Privatverkauf eines Gebrauchtwagen

22. Juni 2015 12:14 |
Preis: 30€ Historischer Preis
Hier finden Sie einen
Aktuellen Kostenvorschlag
|

Schadensersatz


Beantwortet von


in unter 2 Stunden

Ich hab vor 3 Wochen einen Audi A6 Baujahr 2006 mit einem Kilometerstand von 216000 km verkauft.
Diesen hatte ich 3 Monate vorher erworben und bin lediglich mit einem Kurzzeitkennzeichen 300 km (Langstrecke) gefahren. Außerdem wurde ein Service durchgeführt, wo alle gängigen Flüssigkeiten ausgetauscht wurden. Bei diesen Fahrten sind mir keine Mängel aufgefallen.
Angemeldet wurde das Auto von mir nie.

3 Tage nach dem Verkauf meldete sicher der Käufer das es Probleme mit dem Fahrzeug gibt.
Es soll bei lauwarmer Betriebstemperatur manchmal unruhig laufen.

Da das Fahrzeug nicht angemeldet war, wurde bei der Besichtigung/Kauf keine Probefahrt durchgeführt. Der Kaufvertrag über ein Gebrauchtfahrzeug von Privat wurden von mobile.de benutzt.

Gewährleistung: Das Fahrzeug wird wie Besichtigt unter Ausschluss der Sachmängelhaftung verkauft,soweit nicht unter Ziffer 2 eine bestimmte Zusicherung erfolgt. Dieser Ausschluss gilt nicht für Schadensersatzansprüche aus Sachmängelhaftung, die auf einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Verletzung von Pflichten des Verkäufers beruhen sowie bei der schuldhaften Verletzung von Leben, Körper und Gesundheit. Soweit Ansprüche aus Sachmängelhatung gegen Dritte bestehen, werden sie an den Käufer abgetreten.

unter Ziffer 3 wurde angekreuzt: Das Fahrzeug hat soweit keine sonstigen Beschädigungen


Nun möchte der Käufer das ich am Freitag das Fahrzeug zurück nehme. Da bei einem freien Werkstatt festgestellt worden ist, dass alle 4 Pumpe Düse Elemente ausgetauscht werden müssen. Die Reparatur beläuft sich auf 1600 euro. Er hatte mir zuvor Angeboten dass ich 500 Euro davon übernehme und er den Rest bezahlt.

Muss ich das Fahrzeug zurück nehmen?
Mir war der Schaden ja nicht bewusst und das Fahrzeug wurde ja unter Ausschluss der Sachmängelhaftung verkauft.

22. Juni 2015 | 12:52

Antwort

von


(141)
Daimlerstr. 24 G
65197 Wiesbaden
Tel: 0611 - 42 00 510
Web: https://www.hessen-anwalt.de
E-Mail:
Diesen Anwalt zum Festpreis auswählen Zum Festpreis auswählen

Sehr geehrter Fragesteller,

vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich unter Berücksichtigung des geschilderten Sachverhaltes sowie des Einsatzes als Erst-Beratung gerne wie folgt beantworte:

Lassen Sie sich von dem Käufer nicht verunsichern oder aus der Ruhe bringe.

Bei dem geschilderten Privatverkauf konnten Sie den vollständigen Gewährleistungsausschluss wirksam vereinbaren. Eine Haftung besteht daher nur noch für solche Mängel, die Sie kannten und über die Sie den Käufer arglistig getäuscht haben bzw. für ausdrückliche Zusicherungen (§ 444 BGB ).

Aufgrund des Haftungsausschlusses müssen Sie grundsätzlich für (angebliche) Mängel nicht haften und sich auch nicht an Reparaturkosten beteiligen. Da die Gewährleistung ausgeschlossen ist, müsste der Käufer Ihnen nachweisen, dass Sie die behaupteten Mängel gekannt und ihm arglistig verschwiegen haben, um irgendwelche Gewährleistungsansprüche geltend zu machen. Der Beweis der arglistigen Täuschung ist erfahrungsgemäß sehr schwer zu führen.

Gehen Sie daher auf Forderungen des Käufers nicht ein. Sollte dieser weiterhin versuchen, Ansprüche gegen Sie durchzusetzen, können Sie mich in dieser weitergehenden Angelegenheit auch beauftragen. Ich bin gerne bereit, Ihre Interessen im Rahmen eines ordentlichen Mandatsverhältnisses zu vertreten. Dank Email, Fax und Telefon stellt auch die Vertretung über größere Entfernung kein Problem dar. Bitte kontaktieren Sie mich dazu über die unten genannte Rufnummer bzw. E-Mail-Adresse.

Ich hoffe, meine Antwort hat Ihnen als rechtliche Orientierung im Rahmen der Erstberatung weitergeholfen.

Bitte beachten Sie, dass meine Ausführungen nur eine erste rechtliche Einschätzung auf der Grundlage Ihrer Angaben darstellen können. Der Umfang meiner Beratung ist dabei durch die zwingenden gesetzlichen Vorgaben des § 4 RVG begrenzt. Die Beantwortung Ihrer Frage erfolgt ausschließlich auf Grundlage Ihrer Schilderung. Die Antwort dient lediglich einer ersten überschlägigen rechtlichen Einschätzung, die eine persönliche und ausführliche Beratung durch einen Rechtsanwalt in den seltensten Fällen ersetzen kann. Das Weglassen oder Hinzufügen weiterer Sachverhaltsangaben kann möglicherweise zu einer anderen rechtlichen Beurteilung führen. Eine endgültige Einschätzung der Rechtslage ist nur nach umfassender Sachverhaltsermittlung möglich.


Mit freundlichen Grüßen aus Frankfurt
Mathias F. Schell
Rechtsanwalt


Rechtsanwalt Mathias F. Schell

ANTWORT VON

(141)

Daimlerstr. 24 G
65197 Wiesbaden
Tel: 0611 - 42 00 510
Web: https://www.hessen-anwalt.de
E-Mail:
RECHTSGEBIETE
Kaufrecht, Miet- und Pachtrecht, Vertragsrecht, Versicherungsrecht
Durchschnittliche Anwaltsbewertungen:
4,8 von 5 Sternen
(basierend auf 119006 Bewertungen)
Aktuelle Bewertungen
5,0/5,0
Vielen Dank für die ausführlichen Informationen. ...
FRAGESTELLER
5,0/5,0
Antwort war schnell und gut nachvollziehbar. Vielen Dank. ...
FRAGESTELLER
5,0/5,0
Vielen Dank, einer der Besten hier, wenn nicht sogar der Beste! Immer wieder gerne! ...
FRAGESTELLER