Sehr geehrter Fragesteller,
Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen verbindlich wie folgt beantworten:
Mit Vollendung des 18. Lebensjahres sind grundsätzlich beide Eltern barunterhaltspflichtig.
Wenn Ihr volljähriges Kind Ausbildungsunterhalt erhält, besteht grundsätzlich eine anteilieg Barunterhaltspflicht beider Elternteile. Solange das Kind noch im Haushalt eines Elternteils lebt, hat das Kind noch keine eigene Lebensstellung erworben, weshalb der Unterhaltsbedarf nach der 4. Altersgruppe der Düsseldorfer Tabelle zu ermitteln ist. Hierbei ist das Einkommen der beiden Eltern zusammenzurechnen und die Quote nach Abzug des jeweils angemessenen Eigenbedarfs zu bilden.
Das eigene Einkomen des Kindes wird aber selbstverständlich angerechnet, so dass hier im Ergebnis wohl kein Unterhalt mehr zu leisten sein dürfte.
Richtig ist weiter, dass sich Ihre Tochter mit Erreichen der Volljährigkeit selbst um die Durchsetzung ihrer Unterhaltsansprüche kümmern muss.
Die Frage ist nun, ob in der Urkunde auch ein Titel über den Volljährigenunterhalt geschaffen wurde. Aufgrund Ihrer Mitteilungen gehe ich jedoch nicht davon aus. Insoweit gilt der der Titel nur für den Minderjährigenunterhalt.
Im anderen Fall müssten Sie aufgrund des Ausbildungsunterhalts ein Abänderungsverfahren beim Familiengericht einleiten.
Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.
Mit freundlichen Grüßen
Kindesunterhalt nach Schule und bei Volljährigkeit
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Familienrecht
Beantwortet von
Rechtsanwältin Marie- Luise Kollmorgen, Dipl. Kfm.
Zusammenfassung
Beim volljährigen Kind ist die Ausbildungsvergütung auf seinen Unterhaltsanspruch anzurechnen. Beide Eltern haften dann anteilig für den Barunterhalt ihres volljährigen Kinde.
Beim volljährigen Kind ist die Ausbildungsvergütung auf seinen Unterhaltsanspruch anzurechnen. Beide Eltern haften dann anteilig für den Barunterhalt ihres volljährigen Kinde.
Meine Tochter ist 19 Jahre alt und fängt am 01.09.2015 eine Ausbildung an.
Meine Tochter lebt bei ihrem Vater seit 01.04.2013.Seitdem bin ich verpflichtet für meine Tochter gemäß einer "Urkunde über die Verpflichtung zur Unterhaltsleistung" 420 EURO monatlich zahlen.
Ich weiss, dass ich diesen Betrag hätte seit Vollendung ihres 18. Lebensjahres nicht mehr so zahlen hätte müssen. Habe dies aber freiwillig so fortgeführt.
Wie komme ich aus dieser Urkunde heraus und wo muss meine Tochter den Unterhalt für sich beantragen bzw. hat sie überhaupt noch Anspruch auf Unterhalt wenn sie eine Ausbildung anfängt. Ihre Ausbildungsvergütung beträgt dann ca. 850 EURO brutto.
Ich möchte nicht noch einmal zu einem Notar gehen und den Unterhalt berechnen lassen, weil ich dann wieder die Gebühren tragen muss! Es ist ja Aufgabe meiner Tochter den Unterhalt zu beantragen.
Danke im Voraus für Ihre Rückantwort.
LG
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