Sehr geehrter Fragesteller,
Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen verbindlich wie folgt beantworten:
Zunächst kann ich nachvollziehen, dass eine Eigentümergemeinschaft mit 115 Mitglieder schwerfällig und kaum zu handlen ist. Gleichwohl gilt:
Die Eigentümerversammlung hat einmal im Jahr stattzufinden (§ 24 Abs. 1 WEG
), Raumprobleme sind kein wirklich ernst zu nehmender Einwand. Die nächste Versammlung hat also in jeden Fall bis spätestens August 2015 zu erfolgen. Es besteht also in jedem Fall die Möglichkeit, einen entsprechenden Antrag in die Versammlung einzubringen und einen Mehrheitsbeschluss herbeizuführen.
Sie haben zudem die Möglichkeit, einen Beschluss durch Umlaufverfahren herbeizuführen (die Eigentümer erklären ihre Zustimmung durch Unterschrift), wobei aber nicht anzunehmen ist, dass ein Umlaufverfahren bei 115 Mitgliedern vor August dieses Jahres abgeschlossen wäre.
Schließlich können Sie eine außerordentliche Versammlung (§ 24 Abs. 2 WEG
) einberufen, um über Ihr Anliegen beraten und beschließen zu lassen.
Wenn es aber nun so ist, dass Sie erhebliche Gesundheitsbeeinträchtigungen bereits erlitten haben, so wäre schließlich noch an die Notgeschäftsführung durch Verwalter (§ 27 Abs. 1 Nr. 3 WEG
) oder einen Eigentümer (§ 21 Abs. 2 WEG
) zu denken. In beiden Fällen ist es aber so, dass ein Einschreiten eine Gefahr für das Gemeinschaftsgut voraussetzt. Ihre Gesundheit ist hier leider nicht geschützt.
Mein Tipp ist also, eine außerordentliche Eigentümerversammlung mit Ihrem Antrag auf Dämmung des Heizkellers wegen der drohenden (oder bereits eingetretenen)Gesundheitsgefahren durch Lärmbelästigungen einzuberufen. Tut der Verwalter dies nicht freiwillig, können Sie das zuständige Gericht anrufen und die WEG entsprechend verpflichten. Dies dürfte die schnellste und erfolgversprechendste Vorgehensweise sein. Außerhalb dieses Vorgehen gibt es nach m.E. keine Lösung.
Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.
Mit freundlichen Grüßen
Muss ein EG-Beschluss für die Dämmung zwingend da sein, obwohl eine Überschreitung der DIN-Norm vorliegt?
Was mache ich wenn die EG gegen die Schalldämmung beschließt?
Ja, das ist m.E. notwendig. Anders können Sie die WEG nicht verpflichten.
Wird die Schalldämmung nicht beschlossen, so bleibt Ihnen meines Erachtens nur, die Dämmung selber in Auftrag zu geben in der Hoffnung, die Kosten von der WEG erstattet zu bekommen.
Ein Anspruch könnte sich dann ergeben aus ungerechtfertigter Bereicherung, da von der Dämmung alle profitieren würden ohne hierfür bezahlt zu haben.