widerspruchsfrist umgangsregelung

| 2. Mai 2015 08:42 |
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Familienrecht


Beantwortet von


in unter 2 Stunden

Guten Tag,

ich bin umgangsberechtigter Vater eines 9 jährigen Kindes, welches seit 2 Jahren im 500km entfernten Pirna (Sachsen) wohnt.

Am 24.04.2015 fand ein durch mich initiiertes Gespräch beim Jugendamt statt. Erarbeitet werden sollte eine detailliertere Umgangsregelung, vor allem mit dem Ziel, dem Vater auch Umgang über Nacht zu gewähren. Bisher fand der Umgang alle 2 Wochen Samstag und Sonntag statt. Der Gesamtfahraufwand für solch eine Wochenende beträgt für den Vater ca. 1500km (Übernachtung des Vaters 90km vom Wohnort des Kindes entfernt)

Erarbeitet wurde ein 3 Phasen Modell, bei dem das Kind zum Schluss auch über Nacht beim Vater bzw. den Eltern des Vaters bleiben kann.

Nach 5 stündiger, entnervender Anfahrt aus Bremen und einer Stunde Diskussion mit der Mutter und den Jugendamtmitarbeitern, wurde diese Umgangsvereinbarung von mir noch vor Ort unterschrieben.

Dabei wurde von mir übersehen, dass in der 1. Phase (Mai bis August) der Umgang auf nur den Samstag (ohne Sonntag!) beschränkt wurde, also halbiert worden ist.
Wohlgemerkt, der Umgang fand bislang an beiden Tagen des Wochenendes statt und wurde vom Kind und Vater auch so wertgeschätzt.

Auf ein unmittelbar daraufhin als dringlich deklariertes Fax mit der dringenden Bitte um Rückruf (die Jugendamtmitarbeiterin war weder telefonisch noch per Fax zu erreichen) an die Notfaxnummer des Jugendamts, wurde bislang nicht reagiert.

Ich möchte nun schriftlich widersprechen.
Ist das möglich?
Welche Fristen gelten hier?
Handelt sich es hierbei um "Widerspruch" oder "Einspruch"?
Wie sollte der ungefähre Wortlaut sein?

2. Mai 2015 | 09:48

Antwort

von


(280)
Ruwerer Straße 29
54292 Trier
Tel: 06514628376
Web: https://www.zimmlinghaus.de
E-Mail:

Sehr geehrter Ratsuchender,

vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich wie folgt beantworten möchte:

Selbstverständlich ist es möglich, einer derartigen Umgangsregelung zu widersprechen, wenn Sie Teile daraus falsch verstanden haben und davon ausgegangen sind, auch in der ersten Phase bereits an beiden Wochenendtagen Ihr Umgangsrecht auszuüben.

Einer derartige Vereinbarung, die durch das Jugendamt vermittelt wurde, hat ohnehin nicht die rechtliche Bindungswirkung, die etwa bei einer gerichtlichen Entscheidung eintritt. Es handelt sich also ohnehin nicht um einen Vertrag im strengen Sinne, aus dem beispielsweise vollstreckt werden könnte. Eine solche vermittelte Vereinbarung hat eigentlich nur den Zweck, Ihnen einen individuellen Leitfaden mitzugeben, um allen Interessen möglichst nah zu kommen. Die von Ihnen angesprochene Vereinbarung kann also ohnehin nur eine Empfehlung sein, stellt aber keinen rechtlich bindenden Vertrag dar.

Konsequenz ist, dass Sie sich an die Absprache vor dem Hintergrund, dass Sie von falschen Tatsachen ausgegangen sind, nicht zwangsläuffig halten müssen. Es muss mangels rechtlicher Bindungswirkung daher auch kein förmlicher Widerspruch eingelegt werden, gleichwohl sollten Sie dem Jugendamt schriftlich mitteilen, dass Sie davon ausgegangen sind, auch am Anfang an beiden Wochenendtagen Umgang zu haben und dass die Umgangsregelung dahingehend abgeändert werden soll.

Man wird sich dann erneut mit allen Beteiligten zusammensetzen und ggf. die Umgangsregelung überarbeiten.

Ich empfehle Ihnen, sich also schriftlich an das Jugendamt zu wenden und dies entsprechend mitzuteilen. Eine Frist ist dabei nicht zu wahren, auch wenn ich Ihnen empfehle, sich möglichst rasch an das Jugendamt zu wenden.

Was eine ungefähre Formulierung angeht:

"Sehr geehrte Damen und Herren,

ich nehme Bezug auf die unter dem ... geschlossene Vereinbarung zur Regelung des Umgangs mit meiner / meinem am ... geborenen Tochter / Sohn ... .

Beim Abschluss dieser Vereinbarung hatte ich irrtümlich übersehen, dass mir danach in der ersten Phase nur an einem von zwei Wochenendtagen Umgang zusteht. Ich teile Ihnen mit, dass ich mit dieser Lösung nicht einverstanden bin und verweise auf die Tatsache, dass ich zuvor bereits an beiden Wochenendtagen Umgang hatte. Insofern stellt diese Vereinbarung in diesem Punkt eine Verschlechterung dar. Ich bitte Sie darum, bei einer Vermittlung bezüglich dieser Änderung der Umgangsvereinbarung behilflich zu sein und die Kindesmutter entsprechen zu kontaktieren und ggf. einen Termin zur erneuten Besprechung mit den Beteiligten anzusetzen.

Mit freundlichen Grüßen"

Bitte beachten Sie auch, dass Sie jederzeit auch eine gerichtliche Umgangsregelung herbeiführen können, wenn Sie mit dem Jugendamt nicht mehr weiterkommen. Dafür ist ein entsprechender Antrag bei dem am Wohnsitz des Kindes zuständigen Familiengerichts zu stellen.

Ich hoffe, Ihre Frage in Ihrem Sinne beantwortet zu haben und wünsche Ihnen Alles Gute in dieser Angelegenheit.

Mit freundlichen Grüßen

Thomas Zimmlinghaus
Rechtsanwalt


Bewertung des Fragestellers 2. Mai 2015 | 10:02

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