Sehr geehrter Fragesteller,
ein Strafaufschub ist auf 4 Monate begrenzt, § 456 StPO
.
Daher sehe ich für Sie keine andere Möglichkeit als sich dem Unvermeitlichen zu fügen.
Hinsichtlich Ihres Arbeitsplatzes können Sie jedoch anregen Ihre Strafe im offenen Vollzug anzutreten.
Bezüglich eines Gnadengesuchs kann ich Ihnen keine großen Hoffnungen machen.
Dazu jedoch ein paar allgemeine Hinweise:
Gem. Art. 1 der Bundesbegnadigungsanordnung kann nur in rechtskräftig abgeschlossenen Strafsachen durch die Begnadigung die Strafe gemildert oder aufgehoben werden. Dazu gehören auch Nebenstrafen, Nebenfolgen, Kosten und Maßregelungen der Besserung.
Voraussetzung für ein Gnadengesuch ist die Rechtskraft der Entscheidung. Ein Gnadengesuch ist form- und fristlos, mündlich oder schriftlich zu stellen. Es kann durch den Verurteilten selbst oder durch ein von ihm beauftragten Dritten gestellt werden. Ein Anspruch auf Entscheidung innerhalb einer bestimmten Frist ist nicht gegeben. Die gerichtliche Überprüfung einer ablehnenden Gnadenentscheidung ist nicht möglich (BVerfG, NJW 1969, 1895
; NJW 2001, 3771
)
Wer über das Gnadengesuch entscheidet hängt von dem Bundesland ab, in dem der Täter verurteilt wurde, ausgenommen die Fälle in denen der Bundespräsident zuständig ist. Gegen die Ablehnung des Gnadensgesuchs sind meist Rechtsbehelfe gegeben; abhängig vom Bundesland.
Durch ein Gnadengesuch wird die Vollstreckung der Strafe nicht gehemmt.
In einem Gnadengesuch sollten Sie alle Tatsachen vortragen, weshalb in Ihrem Falle ausnahmnsweise die von einem Gericht gefundene Entscheidung im Wege der Begnadigung aufgehoben werden soll. Sie sollten neben der Schilderung Ihrer eigenen Situation dabei die Opfer Ihrer Straftaten in Ihren Argumenten nicht vergessen, da Strafe auch eine Form von Genugtuungsfunktion gegenüber den Opfern hat.
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Durch Weglassen oder Hinzufügen weiterer Sachverhaltsangaben Ihrerseits kann die rechtliche Beurteilung anders ausfallen.
Ich hoffe, mit der Beantwortung Ihrer Anfrage, weitergeholfen zu haben.
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Für eine weiterführende Interessenvertretung stehe ich Ihnen gerne zur Verfügung.
Mit freundlichen Grüßen
Ingo Bordasch
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