Freiheitsstrafe

25. Juni 2007 12:15 |
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Strafrecht


Beantwortet von


in unter 1 Stunde

Sehr geehrte Dame,
Sehr geehrter Herr,


Habe in der Berufungsverhandlung im Januar 2007 eine Freiheitsstrafe von 4 Monaten wegen vorsätzlichen Fahren ohne Führerscheins ohne Bewährung bekommen. Jetzt ist die Zeit fast abgelaufen da ich schon 2 mal um Strafaufschub gebeten hatte, und die Staatsanwaltschaft kann nur bis maximal 4 Monate aufschub gewähren.

Jetzt mein problem:
-was kann ich tun um dies noch einmal zu verlängern bzw um Zeit raus zu schlagen
-meine Freundin hat jetzt erst unser Kind entbunden und würde damit nicht zurecht kommen wenn ich einsitzen müsste, kann ich dies noch verhindern
-würde alles verlieren sprich, Arbeitsplatz zwangsläufig Wohnung da meine Freundin diese Wohnung nicht alleine halten kann

Was kann ich tun, weis mir keinen Rat mehr. Kann ich einen Knadengesuch stellen??? oder was soll ich machen????

25. Juni 2007 | 12:38

Antwort

von


(608)
Mädewalder Weg 34
12621 Berlin
Tel: 030.56702204
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Sehr geehrter Fragesteller,

ein Strafaufschub ist auf 4 Monate begrenzt, § 456 StPO .
Daher sehe ich für Sie keine andere Möglichkeit als sich dem Unvermeitlichen zu fügen.
Hinsichtlich Ihres Arbeitsplatzes können Sie jedoch anregen Ihre Strafe im offenen Vollzug anzutreten.

Bezüglich eines Gnadengesuchs kann ich Ihnen keine großen Hoffnungen machen.

Dazu jedoch ein paar allgemeine Hinweise:

Gem. Art. 1 der Bundesbegnadigungsanordnung kann nur in rechtskräftig abgeschlossenen Strafsachen durch die Begnadigung die Strafe gemildert oder aufgehoben werden. Dazu gehören auch Nebenstrafen, Nebenfolgen, Kosten und Maßregelungen der Besserung.

Voraussetzung für ein Gnadengesuch ist die Rechtskraft der Entscheidung. Ein Gnadengesuch ist form- und fristlos, mündlich oder schriftlich zu stellen. Es kann durch den Verurteilten selbst oder durch ein von ihm beauftragten Dritten gestellt werden. Ein Anspruch auf Entscheidung innerhalb einer bestimmten Frist ist nicht gegeben. Die gerichtliche Überprüfung einer ablehnenden Gnadenentscheidung ist nicht möglich (BVerfG, NJW 1969, 1895 ; NJW 2001, 3771 )

Wer über das Gnadengesuch entscheidet hängt von dem Bundesland ab, in dem der Täter verurteilt wurde, ausgenommen die Fälle in denen der Bundespräsident zuständig ist. Gegen die Ablehnung des Gnadensgesuchs sind meist Rechtsbehelfe gegeben; abhängig vom Bundesland.

Durch ein Gnadengesuch wird die Vollstreckung der Strafe nicht gehemmt.

In einem Gnadengesuch sollten Sie alle Tatsachen vortragen, weshalb in Ihrem Falle ausnahmnsweise die von einem Gericht gefundene Entscheidung im Wege der Begnadigung aufgehoben werden soll. Sie sollten neben der Schilderung Ihrer eigenen Situation dabei die Opfer Ihrer Straftaten in Ihren Argumenten nicht vergessen, da Strafe auch eine Form von Genugtuungsfunktion gegenüber den Opfern hat.

Bitte haben Sie Verständnis dafür, dass diese Plattform eine ausführliche und persönliche Rechtsberatung nicht ersetzen kann,
sondern ausschließlich dazu dient, eine erste überschlägige Einschätzung Ihres Rechtsproblems auf Grundlage der von Ihnen
übermittelten Informationen von einem Rechtsanwalt zu erhalten.
Durch Weglassen oder Hinzufügen weiterer Sachverhaltsangaben Ihrerseits kann die rechtliche Beurteilung anders ausfallen.

Ich hoffe, mit der Beantwortung Ihrer Anfrage, weitergeholfen zu haben.
Für Rückfragen nutzen Sie bitte die Möglichkeit der kostenlosen Nachfrage.
Für eine weiterführende Interessenvertretung stehe ich Ihnen gerne zur Verfügung.

Mit freundlichen Grüßen

Ingo Bordasch
Rechtsanwalt

Tel.: 030 - 293 646 75
Fax.: 030 - 293 646 76
frag-einen-anwalt@RA-Bordasch.de


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