Droht Fahrverbot?

2. Mai 2015 15:52 |
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Verkehrsrecht


Beantwortet von

Guten Tag,

wurde letztens zum dritten male geblitzt.

1. am 28.06.2014 28km/h zu schnell außerorts 1 Pkt. + Bußgeld
2. am 06.08.2014 29 km/h zu schnel außerorts 1 weiterer Pkt.+ Bußgeld + 1 Monat
Fahrverbot, verbüßt Dez. 2014.
Neu: 3. am 27.03.2015 22 km/h zu schnell innerorts weiterer Pkt + Bußgeld

Heute am 02.05.15 habe ich den Bußgeldbescheid der Stadt (Fall 3) erhalten. Bußgeld 108,50 Euro und wie erwartet ein weiterer Punkt.
Ein Fahrverbot ist in diesem Bußgeldbescheid nicht enthalten. Kann beim Eintrag des dritten Punktes im Fahreignungsregister noch ein zusätzliches Fahrverbot folgen? Soll ich das Bußgeld bezahlen oder Einspruch?
Was kommt auf mich zu?


2. Mai 2015 | 17:37

Antwort

von


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Sehr geehrter Ratsuchender,

Ihre Frage beantworte ich wie folgt.

Ein Fahrverbot ist nicht zu erwarten.

Zum einen ist es nicht im Bußgeldbescheid angeordnet und § 4 Abs. 2 S. 2 BKatV ist nicht einschlägig, weil eine Überschreitung von weniger als 26 km/h vorliegt.

"Ein Fahrverbot kommt in der Regel in Betracht, wenn gegen den Führer eines Kraftfahrzeugs wegen einer Geschwindigkeitsüberschreitung von mindestens 26 km/h bereits eine Geldbuße rechtskräftig festgesetzt worden ist und er innerhalb eines Jahres seit Rechtskraft der Entscheidung eine weitere Geschwindigkeitsüberschreitung von mindestens 26 km/h begeht."

Unabhängig vom Bußgeldkatalog ist ein Fahrverbot bei "beharrlicher Pflichtverletzung" im Sinne des § 25 Abs. 1 S. 1 StVG möglich. Ein solches wurde aber nicht ausgesprochen. Bei weiteren Übertretungen wird es aber wahrscheinlicher.

Zum anderen gibt es auch kein Fahrverbot beim Eintrag des dritten Punktes. Ab dem vierten Punkt ist eine Ermahnung vorgesehen (§ 4 Abs. 5 S. 1 Nr. 1 StVG ).
Ab acht Punkt gelten Sie als "ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen und die Fahrerlaubnis ist zu entziehen" (§ 4 Abs. 5 S. 1 Nr. 3 StVG ).

> Durch die letzte Geschwindigkeitsübertretung kommt nichts weiter auf Sie zu.
Ob ein Einspruch sinnvoll oder erfolgreich ist, kann ohne Akteneinsicht und Prüfung der Messung nicht beantwortet werden.

Mit freundlichen Grüßen

Peter Eichhorn
Rechtsanwalt


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