Eigentümergemeinschaft: Schalldämmung eines gemeinsamen Heizraumes

20. April 2015 16:45 |
Preis: 50€ Historischer Preis
Hier finden Sie einen
Aktuellen Kostenvorschlag
|

Hauskauf, Immobilien, Grundstücke


Beantwortet von

Rechtsanwalt Jürgen Nelsen

Zusammenfassung

Wie treibt man eine WEG zur Eile an?

Eigentümergemeinschaft bestehend aus 115 Parteien.
Problem: Geräusche aus dem Heizraum (liegt oberhalb unserer DG-Wohnung) seit Dezember 2013.
Im Januar 2014 wurde die Hausverwaltung informiert.
Im Mai 2014 wurde in einer Eigentümerversammlung die Eigentümergemeinschaft (EG) über das Problem informiert und gleichzeitig wurde die Bestellung von einem Sachverständigen von der EG beschlossen.
Im Juni 2014 wurde durch einen Sachverständigen Schallpegel des Geräusches, das aus dem Heizraum in unserer Wohnung (Dachgeschoss) zu hören ist gemessen. Eine Normüberschreitung nach DIN steht fest. Im Bericht wurde als Abhilfemaßnahme unter anderem die Schalldämmung des Heizraumes genannt. Im Juli 2014 hat die Hausverwaltung ein Angebot von einer Firma, die diese Schalldämmung durchführen könnte eingeholt. Der Angebotspreis beträgt ca. 25.000 Euro. Die Hausverwaltung hat uns drauf hingewiesen, dass die Schalldämmung ohne der Zustimmung der Eigentümergemeinschaft nicht stattfinden kann.
Seit Juli 2014 war keine Eigentümerversammlung und wann die nächste stattfindet ist auch unklar (Raumproblem etc.).
Gibt es eine Möglichkeit dass die Schalldämmung aufgrund von der offensichtlichen Normüberschreitung ohne den Beschluss von EG-Gemeinschaft stattfindet?
Welche Möglichkeit habe ich um das ganze zu beschleunigen, weil der Geräusch mit dem wir schon seit 1,5 Jahren leben müssen ist sehr störend, so dass das Einschlafen ohne Medikamenten und/oder Ohrstöpsel gar nicht geht.

Vielen Dank im Voraus


Einsatz editiert am 20.04.2015 16:54:38

Sehr geehrter Fragesteller,

Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen verbindlich wie folgt beantworten:


Zunächst kann ich nachvollziehen, dass eine Eigentümergemeinschaft mit 115 Mitglieder schwerfällig und kaum zu handlen ist. Gleichwohl gilt:

Die Eigentümerversammlung hat einmal im Jahr stattzufinden (§ 24 Abs. 1 WEG ), Raumprobleme sind kein wirklich ernst zu nehmender Einwand. Die nächste Versammlung hat also in jeden Fall bis spätestens August 2015 zu erfolgen. Es besteht also in jedem Fall die Möglichkeit, einen entsprechenden Antrag in die Versammlung einzubringen und einen Mehrheitsbeschluss herbeizuführen.

Sie haben zudem die Möglichkeit, einen Beschluss durch Umlaufverfahren herbeizuführen (die Eigentümer erklären ihre Zustimmung durch Unterschrift), wobei aber nicht anzunehmen ist, dass ein Umlaufverfahren bei 115 Mitgliedern vor August dieses Jahres abgeschlossen wäre.

Schließlich können Sie eine außerordentliche Versammlung (§ 24 Abs. 2 WEG ) einberufen, um über Ihr Anliegen beraten und beschließen zu lassen.

Wenn es aber nun so ist, dass Sie erhebliche Gesundheitsbeeinträchtigungen bereits erlitten haben, so wäre schließlich noch an die Notgeschäftsführung durch Verwalter (§ 27 Abs. 1 Nr. 3 WEG ) oder einen Eigentümer (§ 21 Abs. 2 WEG ) zu denken. In beiden Fällen ist es aber so, dass ein Einschreiten eine Gefahr für das Gemeinschaftsgut voraussetzt. Ihre Gesundheit ist hier leider nicht geschützt.

Mein Tipp ist also, eine außerordentliche Eigentümerversammlung mit Ihrem Antrag auf Dämmung des Heizkellers wegen der drohenden (oder bereits eingetretenen)Gesundheitsgefahren durch Lärmbelästigungen einzuberufen. Tut der Verwalter dies nicht freiwillig, können Sie das zuständige Gericht anrufen und die WEG entsprechend verpflichten. Dies dürfte die schnellste und erfolgversprechendste Vorgehensweise sein. Außerhalb dieses Vorgehen gibt es nach m.E. keine Lösung.


Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.

Mit freundlichen Grüßen

Rückfrage vom Fragesteller 20. April 2015 | 18:03

Muss ein EG-Beschluss für die Dämmung zwingend da sein, obwohl eine Überschreitung der DIN-Norm vorliegt?
Was mache ich wenn die EG gegen die Schalldämmung beschließt?

Antwort auf die Rückfrage vom Anwalt 20. April 2015 | 18:34

Ja, das ist m.E. notwendig. Anders können Sie die WEG nicht verpflichten.

Wird die Schalldämmung nicht beschlossen, so bleibt Ihnen meines Erachtens nur, die Dämmung selber in Auftrag zu geben in der Hoffnung, die Kosten von der WEG erstattet zu bekommen.
Ein Anspruch könnte sich dann ergeben aus ungerechtfertigter Bereicherung, da von der Dämmung alle profitieren würden ohne hierfür bezahlt zu haben.

FRAGESTELLER 6. Oktober 2025 /5,0
Durchschnittliche Anwaltsbewertungen:
4,8 von 5 Sternen
(basierend auf 119006 Bewertungen)
Aktuelle Bewertungen
5,0/5,0
Vielen Dank für die ausführlichen Informationen. ...
FRAGESTELLER
5,0/5,0
Antwort war schnell und gut nachvollziehbar. Vielen Dank. ...
FRAGESTELLER
5,0/5,0
Vielen Dank, einer der Besten hier, wenn nicht sogar der Beste! Immer wieder gerne! ...
FRAGESTELLER