Sehr geehrter Fragesteller,
Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen verbindlich wie folgt beantworten:
Sie können gänzlich unbesorgt sein: Ihnen steht sowohl die gesetzliche Entgeltfortzahlung (früher Lohnfortzahlung) im Krankheitsfall zur Seite als auch Ihr gesetzlich verbriefter Urlaubsanspruch.
Beide Ansprüche kann Ihr Arbeitgeber Ihnen nicht verwehren, denn beide Ansprüche bestehen kraft Gesetzes und unterliegen zudem nicht der Disposition des Arbeitgebers - können also auch nicht durch eine arbeitsvertragliche Vereinbarung/Klausel ausgeschlossen oder begrenzt werden.
Im Einzelnen:
Ihr Anspruch auf Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall folgt zwingend aus der gesetzlichen Regelung in § 3 EntgeltfortzahlungsG:
http://www.gesetze-im-internet.de/entgfg/__3.html
In § 12 EntgeltfortzahlungsG stellt der Gesetzgeber sicher, dass dieser Anspruch vertraglicher Vereinbarung entzogen ist:
http://www.gesetze-im-internet.de/entgfg/__12.html
Ihr gesetzlicher Anspruch auf Urlaubsgewährung als Arbeitnehmerin ergibt sich aus § 1 BundesurlaubsG:
http://www.gesetze-im-internet.de/burlg/__1.html
Auch der gesetzliche Urlaubsanspruch ist zwingender Natur und einer abweichenden arbeitsvertraglichen Vereinbarung nicht zugänglich - § 13 BundesurlaubsG ordnet dies ausdrücklich an:
http://www.gesetze-im-internet.de/burlg/__13.html
Die vorstehend dargelegte Rechtslage gilt im Übrigen selbstverständlich auch für Sie, die Sie in einem befristeten und geringfügig entlohnten Arbeitsverhältnis beschäftigt sind.
Berufen Sie sich daher gegenüber Ihrem Arbeitgeber ausdrücklich auf die dargestellte Rechtslage!
Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.
Mit freundlichen Grüßen
Kristian Hüttemann
Rechtsanwalt
31. Mai 2015
|
19:43
Antwort
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