euro.

27.07.2015 Widerspruch gegen Mahnbescheid per Einwurfeinschreiben sowie vorab per Fax verschickt

Eine Klageschrift habe ich indes bis heute noch nicht erhalten.

Mein Versuch, die gegnerischen Anwälte zu kontaktieren, verlief ebenso erfolglos wie meine zahlreichen Gesprächsgesuche mit meinem Vermieter.


Der Haken an der ganzen Sache... ich war zum Zeitpunkt, als der ursächliche Schaden festgestellt wurde, nicht für Mietsachen im privaten Bereich rechtschutzversichert und so ist das Prozesskostenrisiko für meinen Geschmack nun doch sehr hoch. Insbesondere da ich nicht von einem 100%igen Urteil ausgehe, im Zweifel ein Beweissicherungverfahren erst einmal von mir bezahlt werden müsste und ich wohl befürchten muss, trotz Vergleich am Ende dennoch umziehen zu müssen. Dies möchte ich gerne vermeiden.


Daher hier nun meine konkreten Fragen:


1.
Soweit ich dies nachvollziehen kann könnte ich die Räumungsklage hinfällig werden lassen indem ich alle offenen Beträge binnen zwei Monaten ab Rechtsanhängigkeit begleiche. Da ich noch keine Klageschrift erhalten habe wüsste ich gerne, ob und bis wann ich diese Option nutzen kann.

Zahlungsschwierigkeiten habe ich keine. Ein Teil der Miete wurde nur wegen erheblicher, vom Gutachter bestätigter Mängel einbehalten.


2.
Welche Summe müsste ich in diesem Fall überhaupt begleichen?

Anwaltskosten der Gegenseite wurden im Mahnbescheid nur beziffert auf 201,00 Euro Gebühr (Nr. 3305 VV RVG), 20,00 Euro Auslagen (Nr. 7001/7002 VV RVG) sowie 19,00% MWSt (Nr. 7008 VV RVG).

Für den Fall, dass die Anwälte der Gegenseite bereits eine Klageschrift verfasst haben kommen hierfür doch sicherlich ebenso Kosten auf mich zu, von deren Höhe ich jedoch noch keine Kenntnis habe. Ich hoffe doch, dass ich in diesem Fall nicht dieselben Kosten zahlen müsste wie für den Fall, dass eine mündliche Verhandlung stattfindet?

Wie kann ich hier sicher gehen, dass wirklich alles bezahlt wird und die Kündigung sowie Räumungsaufforderung hinfällig ist?


3.
Kann ich im Anschluss Klage auf Rückzahlung mithin zu viel entrichteter Beträge einreichen? Hier sollte das Prozesskostenrisiko doch in jedem Fall deutlich geringer sein und ich laufe mE nicht Gefahr, bei für mich schlechtem Vergleich meine Wohnung zu verlieren - oder irre ich mich?

In jedem Fall möchte ich die hohen NK Nachzahlungen nicht einfach so hinnehmen da ich mir absolut keiner Schuld bewusst bin und mich bisher jeder Fachmann bestätigte (selbst der meines Vermieters, nur mein Vermieter selbst sieht das anders).


4.
Nur der Vollständigkeit halber: Wie viel müsste ich denn zahlen wenn ich mich vor Gericht gegen die Räumungsklage verteidige und 100% verliere? Wie lange hätte ich dann Zeit, mir eine neue Wohnung (Gartenwohnung in München Stadt...) zu suchen?


Danke für eine Beantwortung meiner Fragen und ein angenehmes Wochenende







Informativ - Zusammenfassend geht folgendes voraus:


Am 1.8.2013 bat ich meinen Vermieter um Behebung des Mangels, dass sich meine Heizkörper nicht abschalten lassen und permanent auf über 30 Grad aufheizen (auch im Sommer). Ich zahle seit 3 Jahren mehrere hundert Euro Heizkosten jährlich nach und die Heizkostenvorauszahlung wurde - mE unberechtigt - erhöht. Fachleute meines Vermieters stellten defekte Thermostatregler und defekte Ventile fest und schlossen weitere Mängel aufgrund der alten Anlage nicht aus.

Am 25.8.2014 kündigte ich - da mein Vermieter trotz regelmäßiger Aufforderungen noch immer nicht tätig wurde - eine Mietminderung an, welche von meinem Vermieter akzeptiert wurde.

Am 5.2.2015 erhielt ich ein Schreiben von meinem Vermieter in dem man mir mitteilte, man würde die Mietminderung rückwirkend nur für die Monate September und Oktober 2014 akzeptieren, da die Anlage angeblich im Oktober vollständig saniert worden sei.

Seitdem streiten wir uns darüber was nun tatsächlich der Stand der Dinge ist, denn überhaupt waren erst am 16.4.2015 sowie am 3.6.2015 Techniker bei mir um die defekten Ventile und defekten Thermostatregler zu tauschen. Eine Besserung stellte sich nur bedingt ein, denn sobald die Zentralheizung läuft (also nicht in Nachtschaltung oder Sommermodus läuft) werden meine Heizkörper weiterhin über 30 Grad heiß. Ein von mir beauftragtes Gutachten bestätigt dies (ist nur weil von mir beauftragt vermutlich vor Gericht wertlos).

