Sehr geehrter Ratsuchender,
Ihre Fragen beantworte ich wie folgt.
1) Welche Rechtsansprüche habe ich bzw. stehen diesen Rechtsansprüchen irgendwelche Verjährungsfristen entgegen?
Sie könnten Mangelansprüche (Gewährleistung) gegen den Verkäufer gemäß § 437 BGB
, z.B. Kaufpreisminderung oder Rücktritt und Schadensersatz, haben.
Auch bei gebrauchten Fahrzeugen kann davon ausgegangen werden, dass sie keine erheblichen Unfallschäden erlitten haben.
Das von Ihnen erworbene Fahrzeug ist daher mangelhaft, wenn Sie beweisen, dass der Unfall nicht durch Sie und nicht während Ihrer Besitzzeit entstanden ist. Das wird schwierig werden, da Sie ja nun schon drei Jahre gefahren sind.
a) Lässt sich die Zusicherung der Unfallfreiheit nicht beweisen, sind die Ansprüche verjährt, denn die zweijährige Verjährungsfrist ab Übergabe (§ 438 Abs. 1 Nr. 3 BGB
) bzw. die vertraglich auf ein Jahr verkürzte Gewährleistung (§ 475 Abs. 2
, 3. Variante BGB) ist abgelaufen.
b) Lässt sich die Zusicherung beweisen, sind Ihre Rechte nur dann nicht verjährt, wenn Sie über die Mangelfreiheit / Unfallfreiheit arglistig getäuscht wurden.
Eine arglistige Täuschung liegt vor, wenn der Händler die Unfalleigenschaft kannte und sie Ihnen verschwieg oder die Unfallfreiheit "ins Blaue" hinein erklärt und mit der Möglichkeit der Unrichtigkeit gerechnet hat. Das müssen Sie beweisen.
Rechte wegen eines arglistig verschwiegenen Mangels verjähren "in der regelmäßigen Verjährungsfrist" (§ 438 Abs. 3 BGB
), d.h. in drei Jahren ab Kenntnis des Mangels.
2) Wie gehe Ich am besten vor, wenn sich z.b. herausstellt, dass der Händler das Fahrzeug als Unfallwagen übernommen hat?
Sie treten an den Verkäufer heran und machen Ihre Rechte geltend.
Es ändert sich aber nichts zum unter 1) Geschriebenem, denn eine eingehende Untersuchungspflicht auf nicht offensichtliche Unfallschäden besteht nicht, außer aus der Fahrzeughistorie ergibt sich etwas Anderes. Es kommt auf die Arglist des Händlers und die Beweisbarkeit der Arglist an.
3) Wie gehe ich alternativ vor, wenn ich keine Informationen vom Vorbesitzer bekommen kann?
Dann wird der Nachweis eines Unfallschadens und damit eines Mangels vor Ihrer Zeit bzw. bei Übergabe schieriger.
4) Mit welchen Schwierigkeiten muss ich rechnen bezüglich der Passage im Kaufvertrag und dem Fehlen des Angabe "Unfallfrei"?
Bezüglich "wie gesehen [...]" sind keine Schwierigkeiten. Ein solcher Gewährleistungsauschluss ist gegenüber Verbrauchern unzulässig.
Bezüglich fehlender Unfallfrei-Angabe müssen Sie die mündliche Vereinbarung beweisen, weil der Händler diese bestreiten wird. Zudem müssen Sie beweisen, dass der Händler arglistig gehandelt hat.
5) Ist es u.U. sinnvoll, das Fahrzeug jetzt sofort von einem Sachverständigen untersuchen zu lassen?
Das kann sinnvoll sein. Jedoch sollte gleich ein gerichtliches Beweissicherungsverfahren eingeleitet werden, denn dessen Ergebnis kann der Händler nicht einfach bestreiten.
Hier muss aber die Beweissituation bezüglich Unfallzeitpunkt, Unfallfreiheit, Arglist und das Prozesskostenrisiko bedacht werden.
6) Welche Kosten muss ich tragen und welche Kosten können im Falle eines Rechtsstreites bei Erfolg auf den Händler abgewälzt werden.
Das hängt davon ab, wie hoch der Gegenstandswert /Streitwert ist und ob Sie gewinnen oder verlieren. Die Kosten des Beweissicherungsverfahrens müssten Sie vorschießen, werden bei erfolgreicher Klage aber dem Händler auferlegt.
Mit freundlichen Grüßen
Peter Eichhorn
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