Sehr geehrter Fragesteller,
nach § 744 BGB
steht jedem Teilhaber eine Berechtigung wie folgt zu:
"Jeder Teilhaber ist berechtigt, die zur Erhaltung des Gegenstands notwendigen Maßregeln ohne Zustimmung der anderen Teilhaber zu treffen; er kann verlangen, dass diese ihre Einwilligung zu einer solchen Maßregel im Voraus erteilen."
Diese bedeutet, dass im Falle einer Weigerung die Zustimmung notfalls gerichtlich eingeholt wird.
Der von Ihnen zitierte § 748 beschreibt, dass sie Teilhaber grundsätzlich nach dem Verhältnis der Anteile dazu verpflichtet sind, die Lasten und Kosten der Erhaltung zu tragen.
Dies kann allerdings vertraglich abgeändert werden. In Ihrem Fall lautet die Vereinbarung wie folgt:
"Die Vertragsteile vereinbaren noch, dass die Verwaltung und die laufende Unterhaltung jeder Wohnung nebst Keller allein dem jeweiligen Nutzungsberechtigten obliegt. Miteigentümer, die den in Ziffer I.1.a (gemeint ist das MFH) genannten Grundbesitz nicht nutzen, haben insoweit keinerlei Kosten zu tragen."
Fraglich ist hierbei, was unter der "laufenden Unterhaltung" zu verstehen ist und wie auch der Passus zu verstehen ist, dass Miteigentümer, die Ihren Besitz nicht nutzen, insoweit keinerlei Kosten zu tragen hätten.
Der zweite Abschnitt "insoweit" bezieht sich sprachlich auf den ersten Passus, wonach die nicht wohnenden Eigentümer keinerlei laufende Unterhaltung zahlen müssen.
Dies dürfte allerdings nicht für Sanierungsmaßnahmen gelten, da Sinn und Zweck der Regelung bereits damals gewesen ist, die Verbrauchskosten entsprechend gerecht zu verteilen. Ein Ausschluss an den Erhaltungskosten der Immobilie dürfte nicht damit gemeint sein und würde auch jedem Rechtsverständnis widersprechen.
Die Eigentümer haben sich daher nach Anteilen entsprechend an den Kosten zu beteiligen, notfalls mittels gerichtlich eingeklagter Zustimmung.
Bei weiteren Fragen oder wenn Sie bei diesem Fall Hilfe brauchen sollten, stehe ich Ihnen selbstverständlich jederzeit zur Verfügung, da meine Kanzlei auch auf bundesweite Mandate ausgerichtet ist. Die von Ihnen entrichtete Beratungsgebühr würde im Falle einer Beauftragung angerechnet werden.
Mit freundlichen Grüßen
Hoffmeyer, LL.M.
Rechtsanwalt
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vonRechtsanwalt Dr. Felix Hoffmeyer, LL.M.
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