Sehr geehrte Fragestellerin,
machen Sie sich keine allzu großen Sorgen, es gibt eine Lösung für Ihr Problem:
Das Kündigungsrecht nach einer Zwangsversteigerung bedeutet, dass der Käufer zwar ohne das Vorliegen der üblichen Kündigungsgründe (z.B. Eigenbedarf) kündigen darf, dass er sich aber auch dann an die gesetzliche Kündigungsfrist halten muss. Diese Frist beträgt 3 Monate. Wenn das Mietverhältnis bereits seit 5 Jahren bestanden hat, beträgt sie 6 Monate, nach insgesamt 8 Jahren sogar 9 Monate.
Eine sofortige Räumung wird er also nicht verlangen können.
Außerdem haben Sie zusätzlich den Schutz der Härtefallregelung nach § 574 BGB
. Sie sollten also dem Käufer einen Brief schreiben, in dem Sie der Kündigung widersprechen und sich auf Härtefallgründe berufen. Schildern Sie einfach Ihre Situation.
Selbst wenn der Käufer nicht mit sich reden läßt, darf er Sie nicht gewaltsam aus der Wohnung setzen, sondern muss erst eine Räumungsklage bei Gericht erheben. Ein solches Verfahren kann lange dauern. Erst nach einem rechtskräftigen Gerichtsurteil müssen Sie die Wohnung räumen. Auch dann gibt es noch die Möglichkeit, Härtegründe geltend zu machen.
Versuchen Sie, mit dem Käufer zu verhandeln. Wenn das nicht klappt, sollten Sie sich von einem Anwalt vor Ort vertreten lassen. Im Falle eines Gerichtsverfahrens haben Sie die Möglichkeit, Prozesskostenhilfe zu beantragen.
Bitte beachten Sie auch folgendes:
Da ich nun Ihren konkreten Mietvertrag nicht kenne, bezieht sich die o.g. Auskunft auf die normale Rechtslage. Es kann aber sein, dass es in Ihrem Mietvertrag Besonderheiten gibt. Deshalb wäre es sicherer, den Vertrag von einem Anwalt vor Ort prüfen zu lassen.
Ich hoffe, ich konnte Ihnen eine erste Orientierung geben.
Mit freundlichen Grüßen
Karin Plewe
Rechtsanwältin
info@kanzlei-plewe.de
Antwort
vonRechtsanwältin Karin Plewe
Marktstätte 32
78462 Konstanz
Tel: 07531 - 808 798
Tel: : 07751 - 802 604
Web: https://www.kanzlei-plewe.de
E-Mail:
Rechtsanwältin Karin Plewe
Fachanwältin für Familienrecht, Fachanwältin für Erbrecht