Gewächshaus geliefert mit falscher Bauanleitung bzw. Stückliste - Rückgaberecht

13. Mai 2015 00:58 |
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Kaufrecht


Beantwortet von

Rechtsanwältin Andrea Krüger-Fehlau

Ich habe ein Gewächshaus gekauft (Rechnungsdatum vor 24 Tagen. Erst hatte ich - wie der Verkäufer es wünscht, die gelieferte Ware geprüft - war alles i. Ordnung.
Nun wollte ich es aufbauen. Dabei gab es schon auf der ersten Seite der Bauanleitung ein
Problem. Beim Fenster war nicht beschrieben welche Schrauben verwendet werden sollen, oder ob überhaupt welche verwendet werden. Der Hersteller konnte anhand der Kundennummer feststellen, welches Gewächshaus ich bestellt hatte. Man sagte mir, dass man mir eine bessere Aufbauanleitung zumailen würde. Diese bessere Anleitung einschließlich Stückliste erhielt ich dann heute nachmittag. Ich verglich die Stücklisten. Dabei waren in der neuen Bauanleitung /Stückliste einige Aluschienen durchaus mit 60 cm Länge, die die beiden Längs-Aluleisten am Giebel miteinander verbinden, oder die die beiden Aluleisten auf Dachrinnenhöhe miteinander verbinden (je ca. 60 cm Länge), oder ein Teil das die Türe unten festhält (sehr wichtig!) in der ersten Bauanleitung nicht erwähnt und in der Stückliste nicht aufgeführt und auch in der Lieferung nicht enthalten. Die zweite Bauanleitung sieht wirklich sehr viel ausführlicher aus. Aber viele Leisten und Schienen haben andere Maße, es differiert meist um einen halben Zentimeter aber einmal sogar um 5 cm. Jetzt habe ich nicht mehr die Zuversicht, dass das Gewächshaus stabil zusammengebaut werden kann. Die Bauanleitungen haben aber die gleiche Artikelnummer. Die Dame vom Hersteller sagte auch, dass es sich um das gleiche Treibhaus handelt.
Jetzt habe ich auch noch die Kundenbeurteilungen gelesen.
Es sind dort Fotos von völlig zerstörten Gewächshäusern nach einem leichten Wind.
Immer wieder sagen die Leute, dass die dünnen Scheiben rausfliegen und dann beim Nachbarn rumliegen.

Habe ich nun das Recht, das Treibhaus auf Kosten des Herstellers zurückzuschicken?
Es kommen durchaus 50 Euro Versandkosten zustande - schätze ich.
Bin ich verpflichtet, das Treibhaus innerhalb von 14 Tagen aufzubauen, um dann prüfen zu können ob es beim nächsten Wind standhält - und wenn nicht- dann sind die 14 Tage auch vorbei? Ich bin doch nur verpflichtet, innerhalb der 14 Tage das Vorhandensein der Einzelteile zu prüfen. Da stimmte alles - nach der ersten falschen Aufbau-Anleitung/Stückliste.
Da ich auch noch den Sockel aufbauen musste und das Erdreich ausheben musste, kam ich logischerweise nicht dazu, das Treibhaus innerhalb der 14 Tage aufzubauen.
(Treibhaus der Fa. Deuba, in ebay gekauft für 150 Euro). Zusätzlich habe ich auch noch 2 automatische Fensterheber für dieses Treibhaus und einen Stahlfundamentrahmen gekauft für ca. 35 Euro bzw. ca. 45 Euro.

Soll ich mit dem Anwalt drohen?

Mfg
Käufer

Sehr geehrter Fragesteller,

Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen verbindlich wie folgt beantworten:

Grundsätzlich gilt, dass geschlossene Verträge einzuhalten sind. Sie können den Vertrag daher nur rückgängig machen, wenn Ihnen ein entsprechendes Gestaltungsrecht zur Seite steht.

Da Sie das Gewächshaus bei ebay gekauft haben, also über das Internet, handelt es sich um einen so genannten Fernabsatzvertrag nach § 312 a BGB . Ein solcher Vertrag kann innerhalb von 14 Tagen widerrufen werden. Der Widerruf muss nicht begründet werden. Deshalb sind Sie auch nicht dazu verpflichtet, das Gewächshaus vorher aufzubauen und auszutesten, zumal dazu 14 Tage für ein Gewächshaus auch nicht ausreichend wären. Sie schreiben aber, dass der Kauf bereits 24 Tage zurückliegt, so dass das Widerrufsrecht sowieso bereits abgelaufen ist.

In Betracht kommt daher nun nur noch ein Rücktritt vom Kaufvertrag. Ein solcher kann nach § 437 Abs. 2 , 323 BGB erfolgen. Hierzu müsste jedoch ein Sachmangel vorliegen. Das Gewächshaus an sich bzw. die Bauteile sind nach Ihren Angaben fehlerfrei. Ob es tatsächlich stärkeren Winden nicht standhält, kann zum jetzigen Zeitpunkt noch nicht beurteilt werden, zumal dies auch wiederum davon abhängt, ob das Gewächshaus richtig zusammengebaut und aufgestellt wird.

Allerdings liegt ein Sachmangel auch dann vor, wenn die Montageanleitung fehlerhaft ist, § 434 Abs. 2 S. 2 BGB . Eine Ausnahme hiervon gilt nur dann, wenn die Sache fehlerfrei montiert worden ist, wenn Sie also trotz fehlerhafter Montageanleitung das Gewächshaus aufgebaut hätten. Dies ist ja gerade bei Ihnen nicht der Fall.

Bevor Sie vom Kaufvertrag zurücktreten können, müssen Sie dem Verkäufer die Möglichkeit geben nachzuerfüllen und ihm hierfür eine Frist setzen. Sie haben zwar die fehlerhafte Montageanleitung bereits moniert und eine andere fehlerhafte erhalten, allerdings müssten Sie dies im Streitfall auch nachweisen können. Sie sind nämlich darlegungs- und beweispflichtig für die Tatsache, dass Sie eine entsprechende Nacherfüllungsfrist gesetzt haben.

Ich würde Ihnen daher anraten, den Verkäufer noch einmal schriftlich per Einschreiben/Rückschein unter Fristsetzung aufzufordern, eine ordnungsgemäße Montageanleitung zu übergeben. Drohen Sie für den Fall des Fristablaufes den Rücktritt vom Kaufvertrag an.

Sollte der Verkäufer nicht reagieren oder wiederum eine fehlerhafte Anleitung schicken, können Sie sodann vom Kaufvertrag zurücktreten. Der Vertrag wäre dann rückabzuwickeln. Sie müssten dann das Gewächshaus zurückgeben und würden ihr Geld zurückerhalten. Die Rücksendekosten muss dann der Verkäufer tragen.

Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.

Mit freundlichen Grüßen
A. Krüger-Fehlau
Rechtsanwältin

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