Sehr geehrter Fragesteller,
Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen verbindlich wie folgt beantworten:
Diese Frage kann nicht abschließend beantwortet werden ohne Kenntnis des geschlossenen Notarvertrags oder sonstiger vertraglicher Regelungen in diesem Zusammenhang.
Grundsätzlich ist der Eigentümer verantwortlich für den Zustand des Grundstücks. Er kann aber – zum Beispiel im Rahmen eines Mietvertrags – seine Eigentümerpflichten auf einen Mieter übertragen haben.
Sollte es keinen Mieter o.ä. geben, so kommt – unabhängig von der Eigentümerstellung – aber auch die Pflichtübernahme des Käufers in Betracht, wenn bereits der Übergang von Nutzen und Lasten erfolgt ist (siehe entsprechende Regelung im Notarvertrag).
Sollte es weder Mieter geben noch den Nutzen-Lasten-Übergang, so bleibt die Verantwortung beim Eigentümer.
Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.
Mit freundlichen Grüßen
Vielen Dank für die schnelle Antwort. Es gibt keinen Mieter, die Frage ist, wer nach der Rücktrittserklärung zuständig ist, wenn noch kein Eigentümerwechsel von Verkäufer auf Käufer erfolgt ist.
Vielen Dank nochmals
Liegt also auch noch kein Nutzen-Lasten-Übergang vor und gibt es keinen Mieter, so ist der Eigentümer/Verkäufer verantwortlich, den Zustand zu erhalten.