Ehevertrag - Immobilienvermögen

| 19. Juli 2015 12:08 |
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Familienrecht


Beantwortet von


13:19

Die Ausgangsituation: Meine Lebengefährtin und ich beabsichtigen zu heiraten. Jeder von uns besitzt eine Eigenumswohnung im Wert von ca. 200 000 €.
Meine Fragen: Wie muss der Ehevertrag gestaltet sein, dass im Falle eines Unterhaltsanspruchs gegen den jeweils anderen zunächst das eigene Immobilienvermögen z.B. durch Verkauf oder Beleihung in Anspruch genommen wird? Wie kann man das praktisch mit einer Bank abwickeln, damit z.B. über einen Kredit mit einer Grundschuld auf dem Wohnungseigentum regelmäßige Zahlungen z.B. an ein Pflegeheim geleistet werden können?

19. Juli 2015 | 12:43

Antwort

von


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Sehr geehrter Fragesteller,

zu Ihrer Anfrage nehme ich wie folgt Stellung:


1.

Die Ausformulierung und Gestaltung eines Ehevertrags kann im Rahmen dieses Forums natürlich nicht erfolgen, so daß ich mich auf grundsätzliche Ratschläge und Hinweise beschränken muß.

Damit die Punkte, die Sie ausformuliert sehen möchten, umgesetzt werden können, bedarf es einer eingehenden Besprechung mit einem Rechtsanwalt, so daß ich vorab rate, einen Anwalt vor Ort aufzusuchen.


2.

Ihre Absicht, evt. Unterhaltsansprüche dadurch auszuschalten oder zu umgehen, daß der Unterhaltsberechtigte zunächst auf sein Immobilienvermögen zurückgreifen muß, funktioniert in der angesprochenen Form nicht.

Das ergibt sich aufgrund folgender Gesichtspunkte:

Sie müssen zwischen dem Trennungsunterhalt und dem nachehelichen Unterhalt unterscheiden. Auf einen Anspruch auf Trennungsunterhalt kann nicht verzichtet werden, so daß eine Klausel im Vertrag, wie Sie sie im Auge haben, rechtswidrig und damit unwirksam wäre. D. h., ein Anspruch desjenigen auf Trennungsunterhalt, der die geringeren Einkünfte hat, bleibt bestehen, weil der Trennungsunterhalt nicht ausgeschlossen werden kann.

Ausschließen können Sie im Ehevertrag aber den nachehelichen Unterhalt, also Unterhaltsansprüche für die Zeit ab Rechtskraft der Scheidung.


3.

Die Frage der Finanzierung evt. Kosten für die Unterbringung in einem Pflegeheim verstehe ich nicht.

Wenn Kosten hierfür anfallen, die aus den laufenden Einnahmen nicht abgedeckt werden können, ist an ein Darlehen zu denken. Die Bank, die das Darlehen gewährt, will eine Sicherheit. Zur Absicherung eines Darlehens kann zugunsten der kreditgebenden Bank eine Hypothek oder eine Grundschuld im Grundbuch eingetragen werde. Damit haftet die Immobilie für das Darlehen, sollten die Darlehensraten nicht gezahlt werden.


Mit freundlichen Grüßen

Gerhard Raab
Rechtsanwalt


Rückfrage vom Fragesteller 19. Juli 2015 | 13:04

Ich habe mich vielleicht nicht deutlich genug ausgedrückt. Meine Frage 1 zielte auf Zahlungsverpflichtungen während der Ehezeit. Ich nehme den Fall, dass ich während der Ehezeit in einem Pflegeheim leben müsste. Kann man den Ehevertrag dann so gestalten, dass zunächst mein eigenes Immobilienvermögen (Gütertrennung) angegriffen wird, bevor das Einkommen bzw. Vermögen meiner Ehefrau belastet wird.
Meine 2. Frage zielte auf den Fall, dass ja bei einem Pflegeheimaufenthalt monatliche Zahlungen (z.b: 3000 €) anfallen. bei Darlehen bzw. Grundschuld handelt es sich ja immer um einen großen Betrag (100 000 €). Meine Frage wäre: Kann man ggf. mit dem Pflegeheim eine Einmalzahlungen mit Rückzahlungsanspruch im Todesfall vereinbaren? Kann man mit der Bank ggf. die monatliche Auszahlungen in Teilbeträgen vereinbaren? Kann man eine solche Lösung grundsätzlich in einem Ehevertrag vereinbaren?
Was bedeutet eigentlich Trennungsunterhalt? Wäre dies schon der Fall, wenn ich im Pflegeheim lebe und meine Ehefrau nicht?
Das ich einen Notar bzw. Anwalt konsultieren muss, war mir klar.

Antwort auf die Rückfrage vom Anwalt 19. Juli 2015 | 13:19

Sehr geehrter Fragesteller,

zu Ihrer Nachfrage nehme ich wie folgt Stellung:


1.

Selbst wenn kein Ehevertrag geschlossen wird, wird das Vermögen nicht zum gemeinsamen Vermögen.

Schließen die Eheleute keinen Ehevertrag, leben Sie im Güterstand der Zugewinngemeinschaft. Zugewinngemeinschaft heißt Gütertrennung, aber mit Ausgleich des Zugewinns im Fall der der Ehescheidung. Wird Gütertrennung vereinbart, entfällt der Zugewinnausgleich.

D. h., in Ihrem Beispielsfall würde Ihre Ehefrau nicht mit ihrem Immobilienvermögen haften, selbst wenn es keinen Ehevertrag gäbe.


2.

Heimkosten in den Ehevertrag aufzunehmen ist sicherlich keine praktikable Lösung.

Ob eine Vereinbarung in der von Ihnen angedeuteten Weise mit einem Pflegeheim möglich ist, wird vom Einzelfall abhängen und läßt sich daher pauschal nicht beantworten.

Die praktikabelste Weise zur Bestreitung von Pflegekosten dürfte das Hypothekendarlehen sein, das ja keineswegs auf Beträge von mehr als 100.000 Euro beschränkt ist.


Mit freundlichen Grüßen

Gerhard Raab
Rechtsanwalt

Bewertung des Fragestellers 19. Juli 2015 | 13:28

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Die Antworten haben mir nicht weitergeholfen. Leider leicht verdientes Geld für den Anwalt.

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Stellungnahme vom Anwalt:

Eine Bewertung, die dermaßen daneben liegt, wie diese, dürfte Seltenheitswert haben. Der Fragesteller hat bereits Schwierigkeiten, seine Frage so zu formulieren, daß man erkennen kann, worauf er hinaus will. Das zeigt sich an seiner "Nachfrage", die nicht nur einen anderen Sachverhalt schildert, sondern die darüber hinaus Zusatzfragen enthält, die von der Nachfragefunktion nicht mehr umfaßt sind (AGB lesen!). Verträge, die evt. abgeschlossen werden sollen, müssen sehr präzise vorbereitet und ausgearbeitet werden. Allein die Frage, ob etwas gehe, ist von schwer zu überbietender Naivität gekennzeichnet und übersieht, daß auch der Vertragspartner mit einem Vertrag einverstanden muß. Das weiß eigentlich jeder. Da der Fragesteller schon an diesen einfachen Dingen scheitert, kann ihm nur ganz dringend empfohlen werden, sich von einem Rechtsanwalt vor Ort an die Hand nehmen und beraten zu lassen, damit er von seinen abwegigen Vorstellungen Abstand gewinnt und nicht Schaden erleidet. Tipp: Ber

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BEWERTUNG VOM FRAGESTELLER 19. Juli 2015
2/5,0

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