Lohnfortzahlung Minijob

31. Mai 2015 19:08 |
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Arbeitsrecht


Beantwortet von


in unter 2 Stunden

Sehr geehrte Damen und Herren,

ich arbeite seit Feb. 15 als 450,00 Eurokraft befristet bis 31.12.15 bei einer Versandapotheke. Am Anfang wurde mir bereits gesagt das es weder bezahlten Urlaub noch Lohnfortzahlung gibt. Ist das korrekt, denn ich war nun 3 Tage krank und Freunde von mir meinten der Chef ist verpflichtet Lohnfortzahlung zu zahlen.

Mit freundlichen Grüßen

31. Mai 2015 | 19:43

Antwort

von


(2)
Stukendamm 21
33449 Langenberg
Tel: 05242- 9809693
Web: https://www.rechtsanwalt-huettemann.de
E-Mail:

Sehr geehrter Fragesteller,

Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen verbindlich wie folgt beantworten:

Sie können gänzlich unbesorgt sein: Ihnen steht sowohl die gesetzliche Entgeltfortzahlung (früher Lohnfortzahlung) im Krankheitsfall zur Seite als auch Ihr gesetzlich verbriefter Urlaubsanspruch.

Beide Ansprüche kann Ihr Arbeitgeber Ihnen nicht verwehren, denn beide Ansprüche bestehen kraft Gesetzes und unterliegen zudem nicht der Disposition des Arbeitgebers - können also auch nicht durch eine arbeitsvertragliche Vereinbarung/Klausel ausgeschlossen oder begrenzt werden.

Im Einzelnen:

Ihr Anspruch auf Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall folgt zwingend aus der gesetzlichen Regelung in § 3 EntgeltfortzahlungsG:

http://www.gesetze-im-internet.de/entgfg/__3.html

In § 12 EntgeltfortzahlungsG stellt der Gesetzgeber sicher, dass dieser Anspruch vertraglicher Vereinbarung entzogen ist:

http://www.gesetze-im-internet.de/entgfg/__12.html

Ihr gesetzlicher Anspruch auf Urlaubsgewährung als Arbeitnehmerin ergibt sich aus § 1 BundesurlaubsG:

http://www.gesetze-im-internet.de/burlg/__1.html

Auch der gesetzliche Urlaubsanspruch ist zwingender Natur und einer abweichenden arbeitsvertraglichen Vereinbarung nicht zugänglich - § 13 BundesurlaubsG ordnet dies ausdrücklich an:

http://www.gesetze-im-internet.de/burlg/__13.html

Die vorstehend dargelegte Rechtslage gilt im Übrigen selbstverständlich auch für Sie, die Sie in einem befristeten und geringfügig entlohnten Arbeitsverhältnis beschäftigt sind.

Berufen Sie sich daher gegenüber Ihrem Arbeitgeber ausdrücklich auf die dargestellte Rechtslage!

Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.

Mit freundlichen Grüßen
Kristian Hüttemann
Rechtsanwalt


Rechtsanwalt Kristian Hüttemann

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