Sehr geehrte Rechtssuchende(r),
vielen Dank für Ihre Anfrage.
Ihre Frage lässt sich leider nicht abschließend beantworten.
Im Bereich der Verletzung einer Verkehrssicherungspflicht in einem Supermarkt hängt die Entscheidung des angerufenen Gerichts immer von den Umständen des Einzelfalles ab, insbesondere ob dem Supermarktbetreiber ein Verschulden nachgewiesen werden kann.
Grundsätzlich ist es aber so, dass jeder Supermarktbetreiber während der Geschäftszeiten Hubwagen oder sonstige Warenlieferungen in den Fluren abstellen darf, da er ja die Regale auffüllen muss. Entscheidend ist einzig, ob der Mitarbeiter und somit der Supermarktbetreiber, der sich das Verhalten seines Mitarbeiters zurechnen lassen muss, das Hindernis so aufgestellt hat, dass eine Gefährdung von Kunden ausgeschlossen ist.
Die dazu ergangene Rechtsprechung ist sehr unterschiedlich.
So hat das OLG Nürnberg (in dessen Bezirk dürfte Ihre Klage ja anhängig sein) mit Urteil vom 26.09.2001 (4 U 2159/01
) einer Kundin, die über einen im Gang eines Supermarktes stehenden Karton gestolpert war, ein Schmerzensgeld in Höhe von 5.000,00 EUR zugesprochen und jegliches Mitverschulden der Kundin ausgeschlossen.
Umgekehrt hat das OLG Frankfurt in einem Urteil (23 U 3/00
) entschieden, dass ein Supermarktkunde, der über einen abgestellten Transportwagen fällt den Supermarktbetreiber nicht zur Haftung heranziehen kann, selbst wenn der Hubwagen nicht ordnungsgemäß abgestellt war. In einem anderen Urteil hat dasselbe OLG genauso entschieden (3 U 87/99
). Dort war eine Kundin über ein Präsentationspodest gestolpert. In beiden Fällen lautete die Begründung, dass das Hindernis groß genug gewesen sei, um es zu bemerken.
Unter Zugrundelegung der Rechtsprechung des OLG Nürnberg dürften Ihre Chancen gar nicht so schlecht stehen, zumindest ein anteiliges Schmerzensgeld und Schadensersatz zugesprochen zu bekommen.
Ich denke, dass das von Ihrer Rechtsanwältin angesetzte Schmerzengeld sehr angemessen ist und sich eher am unteren Rand bewegt. Die geltend gemachte Schadensersatzhöhe erscheint mir sehr niedrig, da Sie von erheblichen Auslagen sprechen. Ohne eine genaue Übersicht Ihrer Auslagen kann hierzu jedoch keine abschließende Bewertung vorgenommen werden.
Ich hoffe, Ihnen damit zunächst weitergeholfen zu haben.
Mit freundlichen Grüßen
Oliver R. Klein
Rechtsanwalt
Feldmannstraße 76
66119 Saarbrücken
Tel. 0681/76196-0
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Email: anwalt@hanauer-klein.de
Sehr geehrter Herr Klein,
zuerst vielen Dank für Ihre Antwort.
Komme soeben vom OLG Nürnberg wo ich mir eine geschwärzte Kopie des Urteils vom 26.09.01 (4 U 2159/01
) aushändigen lies.
Bei diesen Urteil handelt es sich um einen Autounfall mit einer Palette Pflastersteinen, und nicht wie von Ihnen geschrieben um einen Unfall im Supermarkt.
Ist es möglich, dass der von Ihnen beschriebene Unfall ein anders Aktenzeichen hat, oder das Aktenzeichen verwechselt wurde?
Da die Sache eilt, wäre ich Ihnen für eine schnelle Antwort sehr dankbar.
Wenn Sie möchten kann ich Ihnen das Urteil per e-mail schicken, bitte Sie um Ihre e-mail Adresse.
Mit freundllichen Grüßen
Peter Schneider
Leider bin ich einem Druckfehler in der Kommentierung aufgesessen. Ich habe dort nochmals nachgesehen, dort ist dieses Urteil mit dem von mir wiedergegebenen Sachverhalt geschildert.
Eine Recherche hat jedoch ergeben, dass das Urteil tatsächlich vom Landgericht Bielefeld, dort unter Az. 8 O 363/00
, gefällt wurde. Ich bitte das Versehen zu entschuldigen.
Mit freundlichen Grüßen
Oliver R. Klein
Rechtsanwalt