Im Übrigen ist die Heizflächenberechnung der NK Abrechnung um über 10% fehlerhaft, da mein Vermieter die 17qm große Terrasse mit als Heizfläche kalkuliert hat. Trotz schriftlicher Zusicherung habe ich bis heute keine korrigierten Abrechnungen für 2011, 2012 und 2013 erhalten. Für 2014 habe ich noch gar keine Abrechnung erhalten. Dies aber nur am Rande.

31. Juli 2015 | 18:07

Antwort

von


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Sehr geehrter Fragesteller,

zu Ihrer Anfrage nehme ich wie folgt Stellung:


1.

Wenn der Vermieter das Mietverhältnis wegen Zahlungsverzuges gekündigt hat, können Sie die Folgen der Kündigung, d.h. Räumung der Wohnung, dadurch abwenden, dass Sie die vollständigen rückständigen Mieten bezahlen.

Dieses Recht steht Ihnen bis zwei Monate nach Zustellung der Räumungsklage zu.

Da Sie bislang noch keine Klage zugestellt erhalten haben, hat der Lauf dieser Zweimonatsfrist noch nicht begonnen. Die Klage wird Ihnen per Postzustellungsurkunde zugestellt. Auf dieser Zustellungsurkunde ist das Zustellungsdatum festgehalten. Von diesem Zeitpunkt an beginnt der Lauf der Zweimonatsfrist.

Grundsätzlich rate ich Ihnen aber, so schnell wie möglich die Mietrückstände zu begleichen. Schließlich wissen Sie nicht, ob der Vermieter bereits Räumungsklage erhoben hat. Hat der Vermieter noch keine Klage erhoben, sind die Kosten für Sie natürlich auch geringer.

Zu bedenken ist, dass sich der Gegenstandswert für eine Räumungsklage aus der Jahreskaltmiete zusammensetzt.

Wenn keine Zahlungsschwierigkeiten bestehen, liegt des mithin in Ihrem Interesse, so schnell wie möglich die Mietrückstände auszugleichen.


2.

Ihre Frage, in welcher Höhe Sie Mietrückstände bezahlen sollen, bezieht sich darauf, dass Sie die Miete gemindert haben. D.h., für Sie stellt sich die Frage, sollen Sie den vollen Mietzins laut Mietvertrag zahlen oder die geminderte Miete, um in den Genuss der unter Absatz 1 beschriebenen Schutzwirkung zu gelangen.

Hier rate ich Ihnen dringend, den vollen Mietzins zu zahlen, da Sie nicht wissen, in welcher Höhe letztlich die Mietminderung gerechtfertigt ist. Sie können aber die Zahlung unter dem Vorbehalt der Rückforderung leisten, um sich die Option, den geminderten Betrag noch geltend machen zu können, offen zu halten.

Sie sprechen ferner die Kosten eines Mahnbescheids an.

Eine Gebühr von 201 € wird fällig bei einer Geldforderung bis 3.000 €.

D.h., im Wege des gerichtlichen Mahnverfahrens wird der Mietrückstand von 2.646,90 € geltend gemacht.

Diese Kosten werden Sie ebenfalls tragen müssen, wobei gegebenenfalls noch Kosten für den Vollstreckungsbescheid hinzu kommen. Das hängt davon ab, wie weit das Mahnverfahren fortgeschritten ist.

Sie müssen also scharf trennen: Im Wege des gerichtlichen Mahnverfahrens wird der Mietrückstand geltend gemacht. Im Wege einer Klage kann Räumung der Wohnung verlangt werden. Ob es bereits eine Räumungsklage gibt bzw. ob eine Räumungsklage bei Gericht anhängig ist, wissen Sie derzeit noch nicht.

Im Mahnbescheid (oder gegebenenfalls im Vollstreckungsbescheid) steht der Betrag, den Sie zahlen müssen. Dieser Betrag besteht aus der Hauptforderung, den Kosten und den Zinsen. Diesen Betrag müssen Sie an die Gegenseite zahlen, eventuell mit dem Vorbehalt der Rückforderung hinsichtlich der vorgenommenen Mietminderung.


3.

Wie oben bereits beschrieben könnten Sie bezüglich jenes Betrages, wegen dessen Sie mindern oder mindern möchten, zu viel gezahlte Mieten zurückfordern.


4.

Wie hoch die Kosten sind, wenn Sie im Räumungsprozess unterliegen, kann ich leider nicht berechnen, weil ich Ihre monatliche Kaltmiete nicht kenne.

Sie können diese Rechnung aber sehr leicht selbst vornehmen, indem Sie auf meine Internetseite gehen. Dort finden Sie den Menüpunkt > Honorar. Unten rechts sehen Sie den Hinweis > Prozesskostenrechner. Mit einem Klick darauf gelangen Sie zum Prozesskostenrechner und geben dort unter Gegenstandswert die Jahreskaltmiete ein. Sodann setzen Sie eine 1,3 Verfahrensgebühr und eine 1,2 Terminsgebühr, die Auslagenpauschale (20 €) und die Mehrwertsteuer an. Auf diese Weise können Sie Ihre Rechtsanwaltskosten und die Anwaltskosten der Gegenseite und die Gerichtskosten errechnen und damit das Prozessrisiko ermitteln.


Mit freundlichen Grüßen

Gerhard Raab
Rechtsanwalt


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