Unsere Immbilie, äußere Fassade ist unter Denkmalschutz gestellt sowie drei Maßwerktüren im Innern. Damals versuchte die obere Denkmalschutzbehörde Schleswig Holstein das gesamte Gebäude also auch innen unter Denkmalschutz zu stellen was wir erfolgreich verhindern konnten.
Jetzt verkaufen wir diese Immobilie, ein Interessent hat sich mit der unteren Denkmalschutzbehörde in Verbindung gesetzt, wegen ein paar Umbaumaßnahmen im Innern, dabei wurde behauptet, das das Gebäude komplett unter Denkmalschutz gestellt wäre, was wir dementierten.
Heute abend rief die untere Denkmalschutzbehörde an und behauptete das seit einem Jahr ein Gesetz besteht wobei wir automatisch komplett unter Denkmalschutz gestellt wären.
Sie wollte unbedingt einen Besichtigungstermin vereinbaren um festzustellen ob nur ein Teil des innern Gebäudes unter Schutz zu stellen wäre. Das widerspricht sich doch. Da es sich um ein Gesetz handelt wäre eine Information an uns nicht erforderlich.
Wir stellten im Internet fest das das Gesetz erst seit 30.1.2015 inkraft ist.
Unsere Sorge ist folgende: Kann die Behörde ohne das wir davon Kenntnis haben, willkürlich das komplette Gebäude unter Denkmalschutz stellen? Wir wissen nicht ob der Interessent tatsächlich unsere Immobilie kauft und wir nachträglich mit anderen Interessenten Schwierigkeiten haben, wenn das Gebäude kpl. unter Schutz gestellt ist oder wenn die Behörde den Status quo feststellt und kleine Umbaumaßnahmen monatelang für Genehmigungen benötigen. Womöglich haben diese Maßnahmen für uns wirtschaftliche Konsequenzen.
Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen verbindlich wie folgt beantworten:
In der Tat, es gilt das Gesetz zum Schutz der Denkmale
(Denkmalschutzgesetz) vom 30. Dezember 2014, gültig ab: 30.01.2015.
Danach ist bestimmt:
Die Denkmalschutzbehörden haben zur Wahrnehmung ihrer Aufgaben diejenigen Maßnahmen zu treffen, die ihnen nach pflichtgemäßem Ermessen erforderlich scheinen.
Eigentümerinnen und Eigentümer, Besitzerinnen und Besitzer und die sonst Verfügungsberechtigten haben den Denkmalschutzbehörden und ihren Beauftragten die Besichtigung von Denkmalen zu gestatten und ihnen Auskunft zu geben, soweit dies zur Durchführung des Denkmalschutzes und Denkmalpflege erforderlich ist. Das Gleiche gilt, wenn ein Kulturdenkmal vermutet wird. Wohnungen dürfen gegen den Willen der unmittelbaren Besitzerinnen und Besitzer nur zur Verhinderung einer dringenden Gefahr für Kulturdenkmale betreten werden.
Das ist also zu Ihren Gunsten zu beachten und ich würde mir das vom Denkmalamt unbedingt schriftlich bestätigen und näher detailliert ausführen lassen.
Insbesondere kann zudem folgendes möglich sein:
Die oberen Denkmalschutzbehörden können im Benehmen mit den betroffenen unteren und der obersten Denkmalschutzbehörden sowie den betroffenen Kommunen Denkmalbereiche durch Verordnung ausweisen. In ihr sind Ausmaß, Bestandteile, Schutzziel und -zweck sowie die zur Erreichung des Schutzzwecks erforderlichen Genehmigungsvorbehalte festzulegen.
Das finden Sie in dem nunmehr geltenden Denkmalschutzgesetz, §§ 10 und 17.
Aber das hat alles die Behörde schriftlich dezidiert zu begründen und Ihren Fall gemäß der Sach- und Rechtslage zu prüfen.
Ein reiner Anruf hilft da nicht weiter und begründet weder eine Schutzbedürftigkeit noch eine Besichtigung.
Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.