Sehr geehrter Ratsuchender,
vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich wie folgt beantworten möchte:
Selbstverständlich ist es möglich, einer derartigen Umgangsregelung zu widersprechen, wenn Sie Teile daraus falsch verstanden haben und davon ausgegangen sind, auch in der ersten Phase bereits an beiden Wochenendtagen Ihr Umgangsrecht auszuüben.
Einer derartige Vereinbarung, die durch das Jugendamt vermittelt wurde, hat ohnehin nicht die rechtliche Bindungswirkung, die etwa bei einer gerichtlichen Entscheidung eintritt. Es handelt sich also ohnehin nicht um einen Vertrag im strengen Sinne, aus dem beispielsweise vollstreckt werden könnte. Eine solche vermittelte Vereinbarung hat eigentlich nur den Zweck, Ihnen einen individuellen Leitfaden mitzugeben, um allen Interessen möglichst nah zu kommen. Die von Ihnen angesprochene Vereinbarung kann also ohnehin nur eine Empfehlung sein, stellt aber keinen rechtlich bindenden Vertrag dar.
Konsequenz ist, dass Sie sich an die Absprache vor dem Hintergrund, dass Sie von falschen Tatsachen ausgegangen sind, nicht zwangsläuffig halten müssen. Es muss mangels rechtlicher Bindungswirkung daher auch kein förmlicher Widerspruch eingelegt werden, gleichwohl sollten Sie dem Jugendamt schriftlich mitteilen, dass Sie davon ausgegangen sind, auch am Anfang an beiden Wochenendtagen Umgang zu haben und dass die Umgangsregelung dahingehend abgeändert werden soll.
Man wird sich dann erneut mit allen Beteiligten zusammensetzen und ggf. die Umgangsregelung überarbeiten.
Ich empfehle Ihnen, sich also schriftlich an das Jugendamt zu wenden und dies entsprechend mitzuteilen. Eine Frist ist dabei nicht zu wahren, auch wenn ich Ihnen empfehle, sich möglichst rasch an das Jugendamt zu wenden.
Was eine ungefähre Formulierung angeht:
"Sehr geehrte Damen und Herren,
ich nehme Bezug auf die unter dem ... geschlossene Vereinbarung zur Regelung des Umgangs mit meiner / meinem am ... geborenen Tochter / Sohn ... .
Beim Abschluss dieser Vereinbarung hatte ich irrtümlich übersehen, dass mir danach in der ersten Phase nur an einem von zwei Wochenendtagen Umgang zusteht. Ich teile Ihnen mit, dass ich mit dieser Lösung nicht einverstanden bin und verweise auf die Tatsache, dass ich zuvor bereits an beiden Wochenendtagen Umgang hatte. Insofern stellt diese Vereinbarung in diesem Punkt eine Verschlechterung dar. Ich bitte Sie darum, bei einer Vermittlung bezüglich dieser Änderung der Umgangsvereinbarung behilflich zu sein und die Kindesmutter entsprechen zu kontaktieren und ggf. einen Termin zur erneuten Besprechung mit den Beteiligten anzusetzen.
Mit freundlichen Grüßen"
Bitte beachten Sie auch, dass Sie jederzeit auch eine gerichtliche Umgangsregelung herbeiführen können, wenn Sie mit dem Jugendamt nicht mehr weiterkommen. Dafür ist ein entsprechender Antrag bei dem am Wohnsitz des Kindes zuständigen Familiengerichts zu stellen.
Ich hoffe, Ihre Frage in Ihrem Sinne beantwortet zu haben und wünsche Ihnen Alles Gute in dieser Angelegenheit.
Mit freundlichen Grüßen
Thomas Zimmlinghaus
Rechtsanwalt
Antwort
vonRechtsanwalt Thomas Zimmlinghaus
Ruwerer Straße 29
54292 Trier
Tel: 06514628376
Web: https://www.zimmlinghaus.de
E-Mail: